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Rund ums Dorf

12/2012

Eine Grundstücksteilung ist nur unter Einhaltung der

bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen

möglich. Eine Zustimmungserklärung des

Eigentümers der Gp. 3071/7 (Obererlacher Markus)

zur Verbauung von mehr als der Hälfte der gemein-

samen Grundstücksgrenze zwischen Gst. 3071/7 und

3071/1 liegt vor.

Darstellung allgemeiner Bebauungsplan - Gst.

3071/1:

Darstellung ergänzender Bebauungsplan - Gst.

3071/1 (Teilfläche):

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der

Gemeinderat der Gemeinde Obertilliach einstimmig

(9 Stimmen), gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler

Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, für den

Bereich des Gst. 3071/1, KG Obertilliach, die von

ZT GIS Kranebitter, Dr. Thomas Kranebitter, Albin

Egger-Straße 10, 9900 Lienz, ausgearbeiteten

Entwürfe vom 13.04.2015, die Erlassung eines all-

gemeinen Bebauungsplanes und eines ergänzenden

Bebauungsplanes im Sinne der schriftlichen und

einen integrierenden Bestandteil bildenden

Plandarstellung durch vier Wochen hindurch vom

28.05.2015 bis 26.06.2015 zur öffentlichen

Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011

der Beschluss des allgemeinen Bebauungsplanes

und ergänzenden Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn

innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist

keine Stellungnahme zum Entwurf einer hierzu

berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

8.Änderung des Flächenwidmungsplanes

Der Alpenverein möchte bei der Porzehütte die WC-

Anlagen ändern (Errichtung eines Zubaue

zum Teil unterirdisch). Im Zuge des

Baurechtsverfahrens wurde festgestellt, dass da

Grundstück keine einheitliche Widmung aufweist.

Eine Grundteilung aus dem Jahr 2005 wurde

niemals durchgeführt.

ÖRK-Ausschnitt inkl. Planungsbereich