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FODN - 60/02/2015

AUS DEM GEMEINDERAT

Gemeinderatssitzung

am 27. Mai 2015

Änderung und Auflage Bebauungspläne

Beschlussfassung über Änderung und Auflage eines Ent-

wurfs für folgende Bebauungspläne entsprechend dem je-

weiligen Planentwurf der Arch. Gemeinschaft Dipl. Ingre

Griessmann-Scherzer-Mayr:

(85) im Bereich des Gst. 3251/4, KG Kals, Holzer Robert,

Oberpeischlach 27

Geplant ist die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden

Wohnhaus auf Gst. 3251/4. Im Bereich des Grundstückes

3251/4 gilt ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan,

welcher u. a. die Geschoßflächendichte und die höchstzulässi-

ge Anzahl der Vollgeschoße festlegt.

Im Sinne des § 117, TROG 2011, LGBl. 56/2011, ist der allge-

meine und ergänzende Bebauungs-plan entweder aufzuheben

oder in einen Bebauungsplan überzuführen. Aufgrund der

Gegebenheiten benötigt das geplante Bauvorhaben einen Be-

bauungsplan.

Dabei soll mit dem als Bauland gewidmeten Teil des Grund-

stückes 3251/1 die gekuppelte Bau-weise festgelegt werden, d.

h. es ist das Zusammenbauen zwischen den beiden Bereichen

mög-lich. Voraussetzung für eine Bebauung des südlichen

Teils des Planungsbereiches ist die Bau-platzwidmung. Die

Straßenfluchtlinie folgt der Nutzungsgrenze (Kenntlichma-

chung als öffentli-cher Verkehrsweg nach § 53, Abs. 3, TROG

2011, LGBl. 56/2011, im Flächenwidmungsplan). Die Bau-

fluchtlinie wird im Norden des Grundstückes 3251/4 entspre-

chend dem gültigen ergänzen-den Bebauungsplan festgelegt,

im Osten in einem Abstand von 0,50 m zur Straßenfluchtlinie.

Dies ist im Sinne der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs

möglich, da das Verkehrsauf-kommen gering ist und sich

primär auf den Werksverkehr des Unternehmens „Transport

und Erdbewegung Holzer“ beschränkt. Zudem ist der Rand

der Verkehrsfläche ca. 3,0 m von der Grundgrenze (künftigen

Grundgrenze) entfernt.

(84) im Bereich des Gst. 3931, KG Kals, Bergerweiß Chris-

tian, Großdorf 10

Im gegenständlichen Bereich gilt ein allgemeiner und ergän-

zender Bebauungsplan mit Plandatum 04.02.2009. Die darin

festgelegten Baufluchtlinien sollen nunmehr überbaut werden.

Dabei sind die im Westen geplante Garage und das Carport

vor der Baufluchtlinie zulässig, sofern diese weder eine Be-

einträchtigung des Straßenbildes noch eine Beeinträchtigung

der Flüssig-keit und Sicherheit des Verkehrs darstellen und

deren Höhe 2,80 m nicht übersteigt. Dies ist im Rahmen der

baurechtlichen Genehmigung zu beurteilen. Der im Osten ge-

plante Zubau zum Wirtschaftsgebäude setzt die Änderung der

Baufluchtlinie voraus. Dabei wird sie im südlichen Bereich ge-

ändert, wo die Verkehrsfläche auf dem Grundstück 3935 breit

genug ist, um den Weg auf eine, einem größeren Verkehrs-

aufkommen angepasste Breite vergrößern zu können. Deshalb

wird am Verlauf der Straßenfluchtlinie festgehalten. Die Än-

derung der Baufluchtlinie im Osten ist im gegenständlichen

Ausmaß im Sinne des Orts- und Straßenbildes und der Leich-

tigkeit und Sicherheit des Verkehrs vertretbar. Die sonstigen

Festlegungen werden beibehalten.

Seit Inkrafttreten des TROG 2011 LGBl. 56/2011 am 01.07.2011

gibt es in der offenen Bauweise nur noch Bebauungspläne.

Eine Änderung bestehender allgemeiner und ergänzender Be-

bauungspläne ist nicht vorgesehen. Dies findet in der vorge-

schlagenen Beschlussformulierung seinen Niederschlag.

Für beide Bebauungspläne gilt: der Gemeinderat beschließt

einstimmig die Auflage eines Ent-wurfs für einen Bebauungs-

plan im Bereich des Grundstückes 3931, KG. Kals am Groß-

glockner, entsprechend dem Planentwurf der Architektenge-

meinschaft Dipl.-Ingre Griessmann – Scherzer – Mayr, 9900

Lienz, Alleestraße 15.

Beschlussfassung über Änderung des Flächenwidmungspla-

nes und Auflage des Entwurfes entsprechend dem jeweiligen

Planentwurf der Arch. Gemeinschaft Dipl. Ingre Griessmann-

Scherzer-Mayr:

(114) im Bereich einer Teilfläche des Gp. 3988, KG Kals am

Großglockner (Alpenrose) von dzt. Kerngebiet in künftig

SF Parkplatz und Kleingärten

Geplant ist die Errichtung von Stellplätzen und Kleingärten auf

dem Gst. 3988. Dies steht in Zusammenhang mit dem Bau ei-

ner Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten auf dem Gst. 4579, KG

Kals am Großglockner. Für die Wohnanlage wurde ein Bebau-

ungsplan erlassen. Die erforderli-chen Stellplätze und Neben-

anlage für die Wohnanlage befinden sich auf dem Gst. 4579.

Die auf dem Gst. 3988 geplanten Stellplätze und Kleingärten

sind zusätzliche bauliche Anlagen, wobei die Stellplätze pri-

mär den Besuchern und Bewohnern der Wohnanlage dienen

jedoch nicht ausschließlich. Sie werden weder abgesperrt noch

beschildert oder vermietet. Die geplanten Kleingärten werden

bei Interesse an Mieter von Wohnungen in der Wohnanlage

vermietet. Aus Sicht der Baubehörde handelt es sich um eine

Nebenanlage zur Wohnanlage, welche Gemäß § 2, Abs. 10,

TBO 2011, LGBl. 57/2011, auf demselben Grundstück stehen

muss wie das Hauptge-bäude. Das Gst. 3988 ist als Kerngebiet

gewidmet. Darin wären bauliche Anlagen, welche der Befrie-

digung der sozialen oder kulturellen Bedürfnisse der Bewoh-

ner dienen, zulässig. Inwie-weit es sich im gegenständlichen

Fall um eine, diesem Verwendungszweck dienende baulich

Anlage handelt, wird nicht weiter erörtert. Damit wird, um das

Bauvorhaben realisieren zu können, eine Sonderflächenwid-

mung vorgeschlagen. Raumplanerische Interessen werden da-

durch keine beeinträchtigt, das Grundstück wird seiner Größe

und Topographie entsprechend genutzt. Nutzungskonflikte

sind keine zu erwarten.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Änderung des

Flächenwidmungsplanes im Bereich des Grundstückes 3988,

KG Kals am Großglockner, von derzeit Kerngebiet nach § 40,

Abs. 3, in künftig Sonderfläche Parkplatz und Kleingärten

nach § 43, beide TROG 2011, LGBl. 56/2011.