Rund ums Dorf Seite 8 August 2016
Der Gemeinderat diskutiert über die geplante Ausfüh-
rung der Mauerverankerung in die Gemeindestraße
„Huben-Flatsch“ – Gst. 3423, KG Obertilliach. Im Be-
reich der geplanten Mauerverankerung verläuft auch
der Schmutzwasserkanal der Gemeinde Obertilliach. In
die Vereinbarung wird der Passus aufzunehmen sein,
dass eine Kanalprüfung (Kamerabefahrung – Dichtheits-
prüfung) der Kanalisation in diesem Bereich vorzuneh-
men sein wird, damit eine Beschädigung der Kanalan-
lage durch die geplante Bauführung in diesem Bereich
ausgeschlossen werden kann. Bei der Ausführung des
Bauvorhabens unter Zugrundelegung der vorliegenden
Ankerplanung würden sich Kreuzungspunkte mit der Ka-
nalanlage ergeben.
Der Gemeinderat fasst einstimmig (9 Stimmen) folgen-
den Beschluss:Die außerordentliche Benützung (Son-
dergebrauch nach dem Tiroler Straßengesetz) der Ge-
meindestraße Huben-Flatsch, Gp. 3423 - öffentl. Gut
unter Verwaltung der Gemeinde Obertilliach, KG Ober-
tilliach, für die Ausführung einer Mauerankerung (Anke-
rung der bestehenden Stützmauer beim bestehenden
Wirtschaftsgebäude auf der Gp. 3464, KG Obertilliach)
durch Herrn Indrist Hansjörg, Bergen 20, 9942 Obertil-
liach, wird mit der Auflage zugestimmt, dass der jewei-
lige Verwalter des öffentlichen Gutes bei erforderlichen
Arbeiten an der Weganlage Gp. 3423- öffentl. Gut- (z.B.
Verlegung und Betreuung von Ver- und Entsorgungslei-
tungen, Wasserleitungen, Abwasserentsorgungsanlgen)
im Bereich der geplanten Baumaßnahmen (Maueran-
kerung) vom Bauwerber bzw. dem Eigentümer des Gst.
3464, KG Obertilliach, und dessen Rechtsnachfolgern in
Bezug auf Mehrkosten schadlos zu halten ist. Für den
Sondergebrauch der Gp. 3423, KG Obertilliach, ist mit
dem Verwalter des öffentlichen Gutes (Gemeinde Ober-
tilliach) eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. In
dieser Vereinbarung ist festzuhalten, dass die Maueran-
kerung jedenfalls unter dem Verlauf der Kanalisations-
anlage zu liegen hat sowie eine Beweissicherung in Form
einer Kamerabefahrung vor und nach der Ausführung
der Mauerankerung vorzunehmen ist.
4. Festsetzung der Waldumlage
Bürgermeister Matthias Scherer berichtet, dass die Ge-
meinden ermächtigt werden, zur teilweisen Deckung
des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher
eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des
Gemeinderates zu erheben. Der Gesamtbetrag der Um-
lage ist alljährlich durch Verordnung festzusetzen. Die
Berechnung der Umlage ist im § 10 Tiroler Waldordnung
2005, LGBl. 55/2005, geregelt.Berechnungsgrundlagen
für die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016:
- Personalaufwand für 2016
- Lohn
- Sachbezüge-Holzdeputat
- DGB Sozialversicherung
- DGB FLAG
- Fahrtkostenvergütung
- Sachaufwand
Gesamtertragswaldfläche
1.867,8258 ha
a) Wirtschaftswaldfläche
721,2198 ha
b) Schutzwald im Ertrag
1.146,6060 ha
Der Gemeinderat fasst einstimmig (9 Stimmen) folgen-
den Beschluss:
Nach § 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55 in
der jeweils geltenden Fassung, wird zur teilweisen De-
ckung des Personalaufwandes für den Gemeindewald-
aufseher folgende Verordnung erlassen:
Verordnung über die Festsetzung
einer Waldumlage der Gemeinde Obertilliach
§ 1
Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage
Der Gesamtbetrag der Umlage wird für das Jahr 2016
mit 16.475,98 Euro festgesetzt. Der, der Festsetzung der
Waldumlage zugrunde liegende, Gesamtbetrag für den
Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt für das
abgelaufene Jahr 2015 Euro 57.781,11. Diesem Betrag
liegt eine Waldfläche von insgesamt 1867,8258 Hektar
zugrunde. Der Hektarsatz beträgt somit 30,93 Euro (§ 10
Abs. 4 der Tiroler Waldordnung 2005 ist zu beachten).
§ 2
Höhe des Anteils am Gesamtbetrag der Umlage
Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende An-
teil am Gesamtbetrag der Umlage beträgt für den Wirt-
schaftswald im Ertrag 50%, für den Schutzwald im Ertrag
15% und für den Teilwald im Ertrag 50% des Hektarsat-
zes.
§ 3
Verfahrensbestimmungen
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundes-
abgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler
Abgabengesetz – TAbgG, in der jeweils geltenden Fas-
sung.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des An-
schlages an der Amtstafel in Kraft.
5. Bildungshaus Osttirol
Der Bürgermeister bringt dem Gemeinderat das Ansu-
chen (ErfNr. E-2016-106) des Vereins Bildungshaus Ost-
tirol betreffend der Gewährung des Förderbeitrages für
das Jahr 2016 zur Kenntnis. Der Förderbeitrag für das
Jahr 2016 beträgt € 0,50 pro Einwohner.
Für die Gemeinde Obertilliach würde sich ein Förderbei-
trag von € 343,50 ergeben (Berechnungsgrundlage —
Einwohnerstand 2014: 687).
Der Gemeinderat fasst einstimmig (9 Stimmen) folgen-
den Beschluss:
Dem Verein Bildungshaus Osttirol wird für das Jahr 2016
ein Förderbeitrag in der Höhe € 343,50 gewährt (€ 0,50
je Einwohner – bei einer Einwohnerzahl 2014- 687).
€ 57.781,11
€ 42.767,00
€ 141,70
€ 8.873,54
€ 1.930,95
€ 2.787,54
€ 1.280,38