FODN - 60/02/2015
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AUS DEM GEMEINDERAT
Gemeinderatssitzung
am 01. Juli 2015
Änderung und Auflage Bebauungspläne
Beschlussfassung über Änderung und Auflage eines Ent-
wurfs für folgende Bebauungspläne entsprechend dem je-
weiligen Planentwurf der Arch. Gemeinschaft Dipl. Ingre
Griessmann-Scherzer-Mayr:
(84 NEU) im Bereich des Gste. 3251/4 und 3251/2, KG Kals,
Holzer Robert, Oberpeischlach 27, Änderung – verkürzte
Auflage
Geplant ist die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden
Wohnhaus auf Gst. 3251/4. Der Zubau soll im Bereich der be-
stehenden Garage im Nordosten kommen. Wie bereits im auf-
gelegten Planentwurf vom 26.05.2015 wird das Gst. 3251/1 als
öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Tiroler Straßengeset-
zes betrachtet (öffentlicher Privatweg, da kein Hinweis auf das
Privateigentum und keine Einschränkung des Benutzerkreises
vorhanden ist). Deshalb wird hier eine Straßenfluchtlinie fest-
gelegt und der Abstand dazu durch eine Baufluchtlinie. Die
bestehende Garage auf Gst. 3251/4 hat einen Abstand zum Gst.
3251/1 von 0,32 m. Die Baufluchtlinie wird hier in einem Ab-
stand von 0,15 m zur Straßenfluchtlinie festgelegt, damit der
Zubau auf den bestehenden Außenmauern der Garage aufset-
zen kann und eine Wärmedämmung außen angebracht werden
kann. Der Abstand ist im Sinne der Leichtigkeit und Sicherheit
des Verkehrs zulässig, da der Asphaltrand mehr als 3,00 m
entfernt ist, die Fahrbahnfläche so breit ist, dass kein Konflikt
zur betrieblichen Nutzung entsteht und auch Schnee auf der
Verkehrsfläche gelagert werden kann (vorübergehend im Falle
großer Schneemengen).
Im Gegensatz zum Erstentwurf vom 26.05.2015 wird nun
nicht mehr die gekuppelte, sondern die offenen Bauweise fest-
gelegt, die Abstandsbestimmungen werden auf das 0,4-fache
der Höhe jeden Punktes, mindestens 3,0 m reduziert. Damit
ist eine zweckmäßige Bebauung des möglichen Bauplatzes
auf dem Gst. 3251/1 sichergestellt. Die Auflagefrist kann auf 2
Wochen verkürzt werden.
(85 NEU) im Bereich des Gst. 3931, KG Kals, Bergerweiß
Christian, Großdorf 10, Änderung – verkürzte Auflage
Geplant ist die Errichtung verschiedener Zubauten und Neben-
gebäude. Das Wirtschaftsgebäude soll Richtung Osten vergrö-
ßert werde, im Osten eine Garage und ein Carport entstehen.
Der aufgelegte Entwurf für einen Bebauungsplan vom
22.05.2015 ging davon aus, dass die Garage und das Carport
vor der Baufluchtlinie zulässig sind. Tatsächlich soll die Ga-
rage zum Einstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und
Geräten dienen und damit ein lichte Höhe von 3,50 m erhalten.
Auch das geplante Carport soll eine lichte Höhe von 2,50 m
erhalten, was damit begründet wird, dass es zum Einstellen
von Autos von Gästen des Gästehauses dient. Gäste kommen
mit Kleinbussen, Dachaufbauten oder Fahrrädern am Dach.
Jedenfalls können beide Gebäude die zulässige Höhe von
2,80 m nicht einhalten. Die geplanten Gebäude sollen einen
Abstand zu Weggrundstück von 0,90 m haben. Der östliche
Asphaltrand ist zwischen ca. 1,0 und 3,5 m von der Grund-
stücksgrenze entfernt. Damit stellt ein Bauwerk mit dem vor-
gesehenen Abstand von 0,90 m keine Beeinträchtigung der
Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs dar und Beeinträch-
tigt auch nicht das Orts- und Straßenbild. Die Aussage beruht
auf dem früheren Bestand, welcher über Jahrzehnte bestanden
hat und in der digitalen Katastralmappe immer noch eingetra-
gen ist. Insofern wäre es zulässig, die Baufluchtlinie mit einen
Abstand von 0,90 m bzw. 0.60 m zur Grundgrenze festzulegen.
Eine derart grundsätzliche Aussage und Feststellung kann al-
lerdings falsch sein, abhängig von dem konkret geplanten Ge-
bäude - Nutzung, Größe und Erschließung - würde beispiels-
weise statt einem offenen Carport ein dreiseitig umschlossenes
Gebäude kommen, wäre die Leichtigkeit und Sicherheit des
Verkehrs beim Ausfahren aus den Gebäuden beeinträchtigt, da
die erforderliche Sichtweite nicht gegeben ist.
Hier zeigt sich der Unterschied zum Bauverfahren, das ein
konkretes Bauvorhaben beurteilt und die örtliche Raumord-
nung die generell an einem Ort gültige Festlegung macht (Be-
scheid bzw. Verordnung).
Aus dem Grund wird im Bereich der geplanten Garage bzw.
den geplanten Carports eine gestaffelte Baufluchtlinie festge-
legt, und im Bereich zwischen den beiden Baufluchtlinien zu-
sätzliche Festlegungen getroffen. Diese werden auch in einem
Entwurfsplan eingetragen und privatrechtlich abgesichert.
Durch die privatrechtliche Vereinbarung soll die Vermeidung
eines Widerspruchs zu den Aufgaben und Zielen der örtlichen
Raumordnung durch die gegenständliche Änderung des Ent-
wurfes für einen Bebauungsplan möglich sein.
Die Auflagefrist kann auf zwei Wochen verkürzt werden.
Vorbehaltlich des Abschlusses einer privatrechtlichen Verein-
barung wird folgender einstimmiger Beschluss vom Gemein-
derat gefasst: Auflage eines geänderten Entwurfes für einen
Bebauungsplan im Bereich des Grundstückes 3931, KG Kals
am Großglockner, entsprechend dem Planentwurf der Ar-
chitektengemeinschaft Dipl.-Ingre Griessmann – Scherzer –
Mayr, 9900 Lienz, Alleestraße 15.
(86) im Bereich der Gste. 3283/2, .415 und .416, KG Kals,
Tegischer Karlfried
Geplant ist die baurechtliche Sanierung des bestehenden land-
wirtschaftlichen Nebengebäudes (Geräteschuppen). Dafür
wurde im Gemeinderat die Änderung des Flächenwidmungs-
planes beschlossen. Im Zuge der aufsichtsbehördlichen Geneh-
migung wurde die Erlassung eines Bebauungsplanes gefordert,
damit eine Bebauung im Böschungsbereich verhindert wird
(RoBau-2-712/102/2-2013 vom 15.07.2013). Dies dient der Er-
haltung des Orts- und Landschaftsbildes und liegt somit im öf-
fentlichen Interesse bzw. verhindert eine Beeinträchtigung der
Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumplanung. Das Ziel wird
dadurch erreicht, dass eine Baugrenzlinie, welche einen grö-
ßeren als den Mindestabstand von 4,0 m verlangt, festgelegt