Dämmstoffe sind KEIN SPERRMÜLL!
Europaweit wurden die unten beschriebenen Dämmstoffe
als „gefährlicher Abfall“ eingestuft und müssen separat
entsorgt/schadlos verwertet (spezielle Verbrennung) wer-
den.
Aufgrund der schädlichen Umweltauswirkungen und krebs-
fördernden Substanzen dürfen
diese Materialien nicht mehr
über den Sperrmüll entsorgt werden,
die Abgabe ist aus-
schließlich bei befugten Entsorgungsunternehmen (z.B. Fa.
Rossbacher) selbst vorzunehmen.
XPS-/Hartschaumplatten (Baustyropor)
Färbige Dämmplatten aus XPS (extrudiertes Polystyrol) wer-
den umgangssprachlich auch „Styrodur“ oder „Rufmet“
genannt. Sie dienen als Wärme- und Feuchtigkeitsisolierung
beim Hausbau. Untersuchungen zeigten, dass die verwendeten
Chemikalien unter Verdacht stehen, krebserregend zu sein.
Die jetzt im Handel erhältlichen Hartschaumplatten enthalten
diese giftigen Stoffe nicht mehr, sollten aber trotzdem über
einen befugten Entsorger abgegeben werden.
Glas- und Mineralwolle
Mittlerweile ist zudem bekannt, dass die Fasern der Stein- und
Glaswolle auch gefährlich sind. Sie brechen beim Verarbeiten
und gelangen ohne Atemschutz bis in die Lunge (dabei verhal-
ten sich die Fasern ähnlich wie die von Asbest, ebenfalls ein
Gestein), dort können sie schwerwiegende chronische Entzün-
dungen und Geschwüre auslösen, die bösartig (Krebs) werden
können. Aus diesem Grund ist Mineralwolle auch als gefähr-
licher Abfall eingestuft worden. Es sind dies z.B. Isolierungen
von Rohren oder Gebäuden, die aus diesem Material bestehen.
Der Abfallwirtschaftsverband Osttirol ist bestrebt, für
Gemeinden eine gesetzeskonforme Lösung zu finden, um eine
Annahme bei der Sperrmüllsammlung doch zu ermöglichen.
Bis dahin ist die Entsorgung jedenfalls nur bei einem befugten
Entsorger möglich.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Mitarbeiter der
Recyclinghöfe angewiesen sind, für die oben erwähnten
Abfälle die Annahme zu verweigern.
Ein Tipp:
Solche Abfälle möglichst trocken anliefern, da sie
nach Gewicht verrechnet werden.
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02/2019
Thal, möglich werden. Dort befindet sich derzeit der Rund-
holzlagerplatz. Die Verlegung des Lagerplatzes und das
geplante Verwaltungsgebäude sollen den Verkehrsablauf bei
der Betriebszufahrt verbessern (Errichtung eines LKW-Park-
platzes) und in Hinblick auf Nutzungskonflikte Verbesserun-
gen bringen (Zusammentreffen mit Sport- und
Freizeitnutzung, ortsgestalterische Vorteile). Der gegenständ-
liche Lagerplatz soll über die vorhandene Verbindungsstraße
zwischen dem Sägewerk und der THI erschlossen werden.
Aufgrund der Neuschaffung des zentralen Anlaufpunktes auf
Grundstück 269, KG Thal, wird die Anlieferung primär von
Osten erfolgen, der Abtransport zur Verarbeitung praktisch
ausschließlich Richtung Osten. Der Bedarf für die Lagerfläche
ist nachvollziehbar und hat sich insbesondere auch in Hinblick
auf die Windwurfereignisse in der Nacht von 29. auf
30.10.2018 noch verschärft. Die entsprechende Widmungsän-
derung wurde beschlossen.
Bebauungsplan Sonnenhang - Reihenhaus OSG
Zum Projekt der OSG auf den Grundstücken 909/14 und
909/15 (fünf Einfamilienhäuser) des Sonnenhangs liegt ein
Entwurf vor, der aufgrund der geplanten Bauhöhe für die
nördlich gelegenen Baugrundstücke als bedenklich angesehen
wird. Da die vorgelegten Planunterlagen noch zu überarbeiten
sind, wird der Tagesordnungspunkt abberaumt und dann wie-
der behandelt, wenn das Projekt angepasst wird.
Aufhebung Bebauungsplan KG Thal – Br. Theurl
GmbH
Eine Teilfläche des Gst 276/1 wird an das Gst 276/3 abgetre-
ten und auf dieser Fläche soll, als Zubau im Norden der Halle,
eine Schlosserei errichtet werden. Auf Gst 276/1 gilt ein
Bebauungsplan mit Plandatum vom 06.02.2017. Durch die
Abtretung der Teilfläche wird auch ein Teil des gültigen
Bebauungsplans abgetreten und wären die Vorgaben auch für
die Errichtung der Schlosserei einzuhalten, was im Hinblick
auf die festgelegte Höhenlage und den höchsten Punkt des
Gebäudes für schwierig angesehen wird. Raumordnerisch ist
die Beibehaltung der Festlegung auf der Teilfläche des Grund-
stücks 276/3 KG Thal nicht zweckmäßig. Daher wird der
Bebauungsplan auf der entsprechenden Teilfläche des Gst
276/1 aufgehoben.
Aufhebung Bebauungsplan KG Dörfl - Ida und
Johann Gamper
Im Zusammenhang mit der Bildung des Bauplatzes 289/2 KG
Dörfl im Vorfeld der Errichtung des Wohnhauses, wurde ein
allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan erlassen Dieser
macht jedoch Festlegungen, welche nicht mehr dem TROG
2016 entsprechen. Somit ist der gegenständliche allgemeine
und ergänzende Bebauungsplan entweder durch einen Bebau-
ungsplan zu ersetzen oder aufzuheben. Da der gegenständliche
allgemeine und ergänzende Bebauungsplan ausschließlich auf
den Bauplatz 289/2 KG Dörfl beschränkt ist, wird die Aufhe-
bung desselben beschlossen.
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