August 2015
Dölsacher Dorfzeitung
Seite 21
einem festgelegten Preis im Falle der Vergabe eines
oder mehrerer Bauplätze nicht an weichende Kinder
oder im Falle dessen, dass nicht innerhalb einer an-
gemessenen Frist gebaut wird, als Voraussetzung für
eine Baulandwidmung formuliert.
Der bauliche Entwicklungsbereich schließt im Norden
an den baulichen Entwicklungsbereich „L11“ an. Die
Erhaltung der Streuobstwiese westlich der geplanten
Wohnhäuser und der bachbegleitende Bewuchs süd-
lich des baulichen Entwicklungsbereiches sind
wichtig.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Abs. 1 lit. a TROG
2011 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-
chende Änderung des örtlichen Raumordnungskon-
zeptes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
2) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 70 Abs. 1 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr.
56 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz
2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27 den von der
Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Griessmann-
Scherzer-Mayr ausgearbeiteten Entwurf vom 8. Juni
2015, Zahl 707s103-1FWP.dwg, über die Änderung
des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach
im Bereich der Grundstücke Nr. 103/1 und 886, KG
Görtschach-Gödnach, durch vier Wochen hindurch,
und zwar vom 26. Juni bis einschließlich 27. Juli
2015, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Be-
reich je einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 103/1
und 886, KG Görtschach-Gödnach, von derzeit Frei-
land in künftig „landwirtschaftliches Mischgebiet“
gemäß § 40 Abs. 5 TROG 2011 vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 70 Abs.
1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem Ent-
wurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungs-
planes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
3) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-
gearbeiteten Entwurf über die Änderung des Bebau-
ungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 103/1,
KG Görtschach-Gödnach, laut planlicher und
schriftlicher Darstellung der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr vom
8. Juni 2015, Zahl 707s103-1BBP.dwg, durch vier
Wochen hindurch, und zwar vom 26. Juni bis ein-
schließlich 27. Juli 2015, zur öffentlichen Einsicht-
nahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
b)
Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes im
Bereich der Gp. 832/4, KG Görtschach-Göd-
nach (plankensteiner Holzbau GmbH.).
Im Zuge der geplanten Bebauung der Gp. 832/3, KG
Görtschach-Gödnach wurde für dieses Grundstück ein
Bebauungsplan erlassen. Im Zuge der aufsichts-
behördlichen Genehmigung wurde seitens des Landes
festgestellt, dass Festlegungen in diesem Bebauungs-
plan mit dem bestehenden ergänzenden Bebauungs-
plan auf Gst. 832/4, KG Görtschach-Gödnach, in
Konflikt stehen. Nachstehende Änderung des ergän-
zenden Bebauungsplanes ist daher erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-
gearbeiteten Entwurf eines ergänzenden Bebauungs-
planes im Bereich des Grundstückes Nr. 832/4, KG
Görtschach-Gödnach, laut planlicher und schriftlicher
Darstellung der Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre.
Griessmann-Scherzer-Mayr vom 1. Juni 2015, Zahl
707s832-4BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch,
und zwar vom 26. Juni bis einschließlich 27. Juli
2015, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der
Beschluss des ergänzenden Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, nachfolgen-
den Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.