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Rund ums Dorf

Seite 6

Mai 2018

Vorrückungsstichtag ist nach diesen Bestimmungen zu

berechnen und gilt mit der Berechnung als festgesetzt.

Die Einstufung und Entlohnung erfolgt nach dem Ge-

meinde-Vertragsbedienstetengesetzes idgF, im Entloh-

nungsschema II, Entlohnungsgruppe p/3 (mit Zulagen

- Personalzulage, Verwaltungsdienstzulage). Ein befris-

teter Dienstvertrag ist auszuarbeiten bzw. abzuschlie-

ßen. Im Dienstvertrag ist der tatsächliche Dienstbeginn

anzuführen.

11. Grundkauf – Recyclinghof:

Die Gemeinde Obertilliach erwirbt Grundstücksflächen

im Ausmaß von insgesamt 4000 m² (Teilfläche aus dem

Gst. 3248 / Goller Andreas, Bergen 30) mit einem Flä-

chenausmaß von 2700 m²; (Teilfläche aus dem Gst.

3249/1 / Goller Matthias, Bergen 11) mit einem Flächen-

ausmaß von 1300 m² für die Errichtung des gemeinsa-

men Recyclinghofes mit der Gemeinde Untertilliach.

Die Aufteilung des gesamten Kaufpreises zwischen der

Gemeinde Untertilliach und der Gemeinde Obertilliach

ist nach der jeweiligen Einwohnerzahl vorgesehen.

Protokoll: Josef Auer, Gemeinde Obertilliach

Gemeinderatssitzung vom 20. Dezember 2017

1. Haushaltsplan für das Wirtschaftsjahr 2018:

Der Entwurf des Voranschlages für das Wirtschaftsjahr

2018 sieht

im ordentlichen Haushalt

Einnahmen von

EUR 2.022.000,00

Ausgaben von

EUR 2.022.000,00

und im außerordentlichen Haushalt

Einnahmen von

EUR 1.160.700,00

Ausgaben von

EUR 1.160.700,00

vor und ist somit ausgeglichen.

Der vorliegende Voranschlag für das Wirtschaftsjahr 2018

mit Einnahmen und Ausgaben im ordentlichen Haushalt

von EUR 2.022.000,00 und mit Einnahmen und Ausgaben

im außerordentlichen Haushalt von EUR 1.160.700,00

sowie der Mittelfristplan (mittelfristiger Finanz- und In-

vestitionsplan) für die Jahre 2019 bis 2022 wird geneh-

migt. Weiters wird der Dienstpostenplan (bildet ebenfalls

einen Bestandteil des Voranschlages) genehmigt.

Der Unterschied zwischen der Summe der vorgeschrie-

benen Beträge (Soll) und der veranschlagten Beträge ge-

mäß § 15 Abs. 1 Z. 7, Voranschlags- und Rechnungsab-

schlussverordnung (VRV), BGBl. Nr. 787/1996 idF BGBl. II

Grundtausch Herrn Indrist Hansjörg und Gemeinde

Grafik: Gemeinde Obertilliach

Nr. 369/1999 und BGBl. II Nr. 433/2001, ist ab dem Betrag

von EUR 20.000,00 je Voranschlagspost für die Genehmi-

gung des Rechnungsabschlusses zu erläutern.

Zuschüsse:

Die Gewährung (Auszahlung) der Zuschüsse und Subven-

tionen für das Jahr 2018 an die örtlichen Vereine und In-

stitutionen, wird wie folgt festgesetzt:

allgemeine Sportförderung € 2.500,00 (Sportunion - €

1.500,00; OK-Biathlon € 1.000,00); Bike-Club Conny-Alm

€ 500,00; Volksbildung/Erwachsenenschule Obertilliach-

€ 200,00; Musikkapelle- € 12.700,00 (laufender Zuschuss

€ 3.000,00 – einmaliger Zuschuss € 9.000,00); Jugend-

chor Obertilliach- € 300,00; Heimatbühne Obertilliach- €

500,00; Schützenkompanie- € 1.500,00; Volkstanzgruppe

- € 500,00; Brauchtumsverein- € 500,00; Kutschenmuse-

umsverein - € 500,00; Kirchenchor € 500,00; Pfarrkirche

(Heizkostenzuschuss) - € 300,00; katholischer Familien-

verband - € 200,00; Bergrettung Obertilliach-Kartitsch

- € 1.100,00; Landjugend/Jungbauernschaft - € 500,00;

Ortsbäuerinnen Obertilliach- € 500,00; Jungschargruppe

Obertilliach- € 200,00;

2. Änderung des Flächenwidmungsplanes:

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der