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FODN - 60/02/2015
AUS DEM GEMEINDERAT
Gemeinderatssitzung
am 27. Mai 2015
Änderung und Auflage Bebauungspläne
Beschlussfassung über Änderung und Auflage eines Ent-
wurfs für folgende Bebauungspläne entsprechend dem je-
weiligen Planentwurf der Arch. Gemeinschaft Dipl. Ingre
Griessmann-Scherzer-Mayr:
(85) im Bereich des Gst. 3251/4, KG Kals, Holzer Robert,
Oberpeischlach 27
Geplant ist die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden
Wohnhaus auf Gst. 3251/4. Im Bereich des Grundstückes
3251/4 gilt ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan,
welcher u. a. die Geschoßflächendichte und die höchstzulässi-
ge Anzahl der Vollgeschoße festlegt.
Im Sinne des § 117, TROG 2011, LGBl. 56/2011, ist der allge-
meine und ergänzende Bebauungs-plan entweder aufzuheben
oder in einen Bebauungsplan überzuführen. Aufgrund der
Gegebenheiten benötigt das geplante Bauvorhaben einen Be-
bauungsplan.
Dabei soll mit dem als Bauland gewidmeten Teil des Grund-
stückes 3251/1 die gekuppelte Bau-weise festgelegt werden, d.
h. es ist das Zusammenbauen zwischen den beiden Bereichen
mög-lich. Voraussetzung für eine Bebauung des südlichen
Teils des Planungsbereiches ist die Bau-platzwidmung. Die
Straßenfluchtlinie folgt der Nutzungsgrenze (Kenntlichma-
chung als öffentli-cher Verkehrsweg nach § 53, Abs. 3, TROG
2011, LGBl. 56/2011, im Flächenwidmungsplan). Die Bau-
fluchtlinie wird im Norden des Grundstückes 3251/4 entspre-
chend dem gültigen ergänzen-den Bebauungsplan festgelegt,
im Osten in einem Abstand von 0,50 m zur Straßenfluchtlinie.
Dies ist im Sinne der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs
möglich, da das Verkehrsauf-kommen gering ist und sich
primär auf den Werksverkehr des Unternehmens „Transport
und Erdbewegung Holzer“ beschränkt. Zudem ist der Rand
der Verkehrsfläche ca. 3,0 m von der Grundgrenze (künftigen
Grundgrenze) entfernt.
(84) im Bereich des Gst. 3931, KG Kals, Bergerweiß Chris-
tian, Großdorf 10
Im gegenständlichen Bereich gilt ein allgemeiner und ergän-
zender Bebauungsplan mit Plandatum 04.02.2009. Die darin
festgelegten Baufluchtlinien sollen nunmehr überbaut werden.
Dabei sind die im Westen geplante Garage und das Carport
vor der Baufluchtlinie zulässig, sofern diese weder eine Be-
einträchtigung des Straßenbildes noch eine Beeinträchtigung
der Flüssig-keit und Sicherheit des Verkehrs darstellen und
deren Höhe 2,80 m nicht übersteigt. Dies ist im Rahmen der
baurechtlichen Genehmigung zu beurteilen. Der im Osten ge-
plante Zubau zum Wirtschaftsgebäude setzt die Änderung der
Baufluchtlinie voraus. Dabei wird sie im südlichen Bereich ge-
ändert, wo die Verkehrsfläche auf dem Grundstück 3935 breit
genug ist, um den Weg auf eine, einem größeren Verkehrs-
aufkommen angepasste Breite vergrößern zu können. Deshalb
wird am Verlauf der Straßenfluchtlinie festgehalten. Die Än-
derung der Baufluchtlinie im Osten ist im gegenständlichen
Ausmaß im Sinne des Orts- und Straßenbildes und der Leich-
tigkeit und Sicherheit des Verkehrs vertretbar. Die sonstigen
Festlegungen werden beibehalten.
Seit Inkrafttreten des TROG 2011 LGBl. 56/2011 am 01.07.2011
gibt es in der offenen Bauweise nur noch Bebauungspläne.
Eine Änderung bestehender allgemeiner und ergänzender Be-
bauungspläne ist nicht vorgesehen. Dies findet in der vorge-
schlagenen Beschlussformulierung seinen Niederschlag.
Für beide Bebauungspläne gilt: der Gemeinderat beschließt
einstimmig die Auflage eines Ent-wurfs für einen Bebauungs-
plan im Bereich des Grundstückes 3931, KG. Kals am Groß-
glockner, entsprechend dem Planentwurf der Architektenge-
meinschaft Dipl.-Ingre Griessmann – Scherzer – Mayr, 9900
Lienz, Alleestraße 15.
Beschlussfassung über Änderung des Flächenwidmungspla-
nes und Auflage des Entwurfes entsprechend dem jeweiligen
Planentwurf der Arch. Gemeinschaft Dipl. Ingre Griessmann-
Scherzer-Mayr:
(114) im Bereich einer Teilfläche des Gp. 3988, KG Kals am
Großglockner (Alpenrose) von dzt. Kerngebiet in künftig
SF Parkplatz und Kleingärten
Geplant ist die Errichtung von Stellplätzen und Kleingärten auf
dem Gst. 3988. Dies steht in Zusammenhang mit dem Bau ei-
ner Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten auf dem Gst. 4579, KG
Kals am Großglockner. Für die Wohnanlage wurde ein Bebau-
ungsplan erlassen. Die erforderli-chen Stellplätze und Neben-
anlage für die Wohnanlage befinden sich auf dem Gst. 4579.
Die auf dem Gst. 3988 geplanten Stellplätze und Kleingärten
sind zusätzliche bauliche Anlagen, wobei die Stellplätze pri-
mär den Besuchern und Bewohnern der Wohnanlage dienen
jedoch nicht ausschließlich. Sie werden weder abgesperrt noch
beschildert oder vermietet. Die geplanten Kleingärten werden
bei Interesse an Mieter von Wohnungen in der Wohnanlage
vermietet. Aus Sicht der Baubehörde handelt es sich um eine
Nebenanlage zur Wohnanlage, welche Gemäß § 2, Abs. 10,
TBO 2011, LGBl. 57/2011, auf demselben Grundstück stehen
muss wie das Hauptge-bäude. Das Gst. 3988 ist als Kerngebiet
gewidmet. Darin wären bauliche Anlagen, welche der Befrie-
digung der sozialen oder kulturellen Bedürfnisse der Bewoh-
ner dienen, zulässig. Inwie-weit es sich im gegenständlichen
Fall um eine, diesem Verwendungszweck dienende baulich
Anlage handelt, wird nicht weiter erörtert. Damit wird, um das
Bauvorhaben realisieren zu können, eine Sonderflächenwid-
mung vorgeschlagen. Raumplanerische Interessen werden da-
durch keine beeinträchtigt, das Grundstück wird seiner Größe
und Topographie entsprechend genutzt. Nutzungskonflikte
sind keine zu erwarten.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Änderung des
Flächenwidmungsplanes im Bereich des Grundstückes 3988,
KG Kals am Großglockner, von derzeit Kerngebiet nach § 40,
Abs. 3, in künftig Sonderfläche Parkplatz und Kleingärten
nach § 43, beide TROG 2011, LGBl. 56/2011.