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20

Gemeinde

Virger

Zeitung

Voraussetzung ist jedoch, dass die

Zäune nicht bereits vor der Win-

tersaison windschief oder grob

mangelhaft waren, bzw. es vor der

Wintersaison schon abzusehen

war, dass der Zaun das Winter-

halbjahr nicht überstehen würde –

aus diesem Grund wurden Zäune

und Einfriedungen im Herbst

2018 digital festgehalten.

Durch die Schneeräumung beschä-

digte Zäune oder Einfriedungen

mögen bitte bis spätestens Ende

April bei der Gemeindeverwaltung

– Konrad Großlercher, 04874-

5202 DW 21 gemeldet werden. So-

bald es die Witterung und die

Möglichkeiten der Gemeinde zu-

lassen, wird nach einer Prüfung

der Schaden behoben.

förderung

lwl-hausanschluss

Um der Bevölkerung und den Un-

ternehmen in Virgen die Herstel-

lung eines LWL-Hausanschlusses

zu erleichtern, hat der Gemeinde-

rat in seiner Sitzung am 22. Feb-

ruar 2019 nachtsehende Richt-

linien beschlossen:

ohne worte: sorglosigkeit eines rauchers im gang des Vereinshauses.

richtlinien

„lwl-hausanschluss“

Die Gemeinde Virgen errichtet

ein teilweise durch öffentliche

Mittel gefördertes Glasfasernetz

in der Form FTTB (fiber to the

building), um für die Bevölke-

rung und Unternehmen eine zu-

kunftsfähige

Breitbandinfra-

struktur bereitstellen zu können.

Um von Anfang an eine hohe

Anschlussquote zu erzielen, wer-

den die auf Privatgrund liegen-

den Gebäudeanschlüsse durch

die Gemeinde finanziell unter-

stützt. Dabei gelten die Bestim-

mungen dieser Richtlinie.

1. Jeder Hausanschluss wird un-

abhängig von den tatsächlich an-

fallenden Kosten auf einen durch

den Gebäudebesitzer zu tragen-

den pauschalen Kostenbeitrag

von 360 € inkl. Umsatzsteuer von

der Gemeinde Virgen gestützt.

2. Der Hausanschluss umfasst a)

die Leerrohrinfrastruktur (Rohr-

material, Verlegung, wasserdichte

Hauseinführung, Optical Network

Unit (ONU)) auf dem Privatgrund-

stück sowie b) die Befaserung (Ein-

führung, Spleiß und Aktivierung

der vorgesehenen Glasfasern vom

Kabelverzweiger bis zur ONU).

3. Möchte der Hausbesitzer die

Herstellung der Leerohrinfra-

struktur selber durchführen oder

an Dritte beauftragen, wird ihm

von der Gemeinde anstelle einer

finanziellen Stützung das dafür

benötigte Material sowie eine An-

leitung kostenlos zur Verfügung

gestellt. Die Befaserung erfolgt je-

doch stets im Auftrag der Ge-

meinde zum gegebenen Zeit-

punkt lt. Punkt 8.

4. Die Stützung gem. Punkt 1. gilt

nur, wenn die Errichtung der

Leerrohrinfrastruktur des Haus-

anschlusses im Zuge der Baufüh-

rung im jeweils betroffenen Stra-

ßenzug aufgrund eines rechtzeitig

erteilten formellen Auftrags erfol-

gen kann.

5. Die Gemeinde wird die erfor-

derlichen Arbeiten von im Rah-

men der Projektumsetzung ausge-

wählten, einschlägig legitimierten

Unternehmen oder von eigenen

kompetenten Mitarbeitern durch-

führen lassen. Der Auftraggeber

wird sich bzgl. allfälliger Mängel

oder Gewährleistungsansprüche

im ersteren Fall direkt an die aus-

führenden Unternehmen wenden.

6. Die Ausführung der Leerrohr-

infrastruktur des Hausanschlus-

ses erfolgt in der finanziell güns-

tigsten erdverlegten Trassenfüh-

rung von der Grundstücksgrenze

bis in den ersten warmen Raum

des anzuschließenden Gebäudes.

Darüberhinausgehende Mehrkos-

ten durch Sonderwünsche (z. B.

andere Trassenführung) werden

vom Auftraggeber zusätzlich abge-

golten. Die genaue Trassenfüh-

rung wird vor Ausführung mittels

Orthofoto festgelegt und ist vom

Auftraggeber zu unterfertigen.

Dabei hat der Auftraggeber beste-

hende Leitungen im Bereich die-

ser Trasse bekanntzugeben.

7. Eigentum, Wag und Gefahr an

der verlegten Hausanschluss-In-

frastruktur sowie die Verantwor-

tung einer allfälligen späteren

Umverlegung liegen allein beim

Grundstückseigentümer.

8. Der Kostenbeitrag gem. Punkt

1. wird sofort nach Abschluss der

Herstellung der Leerrohrinfra-

struktur auf Rechnung der Ge-

meinde zur Zahlung fällig, auch

wenn die Befaserung erst zu

einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Voraussetzung für die Befaserung

sind ein Providervertrag und die

Aktivierung des betroffenen Netz-

abschnitts.

Besteht Interesse an einem LWL-

Hausanschluss bitte dies im Ge-

meindeamt (Konrad Großler-

cher, Tel. 04874/5202-21) be-

kanntgeben.