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Dezember 2015

Pflanzenschutzmittelrecht

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Alle anderen zugelassenen Pflan-

zenschutzmittel gelten dann als aus-

schließlich für die berufliche Ver-

wendung geeignet und dürfen nur von

Personen verwendet und an solche ver-

kauft werden, die über einen gültigen

Pflanzenschutzführerschein verfügen

(Profimittel).

Da laut Tiroler Pflanzenschutzmit-

telgesetz 2012 auch das Lagern zur

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

gehört,

müssen Nicht-Professionisten

Mittel, die nicht für die Verwendung

durch den nichtberuflichen Verwen-

der im Haus- und Kleingartenbereich

zugelassen sind, bis dahin entweder

aufbrauchen, zurückgeben oder ent-

sorgen.

Lagerung und Pflanzenschutzge-

räte.

Pflanzenschutzmittel sind so zu

lagern, dass Unbefugte, insbesondere

Kinder, keinen Zugriff darauf haben.

Sie sind zudem in verschlossenen oder

wiederverschlossenen Handelspackun-

gen aufzubewahren. Pflanzenschutzge-

räte müssen so beschaffen sein, dass

beim Ausbringen von Pflanzenschutz-

mitteln das Leben und die Gesundheit

von Menschen und die Umwelt nicht

gefährdet werden und die Mittel in

Abstellung auf die Indikationen nur

in dem erforderlichen Ausmaß ausge-

bracht werden können.

Pflanzenschutzmittel und Bie-

nenschutz.

Die Anwendung von als

bienengefährlich

gekennzeichneten

Pflanzenschutzmitteln auf blühende

Pflanzen ist grundsätzlich verboten.

Pflanzenschutzmittel, die als bienen-

gefährlich, mit Ausnahme der Anwen-

dung nach dem Bienenflug bis 23:00

Uhr gekennzeichnet sind, dürfen auf

blühende Pflanzen nur in diesem Zeit-

fenster angewendet werden. Diese Be-

stimmungen gelten auch für nichtblü-

hende Pflanzen, wenn sie von Bienen

beflogen werden (z.B. Pflanzen mit

extrafloralen Nektarien oder mit Honig-

tau in Folge von Blattlaustätigkeit), un-

abhängig von der Blüte innerhalb eines

Umkreises von 30 m um Bienenstän-

de, sowie in der offensichtlichen Flugli-

nie der Bienen.

Mischungen von Pflanzenschutz-

mitteln.

Bei Mischungen von Pflanzen-

schutzmitteln kann es Probleme mit

der Mischbarkeit in der Spritze oder der

Pflanzenverträglichkeit geben. Es kann

aber auch eine Veränderung in Bezug

auf die Bienengefährlichkeit eintreten,

sodass Mischungen von zwei bienen-

ungefährlichen Mitteln plötzlich bie-

nengefährlich werden können. In blü-

henden Beständen (dazu gehören auch

blühende Unkräuter) und an Pflanzen,

die von Bienen beflogen werden, ist

deshalb generell von der Ausbringung

von Tankmischungen mit Insektiziden

und/oder Fungiziden abzuraten.

Vorbeugender Schutz von Bienen

und anderen bestäubenden Insekten.

Im Rahmen des vorsorgenden Schut-

zes von Bienen und anderen bestäu-

benden Insekten sollte grundsätzlich

die Behandlung blühender Pflanzen

vermieden werden. Ist eine Behand-

lung nicht zu vermeiden, ist diese ge-

gen Abend bei abnehmendem oder

beendetem Bienenflug durchzuführen.

Blühende Unterkulturen (z.B. Löwen-

zahn) sind vor einer Behandlung am

besten zu mulchen oder zu entfernen.

Zum Schutz von Bienen und anderen

bestäubenden Insekten ist die Abdrift

von Pflanzenschutzmitteln aus der Be-

handlungsfläche heraus zu vermeiden.

Im Haus- und Kleingartenbereich sollte

gänzlich auf die Verwendung von bie-

nengefährlichen Pflanzenschutzmitteln

und Bioziden (z.B. Ameisenmittel) ver-

zichtet werden.

Pflanzenschutz im Wald.

Vom Ti-

roler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

ausgenommen sind die im Forstgesetz

1975 vorgesehenen Maßnahmen zum

Schutz von Holzgewächsen, sowie zum

Schutz der Pflanzen vor Schädigungen

durch jagdbare Tiere. Für den Erwerb

eines Mittels zur Bekämpfung des Bor-

kenkäfers oder eines Wildverbissmittels

im Wald, die als Pflanzenschutzmittel

zugelassen bzw. auch im Pflanzen-

schutzmittelregister eingetragen sind,

benötigt man eine Ausbildungsbeschei-

nigung.

Ausblick.

Mit der Neufassung der

Tiroler Pflanzenschutzmittelverordnung

2012 wurden die im geänderten Tiroler

Pflanzenschutzmittelgesetz enthalte-

nen Verordnungsermächtigungen, aus-

genommen der Themenbereich Pflan-

zenschutzgeräte, umgesetzt. Dieser

befindet sich aktuell in Ausarbeitung; in

Umsetzung des Artikel 8 der Richtlinie

2009/128/EG sollen bis zum Frühjahr

2016 Vorschriften über den Umgang

mit - sowie die wiederkehrende Kont-

rolle von - beruflich verwendeten Pflan-

zenschutzgeräten erlassen werden.

Amtlicher Pflanzenschutzdienst Tirol

DI Andreas Tschöll

Giftschrank

Blühende Unkräuter in Karottenkultur

Fotos © Land Tirol