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August 2015

Dölsacher Dorfzeitung

Seite 21

einem festgelegten Preis im Falle der Vergabe eines

oder mehrerer Bauplätze nicht an weichende Kinder

oder im Falle dessen, dass nicht innerhalb einer an-

gemessenen Frist gebaut wird, als Voraussetzung für

eine Baulandwidmung formuliert.

Der bauliche Entwicklungsbereich schließt im Norden

an den baulichen Entwicklungsbereich „L11“ an. Die

Erhaltung der Streuobstwiese westlich der geplanten

Wohnhäuser und der bachbegleitende Bewuchs süd-

lich des baulichen Entwicklungsbereiches sind

wichtig.

Gleichzeitig wird gemäß § 70 Abs. 1 lit. a TROG

2011 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-

chende Änderung des örtlichen Raumordnungskon-

zeptes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

2) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 70 Abs. 1 Tiroler

Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr.

56 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz

2006 – TROG 2006, LGBl. Nr. 27 den von der

Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Griessmann-

Scherzer-Mayr ausgearbeiteten Entwurf vom 8. Juni

2015, Zahl 707s103-1FWP.dwg, über die Änderung

des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach

im Bereich der Grundstücke Nr. 103/1 und 886, KG

Görtschach-Gödnach, durch vier Wochen hindurch,

und zwar vom 26. Juni bis einschließlich 27. Juli

2015, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Der Entwurf sieht eine Widmungsänderung im Be-

reich je einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 103/1

und 886, KG Görtschach-Gödnach, von derzeit Frei-

land in künftig „landwirtschaftliches Mischgebiet“

gemäß § 40 Abs. 5 TROG 2011 vor.

Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 70 Abs.

1 lit. a TROG 2011 der Beschluss über die dem Ent-

wurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungs-

planes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

3) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes

2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-

schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-

gearbeiteten Entwurf über die Änderung des Bebau-

ungsplanes im Bereich des Grundstückes Nr. 103/1,

KG Görtschach-Gödnach, laut planlicher und

schriftlicher Darstellung der Architektengemein-

schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr vom

8. Juni 2015, Zahl 707s103-1BBP.dwg, durch vier

Wochen hindurch, und zwar vom 26. Juni bis ein-

schließlich 27. Juli 2015, zur öffentlichen Einsicht-

nahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

b)

Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes im

Bereich der Gp. 832/4, KG Görtschach-Göd-

nach (plankensteiner Holzbau GmbH.).

Im Zuge der geplanten Bebauung der Gp. 832/3, KG

Görtschach-Gödnach wurde für dieses Grundstück ein

Bebauungsplan erlassen. Im Zuge der aufsichts-

behördlichen Genehmigung wurde seitens des Landes

festgestellt, dass Festlegungen in diesem Bebauungs-

plan mit dem bestehenden ergänzenden Bebauungs-

plan auf Gst. 832/4, KG Görtschach-Gödnach, in

Konflikt stehen. Nachstehende Änderung des ergän-

zenden Bebauungsplanes ist daher erforderlich.

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes

2011, LGBl. Nr. 56, den von der Architektengemein-

schaft Dipl.-Ingre. Griessmann-Scherzer-Mayr aus-

gearbeiteten Entwurf eines ergänzenden Bebauungs-

planes im Bereich des Grundstückes Nr. 832/4, KG

Görtschach-Gödnach, laut planlicher und schriftlicher

Darstellung der Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre.

Griessmann-Scherzer-Mayr vom 1. Juni 2015, Zahl

707s832-4BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch,

und zwar vom 26. Juni bis einschließlich 27. Juli

2015, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2011 der

Beschluss des ergänzenden Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, nachfolgen-

den Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.