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Silvester-Feuerwerke

Dezember 2015

Aus Anlass des nahenden Jahres-

wechsels und der häufigen Verwendung

von pyrotechnischen Gegenständen

(Feuerwerkskörpern) in dieser Zeit, er-

laubt sich die Bezirkshauptmannschaft

Lienz auf die damit zusammenhängen-

den Gefahren und die maßgeblichen

Rechtsvorschriften hinzuweisen.

Seit Jänner 2010 ist das neue

Pyrotechnikgesetz in Kraft, wonach

Feuerwerkskörper vorrangig nach ihrer

Gefährlichkeit und dem verursachten

Lärmpegel eingeteilt werden:

F1:

Feuerwerkskörper, die eine ge-

ringe Gefahr darstellen (alt Kl. I), Min-

destalter des Besitzers 12 Jahre.

F2:

Feuerwerkskörper, die eine ge-

ringe Gefahr darstellen, Verwendung nur

im Freien, (alt Kl. II), Mindestalter des

Besitzers 16 Jahre.

F3:

Feuerwerkskörper, die eine

mittlere Gefahr darstellen (alt Kl. III),

Mindestalter des Besitzers 18 Jahre

und

eine behördliche Bewilligung.

F4:

Feuerwerkskörper, die eine gro-

ße Gefahr darstellen (alt KL. IV), Min-

destalter des Besitzers 18 Jahre

und

eine behördliche Bewilligung.

Sämtliche pyrotechnischen Gegen-

stände der Kategorien F1 bis F4 und

solche der Kl. I bis IV, die aufgrund der

Übergangsbestimmungen noch verwen-

det werden dürfen, müssen jedenfalls

eine Angabe über die Klasse oder

Kategorie,

Bezeichnung, Name, Typ

eine Gebrauchsanweisung sowie

eine Altersbeschränkung in deut-

scher Sprache aufweisen.

Die Sicherheitsdirektion für Tirol

und die Bezirkshauptmannschaft Lienz

raten, keine pyrotechnischen Gegen-

stände im Ausland zu kaufen, denn

diese enthalten oft zu große Mengen an

Sprengstoff.

Wenn durch das Entzünden von py-

rotechnischen Gegenständen Menschen

verletzt werden oder fahrlässig eine

Feuersbrunst verursacht wird, so liegen

vom Strafgericht zu ahndende Delikte

vor.

Dem Verursacher eines durch eine

abgefeuerte Rakete verursachten Scha-

dens trifft auch die zivilrechtliche Haf-

tung, d.h. der finanzielle Schaden ist zu

ersetzen.

Darüber hinaus sind Verstöße von

der Behörde als Verwaltungsübertretun-

gen mit bis zu

3.600,-- zu bestrafen.

Die Osttiroler Bevölkerung wird da-

her um Beachtung der Bestimmungen

des Pyrotechnikgesetzes und um ent-

sprechende Zurückhaltung bei der Ver-

wendung pyrotechnischer Gegenstän-

de ersucht, um einerseits die damit

verbundenen Brand- und Verletzungs-

gefahren möglichst gering zu halten

und andererseits auf ruhebedürftige

MitbürgerInnen Rücksicht zu nehmen.

Bezirkshauptmannschaft Lienz,

Behördenleitung

Beim Umgang mit Feuer-

werkskörpern ist unbe-

dingt zu beachten:

Nur im Freien mit genügend Platz

verwenden

Nicht in der Hand halten oder aus

der Hand abfeuern

Von Kindern fernhalten

Nicht in Menschenansammlungen

abfeuern

Nur aus geeigneten Abschuss-

rampen oder gegen Umfallen gut

gesicherten Flaschen abschießen

Bei Versagen eines Feuerwerks-

körpers mindestens 15 Minuten

nicht berühren, weil höchste Ex-

plosionsgefahr besteht (Entsor-

gung als Sondermüll)

Innerhalb und in unmittelbarer

Nähe von Krankenhäusern, Alters-

heimen und Kirchen ist jegliche

Silvesterknallerei verboten.

Silvester-Feuerwerke