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BLICK

Ein

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Aus der Gemeindestube

Schadstoffarm und Kostengünstig können

Einzel- und Kaminöfen nur mit hochwer-

tigen Holzbrennstoffen betrieben werden.

Beim Kauf sollte deswegen vor allem auf

gute Holzqualität und regionale Herkunft

geachtet werden.

Wassergehalt unter 20 %

Waldfrisches Holz hat einen Wassergehalt

von etwa 60 %. Hartholz wie Buche braucht

mindestens zwei Jahre, um die erforderli-

chen 15 bis 20 % zu erreichen. Halbtrocke-

nes Holz mit einer Stückelung von 25 bis

33 cm sollte deswegen nur bei geeigneter

Lagermöglichkeit im Freien gekauft wer-

den.

Lagermöglichkeit ist entscheidend

Ist das nicht möglich, sollte nur trockenes

Holz erworben und in gut belüfteten Räu-

men gestapelt werden. Bei schlecht be-

lüfteten Kellern/Garagen wird empfohlen,

den Brennstoff längstens eine Heizsaison

zu lagern.

Maßeinheit beachten

Trockenes Hartholz wie Buche hat einen

höheren Energiegehalt und ist deswegen

auch teurer als Weichhölzer wie Fichte und

Tanne. Für einen Kostenvergleich unbe-

dingt auf die Maßeinheit achten. Am besten

abschätzbar ist bei Stückholz der Kauf in

Raummetern.

Von oben anzünden

Neben dem optimalen Holz ist auch das An-

zünden von oben wichtig für eine saubere

Verbrennung – vorausgesetzt, der Rauch

im Kaminofen wird nach oben abgeleitet.

Die entstehenden Gase werden so in den

hellen, hohen Flammen vollständig ausge-

brannt. Das Feuer ist bereits nach wenigen

Minuten rauchfrei. Die zurückbleibende

Asche ist weiß bzw. hellgrau und ohne

Rückstände, der Brennstoff ist vollständig

verbrannt. Ideal zum Anheizen sind ökolo-

gische Anzündhilfen aus Holz, welche zum

Beispiel in den Regionalstellen der Lebens-

hilfe erhältlich sind.

Jahres-Abo Ofenholz zu gewinnen!

Auch heuer wird im Rahmen der Umweltin-

itiative wieder ein Gewinnspiel organisiert.

Insgesamt 10 Tiroler Haushalte können da-

bei ein Ofenholz-Jahres-Abo im Wert von

jeweils 170 Euro gewinnen. Das hochwerti-

ge Ofenholz wird den Haushalten wöchent-

lich in Kartons mit ca. 10 kg Weichholz

zugestellt. In Regionen ohne Zustellservice

erfolgt eine einmalige Zustellung von rund

2,5 Rm Holz bzw. nach Vereinbarung. Teil-

nahmekarten für das Gewinnspiel können

auch über www.richtigheizen.tirol ausge-

druckt werden.

Aktiv für eine saubere Luft

„Richtig heizen mit Holz“ ist eine Umwelt-

initiative von Energie Tirol in Zusammenar-

beit mit dem Land Tirol und den Gemeinden

sowie weiteren Kooperationspartner zur

Verbesserung der Luftqualität.

Weitere Informationen

Alle Infomaterialien zum richtigen Heizen

mit Holz sind online unter www.richtig-

heizen.tirol abrufbar oder liegen in vielen

Tiroler Gemeinden und bei Energie Tirol

auf. Energie Tirol bietet zudem unter der

Tel. 0512-589913 bzw. per E-Mail office@

energie-tirol.at

einen Beratungsservice

zum richtigen Heizen mit Holz an.

Text und Foto: Energie Tirol

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/

Eigentümer von Liegenschaften zwischen

6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und

Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang

ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee

räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen

sie diese auch streuen.

Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden,

muss der Straßenrand in der Breite von 1

m geräumt und bestreut werden. In einer

Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne

Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m

breiter Streifen entlang der Häuserfront ge-

reinigt und bestreut werden.

HINWEIS

Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Ei-

gentümerinnen/Eigentümer von Verkaufs-

hütten.

Eigentümerinnen/Eigentümer von unver-

bauten, land- und forstwirtschaftlich ge-

nutzten Liegenschaften sind von dieser

Pflicht ausgenommen.

Uneingeschränkt müssen Eigentüme-

rinnen/Eigentümer von Liegenschaften

und Verkaufshütten dafür sorgen, dass

Schneewechten und Eisbildungen von den

Dächern ihrer an der Straße gelegenen Ge-

bäude entfernt werden.

Durch die Schneeräumung und Entfernung

von Dachlawinen dürfen andere Straßen-

benützerinnen/andere

Straßenbenützer

nicht gefährdet oder behindert werden;

nötigenfalls müssen die gefährdeten Stra-

ßenstellen abgeschrankt oder geeignet ge-

kennzeichnet werden.

Wird die Schneeräumung und die Entfer-

nung von Dachlawinen z.B. einem Schnee-

räumungsunternehmen übertragen, treffen

dieses die genannten Pflichten.

Schneehaufen, die von Schneepflügen

der Straßenverwaltung auf den Gehsteig

geschoben werden, müssen ebenfalls ent-

fernt werden. Zur Ablagerung von Schnee

aus Häusern oder Grundstücken auf der

Straße benötigt die Liegenschaftseigentü-

merin/der Liegenschaftseigentümer eine

Bewilligung.

HINWEIS

Bei andauerndem starken Schneefall ent-

fällt die Räum- und Streupflicht nur dann,

wenn sie völlig zwecklos und praktisch

wirkungslos ist.

Außerhalb des Ortsgebietes gilt die ge-

nannte Räum- und Streupflicht nach der

Straßenverkehrsordnung nicht. Zu be-

achten ist dort jedoch die Haftung des

Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob

fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssi-

cherungspflicht.

Rechtsgrundlagen

§ 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Auf die richtige Holzqualität kommt es an

Schneeräumung und Streupflicht

Energie Tirol – Die unabhängige Energieberatung. Aus Überzeugung für Sie da.