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der dürfen somit seit 26. November 2015 nur

mehr „weniger gefährliche“, für den Haus- und

Kleingartenbereich bestimmte Pflanzenschutzmit-

tel, welche ohne spezielle Kenntnisse verwendet

werden können, kaufen und anwenden.

Alle anderen zugelassenen Pflanzenschutzmit-

tel gelten dann als ausschließlich für die be-

rufliche Verwendung geeignet und dürfen nur

von Personen verwendet und an solche ver-

kauft werden, die über einen gültigen Pflan-

zenschutzführerschein verfügen (Profimittel).

Da laut Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

auch das Lagern zur Verwendung von Pflanzen-

schutzmitteln gehört,

müssen Nicht-Professio-

nisten Mittel, die nicht für die Verwendung

durch den nichtberuflichen Verwender im

Haus- und Kleingartenbereich zugelassen

sind, bis dahin entweder aufbrauchen, zu-

rückgeben oder entsorgen.

Lagerung und Pflanzenschutzgeräte

Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern, dass

Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen

Zugriff darauf haben. Sie sind zudem in

verschlossenen oder wiederverschlossenen

Handelspackungen aufzubewahren. Pflan-

zenschutzgeräte müssen so beschaffen sein,

dass beim Ausbringen von Pflanzenschutz-

mitteln das Leben und die Gesundheit von

Menschen und die Umwelt nicht gefährdet

werden und die Mittel in Abstellung auf die

Indikationen nur in dem erforderlichen

Ausmaß ausgebracht werden können.

Pflanzenschutzmittel und Bienenschutz

Die Anwendung von als bienengefährlich

gekennzeichneten Pflanzenschutzmitteln auf

blühende Pflanzen ist grundsätzlich verboten.

Pflanzenschutzmittel, die als bienengefährlich,

mit Ausnahme der Anwendung nach dem Bie-

nenflug bis 23.00 Uhr, gekennzeichnet sind,

dürfen auf blühende Pflanzen nur in diesem

Zeitfenster angewendet werden. Diese Bestim-

mungen gelten auch für nichtblühende Pflan-

zen, wenn sie von Bienen beflogen werden

(z. B. Pflanzen mit extrafloralen Nektarien oder

mit Honigtau in Folge von Blattlaustätigkeit),

unabhängig von der Blüte innerhalb eines

Umkreises von 30 m um Bienenstände, sowie

in der offensichtlichen Fluglinie der Bienen.

Mischungen von Pflanzenschutzmitteln

Bei Mischungen von Pflanzenschutzmitteln kann

es Probleme mit der Mischbarkeit in der Spritze

oder der Pflanzenverträglichkeit geben. Es

kann aber auch eine Veränderung in Bezug auf

die Bienengefährlichkeit eintreten, sodass

Mischungen von zwei bienenungefährlichen

Mitteln plötzlich bienengefährlich werden können.

In blühenden Beständen (dazu gehören auch

blühende Unkräuter) und an Pflanzen, die von

Bienen beflogen werden, ist deshalb generell

von der Ausbringung von Tankmischungen mit

Insektiziden und oder Fungiziden abzuraten.

Vorbeugender Schutz von Bienen und

anderen bestäubenden Insekten

Im Rahmen des vorsorgenden Schutzes von Bie-

nen und anderen bestäubenden Insekten sollte

grundsätzlich die Behandlung blühender Pflan-

zen vermieden werden. Ist eine Behandlung

nicht zu vermeiden, ist diese gegen Abend bei

abnehmendem oder beendetem Bienenflug

durchzuführen. Blühende Unterkulturen (z. B.

Löwenzahn) sind vor einer Behandlung am

besten zu mulchen oder zu entfernen. Zum

Schutz von Bienen und anderen bestäubenden

Insekten ist die Abdrift von Pflanzenschutzmit-

teln aus der Behandlungsfläche heraus zu ver-

meiden. Im Haus- und Kleingartenbereich sollte

gänzlich auf die Verwendung von bienenge-

fährlichen Pflanzenschutzmitteln und Bioziden

(z. B. Ameisenmittel) verzichtet werden.

Pflanzenschutz im Wald

Vom Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 aus-

genommen sind die im Forstgesetz 1975 vorge-

sehenen Maßnahmen zum Schutz von

Holzgewächsen, sowie zum Schutz der Pflanzen

vor Schädigungen durch jagdbare Tiere. Für den

Erwerb eines Mittels zur Bekämpfung des Borken-

käfers oder eines Wildverbissmittels im Wald, die

als Pflanzenschutzmittel zugelassen bzw. auch im

Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind,

benötigt man eine Ausbildungsbescheinigung.

Ausblick

Mit der Neufassung der Tiroler Pflanzen-

schutzmittelverordnung 2012 wurden die im

geänderten Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz

enthaltenen Verordnungsermächtigungen,

ausgenommen der Themenbereich Pflanzen-

schutzgeräte, umgesetzt. Dieser befindet sich

aktuell in Ausarbeitung; in Umsetzung des

Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG sollen

bis zum Frühjahr 2016 Vorschriften über den

Umgang mit sowie die wiederkehrende

Kontrolle von beruflich verwendeten Pflanzen-

schutzgeräten erlassen werden.

Amtlicher Pflanzenschutzdienst Tirol

DI Andreas Tschöll

www.pflanzenschutzdienst.at