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Neuerungen im Pflanzenschutzmittelrecht

Seit 15. Juni 2012 ist bei der

Verwendung (Ausbringen und

Lagern) von Pflanzenschutzmit-

teln das Tiroler Pflanzenschutz-

mittelgesetz 2012 anzuwenden.

Es regelt Maßnahmen zur

nachhaltigen Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln unter

Berücksichtigung der Grundsätze

des integrierten Pflanzenschutzes

und des Vorsorgeprinzips. Es

zielt auf die Minderung der

Risiken für die menschliche Ge-

sundheit und die Umwelt ab. Die

Inverkehrbringung (Zulassung

und Verkauf) von Pflanzenschutz-

mitteln fällt in Österreich in die Zuständigkeit

des Bundes und wird im Pflanzenschutzmittel-

gesetz 2011 geregelt.

Beruflicher oder nichtberuflicher

Verwender (Professionist oder Nicht-

Professionist)

Ein zentraler Punkt ist die Unterscheidung zwi-

schen beruflichen (Professionisten) und nichtbe-

ruflichen Verwendern (Nicht-Professionisten).

Beruflicher Verwender ist, wer in einer berufli-

chen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet,

jemanden im Rahmen einer Ausbildung anlei-

tet oder beaufsichtigt bzw. über eine gültige

Ausbildungsbescheinigung verfügt. Nichtberuf-

licher Verwender ist jeder, der im Haus- und

Kleingartenbereich (Hobbybereich) ohne Er-

werbsabsicht Pflanzenschutzmittel mit entspre-

chender Zulassung („Für die Verwendung im

Haus- und Kleingartenbereich zulässig“) ver-

wendet. Zahlreiche Bestimmungen hängen an

dieser Unterscheidung.

Sachkundigkeit

(Ausbildungsbescheinigung)

Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmit-

teln müssen seit

26. November 2015

über

eine gültige Ausbildungsbescheinigung, einen

sogenannten „Pflanzenschutzführerschein“, ver-

fügen. Jeder, der Pflanzenschutzmittel beruflich

verwendet, also ausbringt, lagert, innerbetrieb-

lich befördert etc. muss ab diesem Zeitpunkt

eine Bescheinigung besitzen. Auch der Kauf

von professionellen Pflanzenschutzmitteln ist

dann ohne Ausbildungsbescheinigung nicht

mehr möglich. Die Sachkundigkeit wird aus-

schließlich mit der Ausbildungs-

bescheinigung bestätigt.

Nur wer über die erforderlichen

fachlichen Kenntnisse und Fertig-

keiten verfügt und verlässlich ist,

kann eine derartige Bescheini-

gung beantragen. Diese können

über eine anerkannte berufliche

oder schulische Ausbildung

sowie durch einen Ausbildungs-

kurs erworben werden. Aktuelle

Informationen über das Kursan-

gebot und die Beantragung der

Ausbildungsbescheinigung er-

teilt die Landwirtschaftskammer

Tirol, Fachbereich Spezialkultu-

ren und Markt, Pflanzenschutz.

Aufzeichnungen (Spritztagebuch)

Auch bei den Aufzeichnungen ist zwischen beruf-

lichen und nichtberuflichen Verwendern zu unter-

scheiden. Künftig müssen berufliche Verwender

Aufzeichnungen über den

Erwerb

(Handelsbe-

zeichnung, Pflanzenschutzmittelregister-Nummer

und Menge)

und die Verwendung

von Pflan-

zenschutzmitteln führen. Personen, die Pflanzen-

schutzmittel von beruflichen Verwendern

anwenden lassen, müssen nur Aufzeichnungen

über die verwendeten Pflanzenschutzmittel füh-

ren. Davon ausgenommen ist die Verwendung im

Haus- und Kleingartenbereich oder auf Flächen

unter 1.000 m², die nicht der land- oder forstwirt-

schaftlichen Produktion dienen.

Österreichisches Pflanzenschutzmittel-

register

(www.pmg.ages.at

)

Seit dem

1. Jänner 2015

dürfen nur mehr

Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die

in das Österreichische Pflanzenschutzmittelre-

gister eingetragen sind. Das Bundesamt für

Ernährungssicherheit (BAES) stellt diese Infor-

mationen in einer Online-Datenbank im Inter-

net zur Verfügung

(pmg.ages.at/

).

Haus- und Kleingartenbereich

(Hobbybereich)

Pflanzenschutzmittel für den Hobbybereich müs-

sen seit dem

26. November 2015

für die

Anwendung durch den nichtberuflichen Verwen-

der (Nicht-Professionist) zugelassen und mit fol-

gendem Hinweis gekennzeichnet sein:

„Für die

Verwendung im Haus- und Kleingarten-

bereich zulässig“

. Nichtberufliche Verwen-