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Der Amtslei ter informier t

Familienbonus plus ab 1. Jänner 2019

Steuerliche Begünstigungen für Steuerpflichtige mit Kindern wurden neu

geregelt

Ab 1. Jänner 2019 entfallen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreu-

ungskosten. Anstatt dessen gilt ab 1. Jänner 2019 die Regelung des „Familienbonus plus“,

der – im Gegensatz zu den gerade aufgezählten, wegfallenden Begünstigungen – nicht

die Steuerbemessungsgrundlage, sondern direkt die Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuer

reduziert.

Der Anspruch auf Familienbonus besteht für jedes Kind im Inland, für das Familienbeilhilfe

bezogen wird, in Höhe von jährlich 1.500 € (bzw. 125 € monatlich) bis zum 18.Geburts-

tag, danach in Höhe von jährlich 500 € (bzw. 41,68 € monatlich). Da es sich beim

Familienbonus um eine Steuerreduktion handelt, die nicht erstattungsfähig ist (das heißt: es

wird keine Negativsteuer vergütet) wirkt sich der Bonus nicht aus, wenn der Elternteil so

wenig verdient, dass keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer anfällt. Eine Ausnahme gilt für

gering verdienende Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Bei diesen kann ein Kindermehr-

betrag von maximal 250 € als Negativsteuer vergütet werden.

Der Familienbonus steht in voller Höhe nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder innerhalb der

EU bzw. EWR-Raum und Schweiz wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohn-

sitzstaates angepasst. Der Betrag für die einzelnen Länder wird in einer eigenen Verord-

nung festgelegt. Für Kinder in Drittstaaten erhalten Steuerpflichtige keinen Familienbonus.

Der Familienbonus kann entweder allein von einem Elternteil in voller Höhe oder zu gleichen

Teilen aufgeteilt von beiden geltend gemacht werden. Diese Aufteilung kann auch von ge-

trennt lebenden oder geschiedenen Eltern einvernehmlich so vorgenommen werden. Wird

jedoch von einem Elternteil der Großteil der Kinderbetreuungskosten, mindestens 1.000 €

übernommen, stehen diesem 90 % des Familienbonus zu, dem anderen 10 %. Zahlt ein

getrennt lebender, unterhaltsverpflichteter Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem gar kein

Familienbonus zu, der andere erhält 100 %.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Familienbonus entweder in der

monatlichen Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt (Antragsformular E 30)

oder in der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1k) beantragt werden. Bei allen anderen

Einkunftsarten erfolgt die Beantragung in der Einkommensteuererklärung.

Der Familienbonus wird auf den monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen separat

ausgewiesen.

Alfons Monitzer

Staatlich befugter und beeidigter

Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen

A. Purtscher-Straße 16 – 9900 Lienz

04852 62117 –

vermessung@rohracher.com

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