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Aktuelle Informationen zur Steuerreform 2015/2016

Erhöhung der Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) und

Ausweitung auf Pensionisten

Bisherige Regelung

Verdient eine Arbeitnehmerin/ein Arbeit-

nehmer so wenig, dass sie/er keine

Lohnsteuer bezahlt und wurden für sie/ihn

Sozialversicherungsbeiträge geleistet,

so werden bei Einreichen einer Arbeit-

nehmerveranlagung grundsätzlich

10 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge,

höchstens jedoch 110 €, rückerstattet.

Haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,

deren Einkommen unterhalb der Steuer-

grenze liegt, außerdem in mindestens einem

Kalendermonat Anspruch auf die Pendler-

pauschale, werden durch den Pendler-

zuschlag 18 Prozent der Sozialversicherungs-

beiträge gutgeschrieben, höchstens jedoch

400 €.

Der Alleinerzieher- oder Alleinverdiener-

absetzbetrag wird, wenn er aufgrund eines

geringen Einkommens bei der laufenden

Lohnabrechnung nicht oder nicht voll

ausgenützt werden kann, vom Finanzamt

ausbezahlt – bei einem Kind beispielsweise

bis zu 494 € (Negativsteuer).

Neue Regelung

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die

aufgrund ihres geringen Einkommens nicht

der Steuerpflicht unterliegen, erhalten ab

der Veranlagung für das Jahr 2016 im

Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine

Gutschrift in Höhe von 50 Prozent bes-

timmter Werbungskosten (insbesondere von

Sozialversicherungsbeiträgen), maximal je-

doch 400 € (Sozialversicherungserstattung).

Der Erstattungsbetrag erhöht sich von 400 €

auf maximal 500 €, wenn die Arbeit-

nehmerin/der Arbeitnehmer aufgrund des

geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlt

und Anspruch auf eine Pendlerpauschale

hat. Diese Regelung ersetzt den bisher

geltenden Pendlerzuschlag.

Die Erstattung der Sozialversicherungs-

beiträge steht auch Pensionistinnen/Pensio-

nisten zu. Diese erhalten eine Gutschrift von

50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge,

jedoch maximal 110 € pro Jahr.

Damit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit

geringem Einkommen bereits im Jahr 2015

von der Neuregelung profitieren, werden der

maximale Erstattungsbetrag für das Veran-

lagungsjahr 2015 von 110 € auf 220 € und

der Prozentsatz von 10 Prozent auf 20 Prozent

angehoben. Für Pendlerinnen/Pendler beträgt

die Gutschrift für das Jahr 2015 höchstens

450 € statt bisher 400 €; der Prozentsatz wird

von 18 Prozent auf 36 Prozent angehoben.

Auch für Pensionistinnen/Pensionisten gilt der

Steuervorteil in reduzierter Form bereits ab

dem Veranlagungsjahr 2015. Sie erhalten im

Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2015

eine Gutschrift von 20 Prozent der Sozial-

versicherungsbeiträge bzw. maximal 55 €.

Alfons Monitzer

Der Amtslei ter informier t