Rund ums Dorf Seite 10 August 2016
kleineren Gemeinde die Beschlussfähigkeit des Gemein-
devorstandes als Berufungslizenz in Angelegenheit des
eigenen Wirkungsbereiches gewährleistet werden. Der
neu gewählte Gemeindrats setzt einstimmig fest, dass
im Falle der Verhinderung der stimmberechtigten Mit-
glieder des Gemeindevorstandes eine Vertretung durch
Ersatzmitglieder zu erfolgen hat. (§ 28 Abs. 5 TGO 2001
und § 76 lit. c TGWO 1994)
3. Verteilung der Stellen des Gemeindevorstandes auf
die Gemeinderatsparteien
Das Ergebnis der Gemeinderats- und Bürgermeister-
wahlen 2016 (kungemacht am 29.02.1016) hat ergeben,
dass zwei Wahlvorschläge kundzumachen waren. Die
vier Stellen im Gemeindevorstand sind nach der verhält-
nismäßigen Stärke auf die Gemeinderatsparteilen aufzu-
teilen (§ 74 Abs. 2 TGWO 1994).
Demnach hat die Gemeinderatspartei „Gemeinsam für
Obertilliach ÖVP“ Anspruch auf drei und die Gemeinde-
ratspartei „Bauern und Wirtschaft“ Anspruch auf einen
Stelle im Gemeindevorstand (§ 76 lit. d TGWO 1994). Bei
der Gemeinderatspartei „Gemeinsam für Obertilliach
ÖVP“ ist eine Stelle im Gemeindevorstand bereits durch
den Bürgermeister besetzt.
4. Wahl des Bürgermeisterstellvertreters nach § 78
TGWO 1994
In der Gemeinde Obertilliach ist ein Bürgermeister-Stell-
vertreter zu wählen. Jede Gemeinderatspartei, die An-
spruch auf mindestens eine Stelle im Gemeindevorstand
hat, ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen.
Dieses Recht steht der Gemeinderatspartei, der der Bür-
germeister angehört, nur dann zu, wenn sie Anspruch
auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat.
Von Gemeinderatspartei
„Gemeinsam für Obertilliach
ÖVP“
wird für die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters
der Wahlvorschlag lautend auf
Andreas MITTERDORFER
(geb. 1967, Dorf 121)
eingebracht.
Von der Gemeinderatspartei „Bauern und Wirtschaft“
wird für die Wahl des Bürgermeisterstellvertreters kein
Wahlvorschlag eingebracht.
ABSTIMMUNGSERGEBNIS
abgegebene Stimmen: 11
gültige Stimmen:
6
ungültige Stimmen:
5 (leer)
6 Stimmen lautend auf
Andreas MITTERDORFER
, geb.
09.09.1967, Dorf 121
Herr Andreas MITTERDORFER, geb. 1967, Dorf 121, ist
somit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen zum Bürgermeisterstellvertreter gewält wor-
den. Der neu gewählte Bürgermeisterstellvertreter be-
dankt sich für den Vertrauensbonus.
5. Namhaftmachung (Wahl) der weiteren Mitglieder
des Gemeindevorstandes
Namhaftmachung (Wahl) der weiteren stimmberech-
tigten Mitglieder in den Gemeindevorstand. Von der
Gemeinderatspartei „Gemeinsam für Obertilliach ÖVP“
wird für die noch offene Stelle im Gemeindevorstand das
nachstehend stimmberechtigte Mitglied schriftlich nam-
haft gemacht:
GR. MMag. Johannes GANNER
, geb. 1976, Dorf 3/2
Von der Gemeinderatspartei Bauern und Wirtschaft wird
für die ofenen Stellen im Gemeindevorstand das nach-
stehend stimmberechtigte Mitglied schriftlich namhaft
gemacht:
GR. Markus Obererlacher,
geb. 1975, Dorf 43/1
Der Gemeindevorstand besteht demnach aus:
- Bürgermeister Matthias SCHERER
- Bürgermeisterstellvertreter Andreas MITTERDORFER
- Gemeindevorstandsmitglied Markus OBERERLACHER
- Gemeindevorstandsmitglied MMag. Johannes GAN-
NER
Die Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder im Ge-
meindevorstand durch Ersatzmitglieder erfolgt aufgrund
der gültigen schriftlichen Namhaftmachung durch die
Wählergruppen „Gemeinsam für Obertilliach ÖVP“ so-
wie „Bauern und Wirtschaft“ und lauten wie folgt:
- GR. Peter OBRIST
für Bgm. Matthias SCHERER
- GR. Johann OBERERLACHER
für Vize-Bgm. Andreas MITTERDORFER
- GR. Gerhard SCHERER
für GV MMag. Johannes GANNER
- GR. Hansjörg NIDRIST
für GV Markus OBERERLACHER
6. Namhaftmachung (Wahl) der Mitglieder in den
Überprüfungsausschuss
Bürgermeister Matthias Scherer erklärt, dass entsre-
chend den Bestimmungen des § 109 Abs. 1 TGO 2001
der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Überprüfungs-
ausschuss zu wählen hat. Dabei st wiederrum die ver-
hältnismäßie Stärke der Gemeinderatspartei zu berück-
sichtigen. Der Gemeinderat legt einstimmig fest, dass