FODN - 66/02/2017
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INSTITUTIONEN & VEREINE
Von Gemeinde Kals am Großglockner
W
ichtig:
PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszu-
lage, welche schon in den vergangenen Jahren Heiz-
kostenzuschuss erhalten haben, müssen KEINEN
Antrag stellen! Sie werden automatisch für den Zuschuss be-
rücksichtigt.
Wer ist bezugsberechtigt?
PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage
BezieherInnen von Pensionsvorschüssen bzw. Übergangs-
geld nach Altersteilzeit
BezieherInnen von Notstandshilfe (AMS)
AlleinerzieherInnen sowie Ehepaare bzw. Lebensgemein-
schaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt
lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf
Familienbeihilfe
BezieherInnen von Rehabilitationsgeld
BezieherInnen von Pflegekarenzgeld
Wer ist NICHT bezugsberechtigt?
BezieherInnen von laufenden Grundsicherungs-/Grundver-
sorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten als
Grundsicherungs-/Grundversorgungsleistung erhalten
BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen, Behinder-
teneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende
Netto-Einkommensgrenzen:
EUR 870,00 pro Monat für allein stehende Personen
EUR 1.320,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemein-
schaften
EUR 215,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsa-
men Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit An-
spruch auf Familienbeihilfe
EUR 480,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene
Person im Haushalt
EUR 320,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person
im Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Son-
derzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen,
die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Be-
züge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14
Bezüge umzurechnen.
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens
sind anzurechnen:
Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
Unfallrenten
Pensionen aus dem Ausland
Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Ar-
beit (Lohn, Gehalt)
Leistungen aus der Arbeitslosen- /Krankenversicherung
Studienbeihilfen, Stipendien
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kin-
derbetreuungsgeld
erhaltene Unterhaltszahlungen und -vorschüsse/Alimente
Nebenzulagen
Pflegekarenzgeld
Rehabilitationsgeld
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht
anzurechnen bzw. in Abzug zu bringen:
Pflegegeldbezüge
Familienbeihilfen
Wohn- und Mietzinsbeihilfen
zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie ge-
richtlich festgelegt sind
Lehrlingsentschädigungen
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in
Kopie anzuschließen:
Monatlicher Einkommensnachweis (aktueller Pensions-
bescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle Be-
zugsbestätigung - AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente ect.)
Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kin-
dern im gemeinsamen Haushalt)
Bestätigung der Wohnsitzgemeinde am Antragsformular
Das Land Tirol gewährt auch für den kommenden Winter einen einmaligen Heizkostenzuschuss in
Höhe von EUR 225.- pro Haushalt. Die Ansuchen können bis 30. November 2017 im Gemeindeamt
gestellt werden.
Heizkostenzuschuss 2017/18
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