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Pflanzenschutzmittelrecht

Dezember 2015

Seit 15. Juni 2012 ist bei der

Verwendung (Ausbringen und Lagern)

von Pflanzenschutzmitteln das Tiro-

ler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

anzuwenden. Es regelt Maßnahmen

zur nachhaltigen Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln unter Berück-

sichtigung der Grundsätze des inte-

grierten Pflanzenschutzes und des

Vorsorgeprinzips. Es zielt auf die Min-

derung der Risiken für die menschli-

che Gesundheit und die Umwelt ab.

Die Inverkehrbringung (Zulassung und

Verkauf) von Pflanzenschutzmitteln

fällt in Österreich in die Zuständig-

keit des Bundes und wird im Pflan-

zenschutzmittelgesetz 2011 geregelt.

Beruflicher oder nichtberuflicher

Verwender (Professionist oder Nicht

Professionist).

Ein zentraler Punkt ist

die Unterscheidung zwischen berufli-

chen (Professionisten) und nichtberuf-

lichen Verwendern (Nicht-Professio-

nisten). Beruflicher Verwender ist, wer

in einer beruflichen Tätigkeit Pflan-

zenschutzmittel verwendet, jemanden

im Rahmen einer Ausbildung anleitet

oder beaufsichtigt bzw. über eine gül-

tige Ausbildungsbescheinigung verfügt.

Nichtberuflicher Verwender ist jeder,

der im Haus- und Kleingartenbereich

(Hobbybereich) ohne Erwerbsabsicht

Pflanzenschutzmittel mit entsprechen-

der Zulassung („Für die Verwendung

im Haus- und Kleingartenbereich zu-

lässig“) verwendet. Zahlreiche Bestim-

mungen hängen an dieser Unterschei-

dung.

Sachkundigkeit (Ausbildungsbe-

scheinigung).

Berufliche Verwender

von Pflanzenschutzmitteln müssen seit

26. November 2015 über eine gültige

Ausbildungsbescheinigung, einen soge-

nannten „Pflanzenschutzführerschein“,

verfügen. Jeder, der Pflanzenschutzmit-

tel beruflich verwendet, also ausbringt,

lagert, innerbetrieblich befördert etc.

muss ab diesem Zeitpunkt eine Be-

scheinigung besitzen. Auch der Kauf

von professionellen Pflanzenschutzmit-

teln ist dann ohne Ausbildungsbeschei-

nigung nicht mehr möglich. Die Sach-

kundigkeit wird ausschließlich mit der

Ausbildungsbescheinigung bestätigt.

Nur wer über die erforderlichen

fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

verfügt und verlässlich ist, kann eine

derartige Bescheinigung beantragen.

Diese können über eine anerkannte

berufliche oder schulische Ausbildung

sowie durch einen Ausbildungskurs er-

worben werden. Aktuelle Informationen

über das Kursangebot und die Beantra-

gung der Ausbildungsbescheinigung

sind bei der LK Tirol, Fachbereich Spe-

zialkulturen und Markt, Pflanzenschutz

(http://tinyurl.com/njmjnfx

) zu finden.

Aufzeichnungen (Spritztagebuch).

Auch bei den Aufzeichnungen ist zwi-

schen beruflichen und nichtberufli-

chen Verwendern zu unterscheiden.

Künftig müssen berufliche Verwen-

der Aufzeichnungen über den

Erwerb

(Handelsbezeichnung, Pflanzenschutz-

mittelregister-Nummer und Menge)

und die Verwendung

von Pflanzen-

schutzmitteln führen. Personen, die

Pflanzenschutzmittel von beruflichen

Verwendern anwenden lassen, müssen

nur Aufzeichnungen über die verwen-

deten Pflanzenschutzmittel führen. Da-

von ausgenommen ist die Verwendung

im Haus- und Kleingartenbereich oder

auf Flächen unter 1.000 m², die nicht

der land- oder forstwirtschaftlichen

Produktion dienen. Aufzeichnungen

über die Verwendung von Pflanzen-

schutzmitteln umfassen:

a) die Handelsbezeichnung und die

Pflanzenschutzmittelregister-Num-

mer des Pflanzenschutzmittels,

b) die Verwendungszeit mit Datum,

bei bienengefährlichen Pflanzen-

schutzmitteln zusätzlich die Uhr-

zeit (Beginn und Ende) der Anwen-

dung,

c) die Aufwandmenge pro ha oder die

Konzentration, falls eine Aufwand-

menge nicht vorgesehen ist,

d) die Grundstücksnummer oder die

Bezeichnung des Feldes sowie die

Größe der behandelten Fläche,

e) den Grund der Behandlung (Schad-

faktor bzw. Schadorganismus),

f) die Kultur, für die das Pflanzen-

schutzmittel verwendet wurde,

g) den Namen und die Adresse des

beruflichen Verwenders.

Eine Vorlage für ein Spritztagebuch

findet sich online

(http://tinyurl.com/

p5xepd7).

Österreichisches Pflanzenschutz-

mittelregister

(www.pmg.ages.at

)

Seit

dem

1. Jänner 2015

dürfen nur mehr

Pflanzenschutzmittel verwendet wer-

den, die in das Österreichische Pflan-

zenschutzmittelregister

eingetragen

sind. Das Bundesamt für Ernährungs-

sicherheit (BAES) stellt diese Informa-

tionen in einer Online-Datenbank im

Internet zur Verfügung (http://tinyurl.

com/qb5ph4y).

Haus- und Kleingartenbereich

(Hobbybereich).

Pflanzenschutzmit-

tel für den Hobbybereich müssen seit

dem

26. November 2015

für die An-

wendung durch den nichtberuflichen

Verwender (Nicht-Professionist) zu-

gelassen und mit folgendem Hinweis

gekennzeichnet sein:

„Für die Verwen-

dung im Haus- und Kleingartenbereich

zulässig“

. Nichtberufliche Verwender

dürfen somit seit 26. November 2015

nur mehr „weniger gefährliche“, für

den Haus- und Kleingartenbereich be-

stimmte Pflanzenschutzmittel, welche

ohne spezielle Kenntnisse verwendet

werden können, kaufen und anwenden.

Neuerungen im Pflanzenschutzmittelrecht