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FODN - 60/02/2015

Von Erika Rogl

Ing. Arthur Bürgler - Gemeinde-

verband Bausachverständiger

B

aumeister Ing. Arthur Bürgler ist

seit Jänner 2015 vom Gemeinde-

verband Bausachverständiger angestellt

und betreut auch unsere Gemeinde in

Bauangelegenheiten.

Er ist verheiratet, hat 2 Kinder und

wohnt in Asch, lange Jahre war er in

Innsbruck beruflich tätig und freut sich

nun wieder in Osttirol arbeiten zu kön-

nen.

Das Bauverfahren

Immer wieder kommt es zu fehlenden

Bewilligungen aufgrund von Unwissen-

heit und dadurch unter Umständen zu

erhöhten Kosten im Bauverfahren.

Jeder Fall ist individuell, daher ist

es nicht möglich ganz allgemein über

Bauverfahren zu informieren. Generell

kann man in der Tiroler Bauordnung

nachlese, welche im Internet zu finden

Aus dem Bauamt …

Gerne möchten wir euch den neuen Bausachverständigen der

Gemeinde Kals am Großglockner vorstellen.

ist. Wir bieten gerne an, Auskünfte

im Bauamt der Gemeinde oder beim

Bausachverständigen direkt einzuho-

len. Dazu ist es sinnvoll eine Skizze mit

Maßen über das geplante Bauvorhaben

anzufertigen. Damit ist sichergestellt,

dass alle über das gleiche reden. Gerne

wird auch eine Besichtigung mit dem

Bausachverständigen an Ort und Stelle

durchgeführt, was Probleme im Vorfeld

vermeiden lässt.

Verordnung Erschließungskosten

Wie in den Gemeinderatsprotokollen

ersichtlich wurde in der Gemeinde Kals

am Großglockner die Verordnung über

die Erschließungskosten neu erlassen.

Der bisherige Erschließungskostenfak-

tor vom Land Tirol stammt aus dem

Jahre 2001 und wurde im Jahr 2014

deutlich erhöht. Der neue Faktor wurde

zum Anlass genommen, die Erschlie-

ßungskosten der Gemeinde Kals am

Großglockner ebenfalls anzupassen. Es

wurde jedoch nicht die gesamte Erhö-

hung weitergegeben, sondern in abge-

milderter Form, da der Gemeinderat die

Bautätigkeit in der Gemeinde unterstüt-

zen möchte.

Bewilligungspflicht für

Thermische Sanierung

Von einigen ausführenden Firmen

wurde die unzureichende Information

weitergegeben, dass Wärmedämmmaß-

nahmen keiner Bewilligung bedürfen.

Dazu folgender Hinweis:

Im § 21 Abs. 2, lit f Tiroler Bauord-

nung 2011 steht. Die sonstige Änderung

von Gebäuden sowie die Errichtung und

die Änderung von sonstigen baulichen

Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs.

1 lit. b oder e einer Baubewilligung be-

dürfen, der Behörde anzuzeigen. Jeden-

falls sind der Behörde anzuzeigen:

f) die größere Renovierung von Ge-

bäuden, sofern sie nicht im Rahmen ei-

nes nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen

Bauvorhabens erfolgt. Lt. § 19 c (1) ist

ein Energieausweis zu erstellen:

b) bei größeren Renovierungen von

Gebäuden

Lt. Beurteilung und Auskunft vom

BSV ist eine größere Renovierung dann

gegeben, wenn in die zeitlich zusam-

menhängende Renovierung eines Ge-

bäudes, mehr als 25 v. H. der Oberfläche

der Gebäudehülle einbezogen werden.

Damit verbunden ist zukünftig auch

die Vorschreibung von Gebühren für

die zusätzlich entstandene Baumasse (lt.

Bauansuchen). Wir ersuchen um Beach-

tung.

Klarheit schaffen.

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.

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