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FODN - 66/02/2017

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INSTITUTIONEN & VEREINE

Von Gemeinde Kals am Großglockner

W

ichtig:

PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszu-

lage, welche schon in den vergangenen Jahren Heiz-

kostenzuschuss erhalten haben, müssen KEINEN

Antrag stellen! Sie werden automatisch für den Zuschuss be-

rücksichtigt.

Wer ist bezugsberechtigt?

PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage

BezieherInnen von Pensionsvorschüssen bzw. Übergangs-

geld nach Altersteilzeit

BezieherInnen von Notstandshilfe (AMS)

AlleinerzieherInnen sowie Ehepaare bzw. Lebensgemein-

schaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt

lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf

Familienbeihilfe

BezieherInnen von Rehabilitationsgeld

BezieherInnen von Pflegekarenzgeld

Wer ist NICHT bezugsberechtigt?

BezieherInnen von laufenden Grundsicherungs-/Grundver-

sorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten als

Grundsicherungs-/Grundversorgungsleistung erhalten

BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen, Behinder-

teneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen

Für die Antragstellung gelten folgende

Netto-Einkommensgrenzen:

EUR 870,00 pro Monat für allein stehende Personen

EUR 1.320,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemein-

schaften

EUR 215,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsa-

men Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit An-

spruch auf Familienbeihilfe

EUR 480,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene

Person im Haushalt

EUR 320,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person

im Haushalt

Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Son-

derzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen,

die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Be-

züge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14

Bezüge umzurechnen.

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens

sind anzurechnen:

Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen

Unfallrenten

Pensionen aus dem Ausland

Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Ar-

beit (Lohn, Gehalt)

Leistungen aus der Arbeitslosen- /Krankenversicherung

Studienbeihilfen, Stipendien

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung

Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kin-

derbetreuungsgeld

erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse/Alimente

Nebenzulagen

Pflegekarenzgeld

Rehabilitationsgeld

Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht

anzurechnen bzw. in Abzug zu bringen:

Pflegegeldbezüge

Familienbeihilfen

Wohn- und Mietzinsbeihilfen

zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie ge-

richtlich festgelegt sind

Lehrlingsentschädigungen

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in

Kopie anzuschließen:

Monatlicher Einkommensnachweis (aktueller Pensions-

bescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle Be-

zugsbestätigung - AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente ect.)

Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kin-

dern im gemeinsamen Haushalt)

Bestätigung der Wohnsitzgemeinde am Antragsformular

Das Land Tirol gewährt auch für den kommenden Winter einen einmaligen Heizkostenzuschuss in

Höhe von EUR 225.- pro Haushalt. Die Ansuchen können bis 30. November 2017 im Gemeindeamt

gestellt werden.

Heizkostenzuschuss 2017/18

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FODN - 66/02/2017

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