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FODN - 60/02/2015

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AUS DEM GEMEINDERAT

Gemeinderatssitzung

am 01. Juli 2015

Änderung und Auflage Bebauungspläne

Beschlussfassung über Änderung und Auflage eines Ent-

wurfs für folgende Bebauungspläne entsprechend dem je-

weiligen Planentwurf der Arch. Gemeinschaft Dipl. Ingre

Griessmann-Scherzer-Mayr:

(84 NEU) im Bereich des Gste. 3251/4 und 3251/2, KG Kals,

Holzer Robert, Oberpeischlach 27, Änderung – verkürzte

Auflage

Geplant ist die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden

Wohnhaus auf Gst. 3251/4. Der Zubau soll im Bereich der be-

stehenden Garage im Nordosten kommen. Wie bereits im auf-

gelegten Planentwurf vom 26.05.2015 wird das Gst. 3251/1 als

öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Tiroler Straßengeset-

zes betrachtet (öffentlicher Privatweg, da kein Hinweis auf das

Privateigentum und keine Einschränkung des Benutzerkreises

vorhanden ist). Deshalb wird hier eine Straßenfluchtlinie fest-

gelegt und der Abstand dazu durch eine Baufluchtlinie. Die

bestehende Garage auf Gst. 3251/4 hat einen Abstand zum Gst.

3251/1 von 0,32 m. Die Baufluchtlinie wird hier in einem Ab-

stand von 0,15 m zur Straßenfluchtlinie festgelegt, damit der

Zubau auf den bestehenden Außenmauern der Garage aufset-

zen kann und eine Wärmedämmung außen angebracht werden

kann. Der Abstand ist im Sinne der Leichtigkeit und Sicherheit

des Verkehrs zulässig, da der Asphaltrand mehr als 3,00 m

entfernt ist, die Fahrbahnfläche so breit ist, dass kein Konflikt

zur betrieblichen Nutzung entsteht und auch Schnee auf der

Verkehrsfläche gelagert werden kann (vorübergehend im Falle

großer Schneemengen).

Im Gegensatz zum Erstentwurf vom 26.05.2015 wird nun

nicht mehr die gekuppelte, sondern die offenen Bauweise fest-

gelegt, die Abstandsbestimmungen werden auf das 0,4-fache

der Höhe jeden Punktes, mindestens 3,0 m reduziert. Damit

ist eine zweckmäßige Bebauung des möglichen Bauplatzes

auf dem Gst. 3251/1 sichergestellt. Die Auflagefrist kann auf 2

Wochen verkürzt werden.

(85 NEU) im Bereich des Gst. 3931, KG Kals, Bergerweiß

Christian, Großdorf 10, Änderung – verkürzte Auflage

Geplant ist die Errichtung verschiedener Zubauten und Neben-

gebäude. Das Wirtschaftsgebäude soll Richtung Osten vergrö-

ßert werde, im Osten eine Garage und ein Carport entstehen.

Der aufgelegte Entwurf für einen Bebauungsplan vom

22.05.2015 ging davon aus, dass die Garage und das Carport

vor der Baufluchtlinie zulässig sind. Tatsächlich soll die Ga-

rage zum Einstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und

Geräten dienen und damit ein lichte Höhe von 3,50 m erhalten.

Auch das geplante Carport soll eine lichte Höhe von 2,50 m

erhalten, was damit begründet wird, dass es zum Einstellen

von Autos von Gästen des Gästehauses dient. Gäste kommen

mit Kleinbussen, Dachaufbauten oder Fahrrädern am Dach.

Jedenfalls können beide Gebäude die zulässige Höhe von

2,80 m nicht einhalten. Die geplanten Gebäude sollen einen

Abstand zu Weggrundstück von 0,90 m haben. Der östliche

Asphaltrand ist zwischen ca. 1,0 und 3,5 m von der Grund-

stücksgrenze entfernt. Damit stellt ein Bauwerk mit dem vor-

gesehenen Abstand von 0,90 m keine Beeinträchtigung der

Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs dar und Beeinträch-

tigt auch nicht das Orts- und Straßenbild. Die Aussage beruht

auf dem früheren Bestand, welcher über Jahrzehnte bestanden

hat und in der digitalen Katastralmappe immer noch eingetra-

gen ist. Insofern wäre es zulässig, die Baufluchtlinie mit einen

Abstand von 0,90 m bzw. 0.60 m zur Grundgrenze festzulegen.

Eine derart grundsätzliche Aussage und Feststellung kann al-

lerdings falsch sein, abhängig von dem konkret geplanten Ge-

bäude - Nutzung, Größe und Erschließung - würde beispiels-

weise statt einem offenen Carport ein dreiseitig umschlossenes

Gebäude kommen, wäre die Leichtigkeit und Sicherheit des

Verkehrs beim Ausfahren aus den Gebäuden beeinträchtigt, da

die erforderliche Sichtweite nicht gegeben ist.

Hier zeigt sich der Unterschied zum Bauverfahren, das ein

konkretes Bauvorhaben beurteilt und die örtliche Raumord-

nung die generell an einem Ort gültige Festlegung macht (Be-

scheid bzw. Verordnung).

Aus dem Grund wird im Bereich der geplanten Garage bzw.

den geplanten Carports eine gestaffelte Baufluchtlinie festge-

legt, und im Bereich zwischen den beiden Baufluchtlinien zu-

sätzliche Festlegungen getroffen. Diese werden auch in einem

Entwurfsplan eingetragen und privatrechtlich abgesichert.

Durch die privatrechtliche Vereinbarung soll die Vermeidung

eines Widerspruchs zu den Aufgaben und Zielen der örtlichen

Raumordnung durch die gegenständliche Änderung des Ent-

wurfes für einen Bebauungsplan möglich sein.

Die Auflagefrist kann auf zwei Wochen verkürzt werden.

Vorbehaltlich des Abschlusses einer privatrechtlichen Verein-

barung wird folgender einstimmiger Beschluss vom Gemein-

derat gefasst: Auflage eines geänderten Entwurfes für einen

Bebauungsplan im Bereich des Grundstückes 3931, KG Kals

am Großglockner, entsprechend dem Planentwurf der Ar-

chitektengemeinschaft Dipl.-Ingre Griessmann – Scherzer –

Mayr, 9900 Lienz, Alleestraße 15.

(86) im Bereich der Gste. 3283/2, .415 und .416, KG Kals,

Tegischer Karlfried

Geplant ist die baurechtliche Sanierung des bestehenden land-

wirtschaftlichen Nebengebäudes (Geräteschuppen). Dafür

wurde im Gemeinderat die Änderung des Flächenwidmungs-

planes beschlossen. Im Zuge der aufsichtsbehördlichen Geneh-

migung wurde die Erlassung eines Bebauungsplanes gefordert,

damit eine Bebauung im Böschungsbereich verhindert wird

(RoBau-2-712/102/2-2013 vom 15.07.2013). Dies dient der Er-

haltung des Orts- und Landschaftsbildes und liegt somit im öf-

fentlichen Interesse bzw. verhindert eine Beeinträchtigung der

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumplanung. Das Ziel wird

dadurch erreicht, dass eine Baugrenzlinie, welche einen grö-

ßeren als den Mindestabstand von 4,0 m verlangt, festgelegt