den Flächen der Gp. 291/1 und 291/6, KG Unterassling
(abzüglich Fläche Trafostation und Fläche für Gemeindestra-
ße) an die Fa. Theurl Holzindustrie GmbH um € 35,— je m² zu
verkaufen. Gleichzeitig wird die grundbücherliche Durchfüh-
rung der noch zu erstellenden Teilungsurkunde beschlossen.
Zusätzlich wird beschlossen, dass das Grundstück analog § 11
Abs. 2 TGVG innerhalb von 20 Jahren bebaut werden muss.
Sollten die Grundstücke durch die THI GmbH nicht bebaut
werden wird vereinbart, dass eine Veräußerung der unbebau-
ten Grundstücke durch die Einverleibung eines Vorkaufsrech-
tes der Gemeinde Assling unterbunden werden soll. Die der-
zeit auf den Grundstücken von der Gemeinde gelagerten
Materialien werden bis zum Frühjahr 2017 durch die Gemein-
de entfernt.
Beratung und Beschlussfassung über das Ansuchen der
Firma Theurl Holzindustrie GmbH um Festlegung eines
Wassertarifes für die Raumbefeuchtung
Die Fa. Theurl Holzindustrie GmbH hat betreffend der Nut-
zung von Wasser für die Raumbefeuchtung einen Antrag auf
Festsetzung eines Wassertarifes gestellt. Es gibt keinen ähn-
lichen Fall, lediglich die Fa. Brüder Unterweger GmbH hat
2004 einen Antrag gestellt, das Kühlwasser in der Produktion
zum Brunnentarif zu beziehen.
Nach eingehender Beratung wird beschlossen, der Theurl
Holzindustrie GmbH für das Wasser der Raumbefeuchtung
den Brunnentarif zu verrechnen. Diese Vereinbarung gilt bis
auf weiteres und ist von beiden Seiten jederzeit kündbar. Die
Versorgung der Anlage mit Trinkwasser kann nur erfolgen,
wenn die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser für
das Versorgungsgebiet in Thal-Wilfern nicht beeinträchtigt
wird. Die Kostenanpassung des Brunnentarifes erfolgt jährlich
durch Indexierung.
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke
138/2 und 309/1, KG Thal, - Elektrowerk Assling
Geplant ist die Errichtung einer Außentreppe beim bestehen-
den Krafthaus in Thal-Aue. Das Krafthaus steht auf Grund-
stück .112, der geplante Zubau auf Grundstück 138/2. Damit
ist die Änderung der Grundstücksgrenzen und die Herstellung
einer einheitlichen Widmung notwendig. Die Auflage der
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich zweier
Teilflächen des Grundstückes 138/2, KG Thal, von derzeit
Freiland nach § 41 in künftig Sonderfläche Kraftwerk nach §
43 sowie im Bereich einer Teilfläche des Grundstückes 309/1,
KG Thal, von derzeit Sonderfläche Kraftwerk nach § 43 in
künftig Freiland nach § 41, alle TROG 2016, LGBl. 101/2016,
wird beschlossen.
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes im Bereich einer Teilfläche des
Gst. 261, KG Dörfl - Hainzer Oswald
Geplant ist die Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäudes.
Die Baufluchtlinie liegt teilweise außerhalb der Baulandgren-
ze. Da es sich um eine bestehende Hofstelle handelt und der
Standort unmittelbar an das bestehende Hofgebäude angrenzt
und hinsichtlich des bestehenden Hofverbandes und der
Erschließung die bestmöglichste Anordnung darstellt, ist die
Überschreitung im Sinne des gültigen örtlichen Raumord-
nungskonzeptes zulässig. Die Situierung ergibt sich unter
Berücksichtigung der erforderlichen Erschließung.
Im Bereich einer Teilfläche des Grundstückes 261 gilt ein all-
gemeiner Bebauungsplan aus dem Jahr 1998. Damals bestand
die Verpflichtung, für Bauland und Sonderfläche flächendek-
kend allgemeine und ergänzende Bebauungspläne zu erlassen.
Seit 01.07.2011 sind die Bebauungspläne im TROG neu gere-
gelt. Von der flächendeckenden Bebauung wurde Abschied
genommen. Die Übergangsfrist für die Überführung des allge-
meinen Bebauungsplanes ist abgelaufen, die festgelegte
Geschoßflächendichte im TROG nicht mehr definiert. Raum-
ordnerische Begründung für einen Bebauungsplan im gegen-
ständlichen Bereich gibt es keine. Deshalb wird empfohlen,
den gegenständlichen allgemeinen Bebauungsplan aus dem
Jahr 1998 aufzuheben.
Die Auflage der Änderung des Flächenwidmungsplanes im
Bereich des Gst 261 KG 85010 Dörfl von Freiland § 41 in
Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5) sowie die Aufhe-
bung des allgemeiner und ergänzender Bebauungsplanes im
Bereich des Gst 261 KG Dörfl, GR 15.12.1998, VO-Prüfung
29.06.1999, Zl. Ve1-546-705/45, wird beschlossen.
Beratung und Beschlussfassung über die Erlassung eines
Bebauungsplanes im Bereich der Gste. 38/18, 38/19, 38/46
und 38/48, KG Unterassling - Fuchs Andreas
Geplant ist die Errichtung eines Wintergartens im Süden des
Doppelhauses des Andreas Fuchs und Christian Weis auf
Grundstück 38/19. Im gegenständlichen Bereich gilt ein allge-
meiner und ergänzender Bebauungsplan mit Plandatum vom
24. Mai 2002. Dieser legt auf den Grundstücken 38/19 und
39/46 (Doppelhaus) die Bebauungsdichte höchst mit 0,5 fest.
Durch den geplanten Zubau wird die Bebauungsdichte über-
schritten. Damit führt das Bauvorhaben zu einem Widerspruch
zum gültigen Bebauungsplan. Dieser legt aufgrund der dama-
ligen Vorgaben im TROG nicht die Mindestinhalte nach
TROG 2016 fest. Deshalb wird empfohlen, den Planungsbe-
reich entsprechend dem gültigen allgemeinen und ergänzen-
den Bebauungsplan auf die Grundstücke 38/18, 38/46 und
38/48 auszudehnen. Dies wird damit begründet, dass im
Bereich der Grundstücke 38/18 und 38/48 das 0,4-fache der
Höhe jeden Punktes, mindestens 3,0 m gilt, auch zwischen den
Grundstücken 38/19 und 38/46 zu Grundstück 38/18 bzw.
38/48. Da die Festlegung auf den Grundstücken 38/18, 38/19
und 38/46 in Anspruch genommen worden ist, nicht jedoch
auf Grundstück 38/48, wird die Festlegung beibehalten, um
keine Ungleichbehandlung zu erhalten. Zudem gilt auf den
Grundstücken 38/19 und 38/46 die gekuppelte Bauweise und
die Baufluchtlinien folgen den Baukörpern. Diese speziellen
Festlegungen werden beibehalten, lediglich auf die Bebau-
ungsdichte höchst wird verzichtet, da die bestehende Bebau-
ung nur noch auf Grundstück 38/48 größere Zubauten ermög-
licht und daraus aufgrund der Topographie keine Beeinträchti-
gung des Orts- und Straßenbildes erwartet wird. Die Auflage
des Entwurfes über die Änderung des Bebauungsplanes wird
beschlossen.
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12/2016
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