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Diese Regelung ist nicht eindeutig definiert, denn der Energie-

ausweis ist für konditionierte Gebäude zu erstellen. In Gebäu-

den benötigte Prozessenergie – also Energie für andere

Zwecke als die Konditionierung für Menschen – ist nicht Teil

der OIB-Richtlinie 6.

Für konditionierte Gebäude, die keiner Gebäudekategorie lt.

Punkt 3 der OIB-Richtlinie zugeordnet werden können, sind

lediglich die Anforderungen an die Bauteile (U-Werte) nach

Punkt 4.4 einzuhalten. Das heißt, ein Energieausweis ist nicht

erforderlich. Das Anforderungsniveau ist bei diesen Gebäuden

damit deutlich geringer. Dies betrifft beispielsweise Gewerbe-

und Industrieanlagen.

Die Regelung der Gemeinde Assling zielt darauf ab, Gebäude,

die besonders energieeffizient errichtet werden und einen

Heizwärmebedarf von unter 25 kWh/m²a aufweisen, zu för-

dern. Zur Erreichung dieser Qualität ist ein erhöhter (finanziel-

ler) Aufwand nötig, der durch die Rückerstattung der

Erschließungskosten belohnt werden soll. Gebäude, die auf-

grund ihrer bestimmungsmäßigen Nutzung nicht beheizt oder

nur frostfrei gehalten werden, haben auch keine energetischen

Anforderungen zu erfüllen und damit keinen Anspruch auf

diesen Bonus.

Um zukünftig für derartige Sonderfälle gewappnet zu sein,

beschließt der Gemeinderat laut Empfehlung der Energie

Tirol, dem GR-Beschluss vom 15.11.2016 folgenden Passus

hinzuzufügen:

„Für Gebäude, für die kein Energieausweis zu erstellen ist

(Punkt 1.2.2 OIB Richtline 6), erfolgt auch keine Energieför-

derung. Für Nicht-Wohngebäude (Punkt 3 OIB Richtlinie 6)

sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.“



Änderung Flächenwidmungsplan KG Schrottendorf -

Robert Lukasser-Weitlaner

Geplant ist die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden

Wohngebäude sowie die Erhöhung des Dachstuhls. Dort soll

eine zweite Wohneinheit entstehen. Die Wohneinheit im

Obergeschoß soll über eine Außenstiege, welche in das Ober-

geschoß führt und von dort über eine getrennte Innenstiege

erschlossen werden. Die Stiege soll durch ein Pultdach über-

dacht werden, das auch als eine einfache Carportüberdachung

dient.

Im Zuge der Vorbereitung des gegenständlichen Vorhabens

stellte sich heraus, dass das Wirtschaftsgebäude im Norden

des Gemeindewegs zur Hofstelle gehört. Dort befindet sich

unter anderem die hofeigene Schnapsbrennerei. Um dies auch

in der Widmung darzustellen, wird der Planungsbereich auf

die Grundstücke 310, 332, 334 und .37, alle KG Schrottendorf,

ausgedehnt. Die Auflage der entsprechenden Widmungsände-

rungen wurde beschlossen.

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Änderung Flächenwidmungsplan KG Penzendorf -

Erwin Weitlaner

Geplant ist die Errichtung einer Almhütte. Dazu soll das

Grundstück .33 KG Penzendorf zulasten einer Teilfläche des

Grundstückes 241/62 vergrößert werden. Auf dem Grundstück

.33 bestehen Grundmauern einer ehemaligen Almhütte. Auf-

grund des Geländes und der Erschließbarkeit soll der Standort

verschoben werden. Da es sich beim Altgebäude um eine Rui-

ne handelt, welche seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt worden

ist, kann ein Wiederaufbau im Freiland nicht argumentiert

werden. Die notwendigen Widmungsänderungen wurden

beschlossen.

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Änderung Flächenwidmungsplan KG Unterassling -

Walterstub’n

Geplant sind bauliche Maßnahmen bzw. die teilweise Ände-

rung des Verwendungszwecks im Bestand, wodurch die

Anzahl der Gästebetten geringfügig vergrößert werden soll.

Das gegenständliche Grundstück 3/6 KG Unterassling wurde

durch Zukauf eines Nachbargrundstücks im Südwesten ver-

größert. Dort befinden sich teilweise Stellplätze sowie ein Teil

einer Solaranlage für den Gasthof „Walterstube“. Insofern ist

der Ankauf nachvollziehbar und führt zu keiner Änderung der

Nutzung. Durch die Vergrößerung des Grundstücks verlor das

Grundstück 3/6 jedoch die einheitliche Bauplatzwidmung. Die

im gemischten Wohngebiet zulässige Höchstanzahl an Gäste-

betten wird nicht überschritten. Weitere raumordnerische

Interessen werden nicht berührt, sodass die entsprechenden

Widmungsänderungen beschlossen wurden.

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Änderung Flächenwidmungsplan KG Burg-Vergein -

Franz Hofmann

Geplant ist die Errichtung eines landwirtschaftlichen Lagerge-

bäudes im Nordosten, ebenso die Erweiterung des Gebäudes

im Obergeschoß. Dieses soll zum Austraghaus werden. Die

Hofstelle befindet sich ca. 30 m östlich des geplanten Bauvor-

habens. Aufgrund der räumlichen Nähe und der Durchmi-

schung der Nutzungen im Bereich des gegenständlichen

Bauvorhabens wurde empfohlen, über die gesamte Hofstelle

eine Sonderfläche zu legen, diese Widmungsänderung wurde

beschlossen.

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Änderung Flächenwidmungsplan KG Oberassling –

Wildpark, Lukasser Carmen

Geplant ist die Errichtung eines Stallgebäudes, wobei die Fra-

ge aufgeworfen wurde, ob die bestehenden Gebäude auf der

Sonderfläche Wildpark zulässig sind. Um hier keine Unsicher-

heiten entstehen zu lassen, wird die Sonderfläche Wildpark

durch die bestehenden bzw. geplanten Nutzungen und Gebäu-

de zum Betrieb der Einrichtung ergänzt. Deshalb wird nicht

nur der geplante Bauplatz für das aktuell vorgesehene Stallge-

bäude als Planungsbereich festgelegt, sondern dieser auf den

gesamten Wildpark erweitert. Durch die Bindung der Sonder-

fläche an den Betrieb des Wildparks ist eine Beeinträchtigung

der Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zu

erwarten. Deshalb wurden die entsprechenden Widmungsän-

derungen beschlossen.

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Änderung Flächenwidmungsplan KG Schrottendorf -

Hans Michael Steiner

Im gegenständlichen Bereich ist ein Bauplatz ausgebildet und

im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplanes (Planda-

tum 13.09.2007) eine Bauverpflichtung privatrechtlich verein-

bart. Das Grundstück wurde anschließend zweimal veräußert.

Im Jänner 2018 verstrich nun die Frist, gerechnet ab der

grundbücherlichen Durchführung des letzten Eigentümer-

wechsels. Entsprechend der privatrechtlichen Vereinbarung

wird somit das gegenständliche Grundstück als Freiland

gewidmet, was sowohl das Wohngebiet als auch die Grünflä-

che betrifft.

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02/2019

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