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Rund ums Dorf
12/2012
Eine Grundstücksteilung ist nur unter Einhaltung der
bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen
möglich. Eine Zustimmungserklärung des
Eigentümers der Gp. 3071/7 (Obererlacher Markus)
zur Verbauung von mehr als der Hälfte der gemein-
samen Grundstücksgrenze zwischen Gst. 3071/7 und
3071/1 liegt vor.
Darstellung allgemeiner Bebauungsplan - Gst.
3071/1:
Darstellung ergänzender Bebauungsplan - Gst.
3071/1 (Teilfläche):
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der
Gemeinderat der Gemeinde Obertilliach einstimmig
(9 Stimmen), gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler
Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, für den
Bereich des Gst. 3071/1, KG Obertilliach, die von
ZT GIS Kranebitter, Dr. Thomas Kranebitter, Albin
Egger-Straße 10, 9900 Lienz, ausgearbeiteten
Entwürfe vom 13.04.2015, die Erlassung eines all-
gemeinen Bebauungsplanes und eines ergänzenden
Bebauungsplanes im Sinne der schriftlichen und
einen integrierenden Bestandteil bildenden
Plandarstellung durch vier Wochen hindurch vom
28.05.2015 bis 26.06.2015 zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011
der Beschluss des allgemeinen Bebauungsplanes
und ergänzenden Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist
keine Stellungnahme zum Entwurf einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
8.Änderung des Flächenwidmungsplanes
Der Alpenverein möchte bei der Porzehütte die WC-
Anlagen ändern (Errichtung eines Zubaue
zum Teil unterirdisch). Im Zuge des
Baurechtsverfahrens wurde festgestellt, dass da
Grundstück keine einheitliche Widmung aufweist.
Eine Grundteilung aus dem Jahr 2005 wurde
niemals durchgeführt.
ÖRK-Ausschnitt inkl. Planungsbereich