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FODN - 60/02/2015

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INFORMATIONEN AUS DER GEMEINDE

Der Beschwerde des Hundehalters ge-

gen den Bescheid der Gemeinde Kals am

Großglockner wurde vom Landesverwal-

tungsgericht Tirol stattgegeben, nachfol-

gend ein Auszug aus der Begründung von

Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger:

Erwägungen

Das Landesverwaltungsgericht hat

erwogen wie folgt: Gemäß § 6a Abs 4

TLPG hat die Behörde den Halter eines

Hundes mit schriftlichen Bescheid auf-

zufordern, den Hund zur Beurteilung

der Auffälligkeit einem Amtstierarzt

vorzuführen, sofern der Hund einen

Menschen oder ein Tier verletzt oder ge-

fährdet hat. Dass der fallgegenständli-

che Hund einen Menschen oder ein Tier

verletzt hätte, ist nicht bekannt. Hin-

sichtlich der Gefährdung von Menschen

oder anderen Tieren, ist das erkennende

Gericht der Auffassung, dass dahinge-

hend eine abstrakte Gefährdung nicht

ausreichend ist.

Vielmehr kann von einer Gefährdung

im Sinne des § 6a Abs 4 TLPG nur ge-

sprochen werden, sofern es sich dabei

um eine konkrete Gefahr für Leib oder

Leben eines Menschen oder eines ande-

ren Tieres handelt. Andernfalls wäre die

spezifische Voraussetzung der Gefähr-

dung ihres Sinnes beraubt, da Hunde

einer gewissen Größe stets potentiell

gefährlich sein können. Der Wille des

Gesetzgebers ist jedoch darin zu erbli-

cken, nach Möglichkeit jene Hunde zu

erfassen, aus deren Verhalten sich auf-

grund besonderer Vorkommnisse der

Hinweis auf ein auffälliges Verhalten

ergibt, um in der Folge abklären zu kön-

nen, ob das Tier als gefährlich einzustu-

fen ist.

Im gegenständlichen Fall hat die be-

langte Behörde nicht ausreichend dar-

legen können, dass seitens des Hundes

eine konkrete Gefahr für Leib oder Le-

ben eines Menschen oder eines anderen

Tieres ausgegangen wäre. Der Umstand,

dass ein Hund frei herumläuft, sich Pas-

santen nähert und möglicherweise auch

anbellt, kann nicht als Voraussetzung

dienen, den Hund nach § 6a Abs 4 TLPG

vorführen zu lassen. Es ist kein Vorfall

nachgewiesen, bei welchem der Hund

sich in besonders aggressiver Art und

Weise verhalten hätte. Dass Menschen

sich vor einem Tier fürchten, kann nicht

selbstverständlich auf eine Gefährdung

von Seiten des Tieres schließen lassen.

Hund & Co

Ein konkretes Vorkommnis, bei wel-

chem von Seiten des betroffenen Hun-

des eine besondere Gefahr ausgegangen

wäre, ist nicht aktenkundig. In dieser

Hinsicht war der angefochtene Bescheid

mangels Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen rechtswidrig erlassen

bzw. ist das etwaige Vorliegen dieser

Voraussetzungen im Bescheid nicht hin-

reichend begründet.

Aus diesen Gründen war spruchge-

mäß zu entscheiden.

K

alser Jugendliche, die ihren Haupt-

wohnsitz nicht in unserer Gemein-

de haben, scheinen im Melderegister

nicht auf und es konnte ihnen daher

auch keine persönliche Einladung zu-

gestellt werden.

Wir bitten alle KalserInnen mit den

Jahrgängen 1994-1997 die teilnehmen

wollen, selbstverständlich auch dieje-

nigen, die keine Einladung bekommen

haben, sich bis zum 5. Oktober unter

der Telefonnummer 04876/210 bzw.

unter der Mailadresse meldeamt@kals.

at anzumelden.

Wir würden uns sehr freuen, Euch

alle bei der Kalser Jungbürgerfeier

2015 begrüßen zu dürfen.

Treffpunkt: 10. Oktober, 16.00 Uhr

Haus de Calce

Wir freuen uns auf eine tolle Feier!

BGM Klaus Unterweger

Die Gemeinde Kals am Großglockner

lädt alle Kalser Jugendlichen mit den

Geburtsjahren 1994 - 1997 zur

Jungbürgerfeier am 10. Oktober 2015 ein.

Jungbürgerfeier

Kals am Großglockner 2015