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Rund ums Dorf Seite 8 August 2016

Der Gemeinderat diskutiert über die geplante Ausfüh-

rung der Mauerverankerung in die Gemeindestraße

„Huben-Flatsch“ – Gst. 3423, KG Obertilliach. Im Be-

reich der geplanten Mauerverankerung verläuft auch

der Schmutzwasserkanal der Gemeinde Obertilliach. In

die Vereinbarung wird der Passus aufzunehmen sein,

dass eine Kanalprüfung (Kamerabefahrung – Dichtheits-

prüfung) der Kanalisation in diesem Bereich vorzuneh-

men sein wird, damit eine Beschädigung der Kanalan-

lage durch die geplante Bauführung in diesem Bereich

ausgeschlossen werden kann. Bei der Ausführung des

Bauvorhabens unter Zugrundelegung der vorliegenden

Ankerplanung würden sich Kreuzungspunkte mit der Ka-

nalanlage ergeben.

Der Gemeinderat fasst einstimmig (9 Stimmen) folgen-

den Beschluss:Die außerordentliche Benützung (Son-

dergebrauch nach dem Tiroler Straßengesetz) der Ge-

meindestraße Huben-Flatsch, Gp. 3423 - öffentl. Gut

unter Verwaltung der Gemeinde Obertilliach, KG Ober-

tilliach, für die Ausführung einer Mauerankerung (Anke-

rung der bestehenden Stützmauer beim bestehenden

Wirtschaftsgebäude auf der Gp. 3464, KG Obertilliach)

durch Herrn Indrist Hansjörg, Bergen 20, 9942 Obertil-

liach, wird mit der Auflage zugestimmt, dass der jewei-

lige Verwalter des öffentlichen Gutes bei erforderlichen

Arbeiten an der Weganlage Gp. 3423- öffentl. Gut- (z.B.

Verlegung und Betreuung von Ver- und Entsorgungslei-

tungen, Wasserleitungen, Abwasserentsorgungsanlgen)

im Bereich der geplanten Baumaßnahmen (Maueran-

kerung) vom Bauwerber bzw. dem Eigentümer des Gst.

3464, KG Obertilliach, und dessen Rechtsnachfolgern in

Bezug auf Mehrkosten schadlos zu halten ist. Für den

Sondergebrauch der Gp. 3423, KG Obertilliach, ist mit

dem Verwalter des öffentlichen Gutes (Gemeinde Ober-

tilliach) eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. In

dieser Vereinbarung ist festzuhalten, dass die Maueran-

kerung jedenfalls unter dem Verlauf der Kanalisations-

anlage zu liegen hat sowie eine Beweissicherung in Form

einer Kamerabefahrung vor und nach der Ausführung

der Mauerankerung vorzunehmen ist.

4. Festsetzung der Waldumlage

Bürgermeister Matthias Scherer berichtet, dass die Ge-

meinden ermächtigt werden, zur teilweisen Deckung

des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher

eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des

Gemeinderates zu erheben. Der Gesamtbetrag der Um-

lage ist alljährlich durch Verordnung festzusetzen. Die

Berechnung der Umlage ist im § 10 Tiroler Waldordnung

2005, LGBl. 55/2005, geregelt.Berechnungsgrundlagen

für die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016:

- Personalaufwand für 2016

- Lohn

- Sachbezüge-Holzdeputat

- DGB Sozialversicherung

- DGB FLAG

- Fahrtkostenvergütung

- Sachaufwand

Gesamtertragswaldfläche

1.867,8258 ha

a) Wirtschaftswaldfläche

721,2198 ha

b) Schutzwald im Ertrag

1.146,6060 ha

Der Gemeinderat fasst einstimmig (9 Stimmen) folgen-

den Beschluss:

Nach § 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55 in

der jeweils geltenden Fassung, wird zur teilweisen De-

ckung des Personalaufwandes für den Gemeindewald-

aufseher folgende Verordnung erlassen:

Verordnung über die Festsetzung

einer Waldumlage der Gemeinde Obertilliach

§ 1

Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage

Der Gesamtbetrag der Umlage wird für das Jahr 2016

mit 16.475,98 Euro festgesetzt. Der, der Festsetzung der

Waldumlage zugrunde liegende, Gesamtbetrag für den

Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt für das

abgelaufene Jahr 2015 Euro 57.781,11. Diesem Betrag

liegt eine Waldfläche von insgesamt 1867,8258 Hektar

zugrunde. Der Hektarsatz beträgt somit 30,93 Euro (§ 10

Abs. 4 der Tiroler Waldordnung 2005 ist zu beachten).

§ 2

Höhe des Anteils am Gesamtbetrag der Umlage

Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende An-

teil am Gesamtbetrag der Umlage beträgt für den Wirt-

schaftswald im Ertrag 50%, für den Schutzwald im Ertrag

15% und für den Teilwald im Ertrag 50% des Hektarsat-

zes.

§ 3

Verfahrensbestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundes-

abgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler

Abgabengesetz – TAbgG, in der jeweils geltenden Fas-

sung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des An-

schlages an der Amtstafel in Kraft.

5. Bildungshaus Osttirol

Der Bürgermeister bringt dem Gemeinderat das Ansu-

chen (ErfNr. E-2016-106) des Vereins Bildungshaus Ost-

tirol betreffend der Gewährung des Förderbeitrages für

das Jahr 2016 zur Kenntnis. Der Förderbeitrag für das

Jahr 2016 beträgt € 0,50 pro Einwohner.

Für die Gemeinde Obertilliach würde sich ein Förderbei-

trag von € 343,50 ergeben (Berechnungsgrundlage —

Einwohnerstand 2014: 687).

Der Gemeinderat fasst einstimmig (9 Stimmen) folgen-

den Beschluss:

Dem Verein Bildungshaus Osttirol wird für das Jahr 2016

ein Förderbeitrag in der Höhe € 343,50 gewährt (€ 0,50

je Einwohner – bei einer Einwohnerzahl 2014- 687).

€ 57.781,11

€ 42.767,00

€ 141,70

€ 8.873,54

€ 1.930,95

€ 2.787,54

€ 1.280,38