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FODN - 60/02/2015

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AUS DEM GEMEINDERAT

mittagsstunden werden zusätzlich Räumlichkeiten nötig. Es

sind dafür Anschaffungen für Einrichtungsgegenstände not-

wendig und wird dazu ein Förderansuchen beim Land Tirol

gestellt. Die Kosten belaufen sich auf € 26.040,00 lt. Kosten-

schätzung modul 2 vom 01.07.2015 die maximale Förderung

beträgt € 55.000,00. Die Gemeindevorstände sollten, nach

Vorliegen der Angebote diese absegnen. Ebenfalls könnten in

diesem Zuge Mobiliar für den Innenhof (Freibereich) der Bü-

cherei angeschafft werden.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Anschaffung der

Einrichtungsgegenstände bis Schulbeginn im erforderlichen

Ausmaß.

Beratung und Beschlussfassung über die Gewährung

von Baukostenzuschüssen

Der Gemeinderat beschließt einstimmig folgende Baukosten-

zuschüsse nach Vorschreibung des Erschließungskostenbei-

trages (gewerbliche Bauten 50 %, sonstige 40 % wie bisher):

Erschließungsbeiträge € 10.353,27, davon Baukostenzuschüs-

se von € 4.141,31 somit vereinnahmt die Gemeinde einen Rest-

betrag von € 6.211,96.

Zur Information: Nach einer Rechtsauskunft von der Abtei-

lung Gemeinden, Land Tirol, vom 22. Juni 2015 sind Erschlie-

ßungskosten für Güllegruben nicht vorzuschreiben, jedoch ist

das Errichten einer Güllegrube bewilligungspflichtig, da dafür

bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (lt. Angaben des

Bausachverständigen).

Beratung und Beschlussfassung über Verordnung

Erschließungsbeitrag

Mit Verordnung vom 16. Dezember 2014 hat die Tiroler Lan-

desregierung den Erschließungskostenfaktor für die Gemein-

de Kals am Großglockner mit € 157,50 festgelegt. Der bishe-

rige Erschließungskostenfaktor in Höhe von € 74,49 stammt

aus dem Jahre 1995 und sollte nun angepasst werden. Bisher

war der Erschließungsbeitragssatz 5 % und sollte dieser Satz

aufgrund der gravierenden Erhöhung des Faktors auf 3 % re-

duziert werden um die Erhöhung abzumildern.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Verordnung über

die Erhebung eines Erschließungsbeitrages wie folgt:

Aufgrund des § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben-

gesetzes 2011, LGBl. Nr. 58, in der jeweils geltenden Fassung

wird verordnet:

§ 1

Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatzes

Die Gemeinde Kals am Großglockner erhebt einen Erschlie-

ßungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheit-

lich für das gesamte Gemeindegebiet mit 3 v. H. des für die

Gemeinde Kals am Großglockner von der Tiroler Landesre-

gierung durch Verordnung vom 16. Dezember 2014, LGBl. Nr.

184/2014, festgelegten Erschließungskostenfaktors fest.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschla-

ges an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige

Verordnung des Gemeinderates vom 21. Mai 2014 über die Er-

hebung eines Erschließungsbeitrages außer Kraft.

Großglockner Bergbahn- und Schilift Gesellschaft:

Ablöse privater Gesellschafter

Der Gemeinderat hat schon in früheren Jahren die Ablöse der

privaten Gesellschafter beschlossen. Dies wurde den Gesell-

schaftern angeboten und fast vollständig angenommen. Ge-

sellschafter, die noch vor der Euro Umstellung eingetragen

und auf null gestellt wurden, mit insgesamt € 7.848,66 sollen

nun ebenfalls zum vollen Nominale abgelöst werden.

Beratung und Beschlussfassung: Überbauung von öffentli-

chen Gut, Wege und Plätze bei Jausenstation Tembler Peter,

Gp. 3823/3 Ansuchen Tembler Peter:

Durch die BH Lienz, Gewerbereferat wurde ein Bauverfahren

eingeleitet und im Zuge dessen festgestellt, dass ein Aufstellen

von Tischen vor der Jausenstation Temblerhof nicht möglich

ist. Vorher muss der Tausch Gemeinde/Tembler durchgeführt

werden. Als Kompromiss hat BH Lienz vorgeschlagen, dass

dies mit Zustimmung des Grundeigentümers, der Gemeinde

Kals am Großglockner, auch vorher möglich ist. Aufgrund der

Dringlichkeit wurde bereits die Zustimmung des Gemeinde-

vorstandes dazu eingeholt und sollte die Genehmigung nun

der Gemeinderat beschließen. Nach Abschluss des Tauschvor-

ganges Wegverlegung – wie unter Pkt. 3 des Protokolls ange-

führt, wird diese Zustimmung hinfällig.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Genehmigung der

Überbauung von Gemeindegrund auf Gp. 3823/3 ab sofort.

Änderung Örtliches Raumordnungskonzept

(25) Beratung und Beschlussfassung Änderung ÖRK im

Bereich des Gst. 4104/1, KG Kals, Schnell Alois, Lana

Geplant ist die Ausweitung des Siedlungsgebietes in Lana. Da-

bei sollen 6 Bauplätze entstehen.. Nun liegt ein Kaufinteresse

und ein Bebauungskonzept für 2 Bauplätze vor. Deshalb soll

das ÖRK geändert werden. Gemäß § 32, Abs. 2, TROG 2011,

ist eine Änderung des ÖRK zulässig, wenn

a) wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hierfür

vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raum-

ordnung nicht widerspricht,

b) die Änderung im Interesse der besseren Erreichung der Zie-

le der örtlichen Raumordnung gelegen ist, weil sich die für die

örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten in einem

wesentlichen Punkt geändert haben oder sich im Nachhinein

herausstellt, dass diese Gegebenheiten in einem wesentlichen

Punkt zutreffend angenommen worden sind,

c) es sich nur um eine geringfügige Änderung der für einen

bestimmten Zweck freizuhaltende Gebiete, Bereiche oder

Grundflächen oder der für die weitere bauliche Entwicklung