Festsetzung Hebesätze für Steuern, Gebühren und Beiträ-
ge, Entgelte sowie Mietzinse 2019
Die Hebesätze werden aufgrund der steigenden Inflation ange-
passt, der Valorisierungssatz beträgt 2,20%. Die Gebühren
und Entgelte sind auf der Gemeindehomepage unter Bürger-
service/Gebühren und Abgaben abrufbar.
Jahresvoranschlag der Gemeinde Assling für das
Rechnungsjahr 2019
Der Haushaltsplan der Gemeinde Assling für das Rechnungs-
jahr 2019 wird mit folgenden Gesamtsätzen beschlossen:
Ordentlicher Haushalt:
Einnahmen
€
4.553.100,00
Ausgaben
€
4.727.700,00
Außerodentlicher Haushalt::
Einnahmen
€
1.700.000,00
Ausgaben
€
1.700.000,00
Festsetzung des Unterschiedsbetrages nach § 15 Abs. 1
Zi. 7 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverord-
nung
Der Unterschiedsbetrag wird für das Rechnungsjahr 2019 mit
€ 25.000,00 festgesetzt.
Abschluss Abstattungskreditvertrag mit EWA betref-
fend Errichtung LWL-Infrastruktur
Die Aufsichtsbehörde der BH Lienz, Abteilung Gemeinden,
hat das vom Gemeinderat am 03.07.2018 genehmigte partiari-
sche Darlehen vom Elektrowerk Assling i.d.H.v. € 400.000,—
als unzulässig und als den Grundsätzen des Gesetzes über die
risikoaverse Finanzgebarung widersprechend eingestuft. Dazu
wurde dem EWA vom Raiffeisenverband Tirol Gegenteiliges
bestätigt und ist demnach der Darlehensvertrag weder unzu-
lässig oder risikoavers, noch liegt eine verbotene Einlagenrük-
kgewähr vor. Daher beschließt der Gemeinderat einen
Abstattungskreditvertrag mit dem EWA über € 400.000,00
abzuschließen:
Änderung Mietzins- und Annuitätenbeihilfe ab
01.01.2019
Die von der Abteilung Wohnbauförderung des Amtes der
Tiroler Landesregierung vorgelegten Änderungen bei der
Gewährung und einheitlichen Vollziehung von Mietzins- und
Annuitätenbeihilfe wurden beschlossen:
Mietzins- und Annuitätenbeihilfe wird nur an eigenbe-
rechtigte österreichische Staatsbürger und ihnen im Sinne
der Bestimmungen des Tiroler Wohnbauförderungsgeset-
zes 1991 gleichgestellte Personen (z.B. Unionsbürger)
gewährt, die sich rechtmäßig in Tirol aufhalten und seit
mindestens zwei Jahren in der Gemeinde den Hauptwohn-
sitz haben. Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind
Personen, die insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in
der jeweiligen Gemeinde wohnhaft sind bzw. waren.
Auch sonstigen natürlichen Personen, die seit mindestens
5 Jahren den Hauptwohnsitz in Tirol haben (Drittstaats-
angehörige), wird eine Mietzinsbeihilfe gewährt.
Der Kostenverteilungsschlüssel von bisher 70 % Land
und 30 % Gemeinde wird auf 80% Land und 20%
Gemeinde abgeändert.
Verkauf Gst 909/23 KG Oberassling - Sonnenhang
Gerald Lukasser aus Bichl möchte das Gst 909/23 KG Ober-
assling (Sonnenhang) und eine Teilfläche des Gst 962 KG
Oberassling (Öffentliches Gut) erwerben, damit die notwendi-
ge Abstandsfläche zum Nachbargrundstück 965 erweitert
wird. In der Gp. 965 verlaufen Gemeindeversorgungsleitun-
gen (Wasser und Abwasser, Oberflächenwasser).
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das Gst 909/23 KG
Oberassling (418 m²) zu einem Preis von € 70,38 je m² an
Herrn Gerald Lukasser zu verkaufen. Voraussetzung für den
Verkauf ist die Eintragung eines Servitutes für die Verlegung
von Gemeindeversorgungsleitungen an der südlichen Grund-
stücksgrenze. Der genaue Verlauf ist vor Verkauf mit der
Gemeinde festzulegen.
Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat einstimmig, eine
Teilfläche aus des Gst 962 KG Oberassling zu einem Preis von
€ 70,38 je m² an Herrn Gerald Lukasser zu verkaufen. Sollte
diese Teilfläche eine Widmung für Gemeingebrauch aufwei-
sen, wird diese Widmung mit dem Beschluss aufgehoben.
Der Verkauf der Teilfläche aus der Gp. 962 KG Oberassling
wird nur unter den nachfolgenden Bedingungen genehmigt:
Die gekennzeichnete Fläche kann nur als Abstandsflä-
che dienen und kann nur eingeschränkt bebaut werden, da
an der künftigen Grundstücksgrenze sich unmittelbar Ver-
sorgungsleitungen der Gemeinde befinden, die durch all-
fällige Grab- bzw. Bauarbeiten beschädigt werden
könnten. Ein Stellplatz kann ausgewiesen werden, aber
keinesfalls können ein Carport oder andere bauliche Anla-
gen in diesem Bereich errichtet werden, da Instandhal-
tungsarbeiten an den Versorgungsleitungen bei einer
Bebauung dieser Fläche nicht möglich wären.
Auch wird diese Abstandsfläche nur dann zur Verfü-
gung gestellt, wenn Versorgungsleitungen für den Fall
des geplanten Bauvorhabens nicht verlegt werden müs-
sen.
Die Abtretung der vereinbarten Fläche wird von einem
befugten Geometer vermessen. Erst nach dieser Vermes-
sung kann endgültig die tatsächliche Fläche von der
Gemeinde festgestellt werden, die abgetreten werden
kann.
Abänderung GR-Beschluss vom 15.11.2016 bezüglich
Rückerstattung Erschließungskosten
Im Gemeinderat wurde am 15.11.2016 die bisherige Regelung
für die Rückerstattung der Erschließungskosten (25 % lt. GR-
Beschlüssen vom 17.08.2005, 25.04.2006 und 11.12.2012) in
der Weise geändert, dass es ab 01.01.2017 eine Energiebasis-
förderung von 10% gibt und ebenso 25 % erreicht werden kön-
nen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
Energiebasisförderung
10%
Heizwärmebedarf max. 25 kWh/m²a
5%
Verwendung ökologischer Dämmstoffe
5%
Umstellung/Einbau Heizsystem auf Basis erneuerbare
Energien
5%
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02/2019
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Aus dem Gemeinderat
Sitzung vom 18. Dezember 2018