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Neuerungen im Pflanzenschutzmittelrecht
Seit 15. Juni 2012 ist bei der
Verwendung (Ausbringen und
Lagern) von Pflanzenschutzmit-
teln das Tiroler Pflanzenschutz-
mittelgesetz 2012 anzuwenden.
Es regelt Maßnahmen zur
nachhaltigen Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln unter
Berücksichtigung der Grundsätze
des integrierten Pflanzenschutzes
und des Vorsorgeprinzips. Es
zielt auf die Minderung der
Risiken für die menschliche Ge-
sundheit und die Umwelt ab. Die
Inverkehrbringung (Zulassung
und Verkauf) von Pflanzenschutz-
mitteln fällt in Österreich in die Zuständigkeit
des Bundes und wird im Pflanzenschutzmittel-
gesetz 2011 geregelt.
Beruflicher oder nichtberuflicher
Verwender (Professionist oder Nicht-
Professionist)
Ein zentraler Punkt ist die Unterscheidung zwi-
schen beruflichen (Professionisten) und nichtbe-
ruflichen Verwendern (Nicht-Professionisten).
Beruflicher Verwender ist, wer in einer berufli-
chen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet,
jemanden im Rahmen einer Ausbildung anlei-
tet oder beaufsichtigt bzw. über eine gültige
Ausbildungsbescheinigung verfügt. Nichtberuf-
licher Verwender ist jeder, der im Haus- und
Kleingartenbereich (Hobbybereich) ohne Er-
werbsabsicht Pflanzenschutzmittel mit entspre-
chender Zulassung („Für die Verwendung im
Haus- und Kleingartenbereich zulässig“) ver-
wendet. Zahlreiche Bestimmungen hängen an
dieser Unterscheidung.
Sachkundigkeit
(Ausbildungsbescheinigung)
Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmit-
teln müssen seit
26. November 2015
über
eine gültige Ausbildungsbescheinigung, einen
sogenannten „Pflanzenschutzführerschein“, ver-
fügen. Jeder, der Pflanzenschutzmittel beruflich
verwendet, also ausbringt, lagert, innerbetrieb-
lich befördert etc. muss ab diesem Zeitpunkt
eine Bescheinigung besitzen. Auch der Kauf
von professionellen Pflanzenschutzmitteln ist
dann ohne Ausbildungsbescheinigung nicht
mehr möglich. Die Sachkundigkeit wird aus-
schließlich mit der Ausbildungs-
bescheinigung bestätigt.
Nur wer über die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fertig-
keiten verfügt und verlässlich ist,
kann eine derartige Bescheini-
gung beantragen. Diese können
über eine anerkannte berufliche
oder schulische Ausbildung
sowie durch einen Ausbildungs-
kurs erworben werden. Aktuelle
Informationen über das Kursan-
gebot und die Beantragung der
Ausbildungsbescheinigung er-
teilt die Landwirtschaftskammer
Tirol, Fachbereich Spezialkultu-
ren und Markt, Pflanzenschutz.
Aufzeichnungen (Spritztagebuch)
Auch bei den Aufzeichnungen ist zwischen beruf-
lichen und nichtberuflichen Verwendern zu unter-
scheiden. Künftig müssen berufliche Verwender
Aufzeichnungen über den
Erwerb
(Handelsbe-
zeichnung, Pflanzenschutzmittelregister-Nummer
und Menge)
und die Verwendung
von Pflan-
zenschutzmitteln führen. Personen, die Pflanzen-
schutzmittel von beruflichen Verwendern
anwenden lassen, müssen nur Aufzeichnungen
über die verwendeten Pflanzenschutzmittel füh-
ren. Davon ausgenommen ist die Verwendung im
Haus- und Kleingartenbereich oder auf Flächen
unter 1.000 m², die nicht der land- oder forstwirt-
schaftlichen Produktion dienen.
Österreichisches Pflanzenschutzmittel-
register
(www.pmg.ages.at)
Seit dem
1. Jänner 2015
dürfen nur mehr
Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die
in das Österreichische Pflanzenschutzmittelre-
gister eingetragen sind. Das Bundesamt für
Ernährungssicherheit (BAES) stellt diese Infor-
mationen in einer Online-Datenbank im Inter-
net zur Verfügung
(pmg.ages.at/).
Haus- und Kleingartenbereich
(Hobbybereich)
Pflanzenschutzmittel für den Hobbybereich müs-
sen seit dem
26. November 2015
für die
Anwendung durch den nichtberuflichen Verwen-
der (Nicht-Professionist) zugelassen und mit fol-
gendem Hinweis gekennzeichnet sein:
„Für die
Verwendung im Haus- und Kleingarten-
bereich zulässig“
. Nichtberufliche Verwen-