BLICK
Ein
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Aus der Gemeindestube
Schadstoffarm und Kostengünstig können
Einzel- und Kaminöfen nur mit hochwer-
tigen Holzbrennstoffen betrieben werden.
Beim Kauf sollte deswegen vor allem auf
gute Holzqualität und regionale Herkunft
geachtet werden.
Wassergehalt unter 20 %
Waldfrisches Holz hat einen Wassergehalt
von etwa 60 %. Hartholz wie Buche braucht
mindestens zwei Jahre, um die erforderli-
chen 15 bis 20 % zu erreichen. Halbtrocke-
nes Holz mit einer Stückelung von 25 bis
33 cm sollte deswegen nur bei geeigneter
Lagermöglichkeit im Freien gekauft wer-
den.
Lagermöglichkeit ist entscheidend
Ist das nicht möglich, sollte nur trockenes
Holz erworben und in gut belüfteten Räu-
men gestapelt werden. Bei schlecht be-
lüfteten Kellern/Garagen wird empfohlen,
den Brennstoff längstens eine Heizsaison
zu lagern.
Maßeinheit beachten
Trockenes Hartholz wie Buche hat einen
höheren Energiegehalt und ist deswegen
auch teurer als Weichhölzer wie Fichte und
Tanne. Für einen Kostenvergleich unbe-
dingt auf die Maßeinheit achten. Am besten
abschätzbar ist bei Stückholz der Kauf in
Raummetern.
Von oben anzünden
Neben dem optimalen Holz ist auch das An-
zünden von oben wichtig für eine saubere
Verbrennung – vorausgesetzt, der Rauch
im Kaminofen wird nach oben abgeleitet.
Die entstehenden Gase werden so in den
hellen, hohen Flammen vollständig ausge-
brannt. Das Feuer ist bereits nach wenigen
Minuten rauchfrei. Die zurückbleibende
Asche ist weiß bzw. hellgrau und ohne
Rückstände, der Brennstoff ist vollständig
verbrannt. Ideal zum Anheizen sind ökolo-
gische Anzündhilfen aus Holz, welche zum
Beispiel in den Regionalstellen der Lebens-
hilfe erhältlich sind.
Jahres-Abo Ofenholz zu gewinnen!
Auch heuer wird im Rahmen der Umweltin-
itiative wieder ein Gewinnspiel organisiert.
Insgesamt 10 Tiroler Haushalte können da-
bei ein Ofenholz-Jahres-Abo im Wert von
jeweils 170 Euro gewinnen. Das hochwerti-
ge Ofenholz wird den Haushalten wöchent-
lich in Kartons mit ca. 10 kg Weichholz
zugestellt. In Regionen ohne Zustellservice
erfolgt eine einmalige Zustellung von rund
2,5 Rm Holz bzw. nach Vereinbarung. Teil-
nahmekarten für das Gewinnspiel können
auch über www.richtigheizen.tirol ausge-
druckt werden.
Aktiv für eine saubere Luft
„Richtig heizen mit Holz“ ist eine Umwelt-
initiative von Energie Tirol in Zusammenar-
beit mit dem Land Tirol und den Gemeinden
sowie weiteren Kooperationspartner zur
Verbesserung der Luftqualität.
Weitere Informationen
Alle Infomaterialien zum richtigen Heizen
mit Holz sind online unter www.richtig-
heizen.tirol abrufbar oder liegen in vielen
Tiroler Gemeinden und bei Energie Tirol
auf. Energie Tirol bietet zudem unter der
Tel. 0512-589913 bzw. per E-Mail office@
energie-tirol.ateinen Beratungsservice
zum richtigen Heizen mit Holz an.
Text und Foto: Energie Tirol
Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/
Eigentümer von Liegenschaften zwischen
6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und
Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang
ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee
räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen
sie diese auch streuen.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden,
muss der Straßenrand in der Breite von 1
m geräumt und bestreut werden. In einer
Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne
Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m
breiter Streifen entlang der Häuserfront ge-
reinigt und bestreut werden.
HINWEIS
Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Ei-
gentümerinnen/Eigentümer von Verkaufs-
hütten.
Eigentümerinnen/Eigentümer von unver-
bauten, land- und forstwirtschaftlich ge-
nutzten Liegenschaften sind von dieser
Pflicht ausgenommen.
Uneingeschränkt müssen Eigentüme-
rinnen/Eigentümer von Liegenschaften
und Verkaufshütten dafür sorgen, dass
Schneewechten und Eisbildungen von den
Dächern ihrer an der Straße gelegenen Ge-
bäude entfernt werden.
Durch die Schneeräumung und Entfernung
von Dachlawinen dürfen andere Straßen-
benützerinnen/andere
Straßenbenützer
nicht gefährdet oder behindert werden;
nötigenfalls müssen die gefährdeten Stra-
ßenstellen abgeschrankt oder geeignet ge-
kennzeichnet werden.
Wird die Schneeräumung und die Entfer-
nung von Dachlawinen z.B. einem Schnee-
räumungsunternehmen übertragen, treffen
dieses die genannten Pflichten.
Schneehaufen, die von Schneepflügen
der Straßenverwaltung auf den Gehsteig
geschoben werden, müssen ebenfalls ent-
fernt werden. Zur Ablagerung von Schnee
aus Häusern oder Grundstücken auf der
Straße benötigt die Liegenschaftseigentü-
merin/der Liegenschaftseigentümer eine
Bewilligung.
HINWEIS
Bei andauerndem starken Schneefall ent-
fällt die Räum- und Streupflicht nur dann,
wenn sie völlig zwecklos und praktisch
wirkungslos ist.
Außerhalb des Ortsgebietes gilt die ge-
nannte Räum- und Streupflicht nach der
Straßenverkehrsordnung nicht. Zu be-
achten ist dort jedoch die Haftung des
Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssi-
cherungspflicht.
Rechtsgrundlagen
§ 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Auf die richtige Holzqualität kommt es an
Schneeräumung und Streupflicht
Energie Tirol – Die unabhängige Energieberatung. Aus Überzeugung für Sie da.