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Festsetzung Hebesätze für Steuern, Gebühren und Beiträ-

ge, Entgelte sowie Mietzinse 2019

Die Hebesätze werden aufgrund der steigenden Inflation ange-

passt, der Valorisierungssatz beträgt 2,20%. Die Gebühren

und Entgelte sind auf der Gemeindehomepage unter Bürger-

service/Gebühren und Abgaben abrufbar.



Jahresvoranschlag der Gemeinde Assling für das

Rechnungsjahr 2019

Der Haushaltsplan der Gemeinde Assling für das Rechnungs-

jahr 2019 wird mit folgenden Gesamtsätzen beschlossen:

Ordentlicher Haushalt:

Einnahmen

4.553.100,00

Ausgaben

4.727.700,00

Außerodentlicher Haushalt::

Einnahmen

1.700.000,00

Ausgaben

1.700.000,00



Festsetzung des Unterschiedsbetrages nach § 15 Abs. 1

Zi. 7 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverord-

nung

Der Unterschiedsbetrag wird für das Rechnungsjahr 2019 mit

€ 25.000,00 festgesetzt.



Abschluss Abstattungskreditvertrag mit EWA betref-

fend Errichtung LWL-Infrastruktur

Die Aufsichtsbehörde der BH Lienz, Abteilung Gemeinden,

hat das vom Gemeinderat am 03.07.2018 genehmigte partiari-

sche Darlehen vom Elektrowerk Assling i.d.H.v. € 400.000,—

als unzulässig und als den Grundsätzen des Gesetzes über die

risikoaverse Finanzgebarung widersprechend eingestuft. Dazu

wurde dem EWA vom Raiffeisenverband Tirol Gegenteiliges

bestätigt und ist demnach der Darlehensvertrag weder unzu-

lässig oder risikoavers, noch liegt eine verbotene Einlagenrük-

kgewähr vor. Daher beschließt der Gemeinderat einen

Abstattungskreditvertrag mit dem EWA über € 400.000,00

abzuschließen:



Änderung Mietzins- und Annuitätenbeihilfe ab

01.01.2019

Die von der Abteilung Wohnbauförderung des Amtes der

Tiroler Landesregierung vorgelegten Änderungen bei der

Gewährung und einheitlichen Vollziehung von Mietzins- und

Annuitätenbeihilfe wurden beschlossen:

Mietzins- und Annuitätenbeihilfe wird nur an eigenbe-

rechtigte österreichische Staatsbürger und ihnen im Sinne

der Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgeset-

zes 1991 gleichgestellte Personen (z.B. Unionsbürger)

gewährt, die sich rechtmäßig in Tirol aufhalten und seit

mindestens zwei Jahren in der Gemeinde den Hauptwohn-

sitz haben. Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind

Personen, die insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in

der jeweiligen Gemeinde wohnhaft sind bzw. waren.

Auch sonstigen natürlichen Personen, die seit mindestens

5 Jahren den Hauptwohnsitz in Tirol haben (Drittstaats-

angehörige), wird eine Mietzinsbeihilfe gewährt.

Der Kostenverteilungsschlüssel von bisher 70 % Land

und 30 % Gemeinde wird auf 80% Land und 20%

Gemeinde abgeändert.



Verkauf Gst 909/23 KG Oberassling - Sonnenhang

Gerald Lukasser aus Bichl möchte das Gst 909/23 KG Ober-

assling (Sonnenhang) und eine Teilfläche des Gst 962 KG

Oberassling (Öffentliches Gut) erwerben, damit die notwendi-

ge Abstandsfläche zum Nachbargrundstück 965 erweitert

wird. In der Gp. 965 verlaufen Gemeindeversorgungsleitun-

gen (Wasser und Abwasser, Oberflächenwasser).

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das Gst 909/23 KG

Oberassling (418 m²) zu einem Preis von € 70,38 je m² an

Herrn Gerald Lukasser zu verkaufen. Voraussetzung für den

Verkauf ist die Eintragung eines Servitutes für die Verlegung

von Gemeindeversorgungsleitungen an der südlichen Grund-

stücksgrenze. Der genaue Verlauf ist vor Verkauf mit der

Gemeinde festzulegen.

Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat einstimmig, eine

Teilfläche aus des Gst 962 KG Oberassling zu einem Preis von

€ 70,38 je m² an Herrn Gerald Lukasser zu verkaufen. Sollte

diese Teilfläche eine Widmung für Gemeingebrauch aufwei-

sen, wird diese Widmung mit dem Beschluss aufgehoben.

Der Verkauf der Teilfläche aus der Gp. 962 KG Oberassling

wird nur unter den nachfolgenden Bedingungen genehmigt:



Die gekennzeichnete Fläche kann nur als Abstandsflä-

che dienen und kann nur eingeschränkt bebaut werden, da

an der künftigen Grundstücksgrenze sich unmittelbar Ver-

sorgungsleitungen der Gemeinde befinden, die durch all-

fällige Grab- bzw. Bauarbeiten beschädigt werden

könnten. Ein Stellplatz kann ausgewiesen werden, aber

keinesfalls können ein Carport oder andere bauliche Anla-

gen in diesem Bereich errichtet werden, da Instandhal-

tungsarbeiten an den Versorgungsleitungen bei einer

Bebauung dieser Fläche nicht möglich wären.



Auch wird diese Abstandsfläche nur dann zur Verfü-

gung gestellt, wenn Versorgungsleitungen für den Fall

des geplanten Bauvorhabens nicht verlegt werden müs-

sen.



Die Abtretung der vereinbarten Fläche wird von einem

befugten Geometer vermessen. Erst nach dieser Vermes-

sung kann endgültig die tatsächliche Fläche von der

Gemeinde festgestellt werden, die abgetreten werden

kann.



Abänderung GR-Beschluss vom 15.11.2016 bezüglich

Rückerstattung Erschließungskosten

Im Gemeinderat wurde am 15.11.2016 die bisherige Regelung

für die Rückerstattung der Erschließungskosten (25 % lt. GR-

Beschlüssen vom 17.08.2005, 25.04.2006 und 11.12.2012) in

der Weise geändert, dass es ab 01.01.2017 eine Energiebasis-

förderung von 10% gibt und ebenso 25 % erreicht werden kön-

nen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:



Energiebasisförderung

10%



Heizwärmebedarf max. 25 kWh/m²a

5%



Verwendung ökologischer Dämmstoffe

5%



Umstellung/Einbau Heizsystem auf Basis erneuerbare

Energien

5%

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02/2019

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Aus dem Gemeinderat

Sitzung vom 18. Dezember 2018