Rund ums Dorf
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Mai 2018
Vorrückungsstichtag ist nach diesen Bestimmungen zu
berechnen und gilt mit der Berechnung als festgesetzt.
Die Einstufung und Entlohnung erfolgt nach dem Ge-
meinde-Vertragsbedienstetengesetzes idgF, im Entloh-
nungsschema II, Entlohnungsgruppe p/3 (mit Zulagen
- Personalzulage, Verwaltungsdienstzulage). Ein befris-
teter Dienstvertrag ist auszuarbeiten bzw. abzuschlie-
ßen. Im Dienstvertrag ist der tatsächliche Dienstbeginn
anzuführen.
11. Grundkauf – Recyclinghof:
Die Gemeinde Obertilliach erwirbt Grundstücksflächen
im Ausmaß von insgesamt 4000 m² (Teilfläche aus dem
Gst. 3248 / Goller Andreas, Bergen 30) mit einem Flä-
chenausmaß von 2700 m²; (Teilfläche aus dem Gst.
3249/1 / Goller Matthias, Bergen 11) mit einem Flächen-
ausmaß von 1300 m² für die Errichtung des gemeinsa-
men Recyclinghofes mit der Gemeinde Untertilliach.
Die Aufteilung des gesamten Kaufpreises zwischen der
Gemeinde Untertilliach und der Gemeinde Obertilliach
ist nach der jeweiligen Einwohnerzahl vorgesehen.
Protokoll: Josef Auer, Gemeinde Obertilliach
Gemeinderatssitzung vom 20. Dezember 2017
1. Haushaltsplan für das Wirtschaftsjahr 2018:
Der Entwurf des Voranschlages für das Wirtschaftsjahr
2018 sieht
im ordentlichen Haushalt
Einnahmen von
EUR 2.022.000,00
Ausgaben von
EUR 2.022.000,00
und im außerordentlichen Haushalt
Einnahmen von
EUR 1.160.700,00
Ausgaben von
EUR 1.160.700,00
vor und ist somit ausgeglichen.
Der vorliegende Voranschlag für das Wirtschaftsjahr 2018
mit Einnahmen und Ausgaben im ordentlichen Haushalt
von EUR 2.022.000,00 und mit Einnahmen und Ausgaben
im außerordentlichen Haushalt von EUR 1.160.700,00
sowie der Mittelfristplan (mittelfristiger Finanz- und In-
vestitionsplan) für die Jahre 2019 bis 2022 wird geneh-
migt. Weiters wird der Dienstpostenplan (bildet ebenfalls
einen Bestandteil des Voranschlages) genehmigt.
Der Unterschied zwischen der Summe der vorgeschrie-
benen Beträge (Soll) und der veranschlagten Beträge ge-
mäß § 15 Abs. 1 Z. 7, Voranschlags- und Rechnungsab-
schlussverordnung (VRV), BGBl. Nr. 787/1996 idF BGBl. II
Grundtausch Herrn Indrist Hansjörg und Gemeinde
Grafik: Gemeinde Obertilliach
Nr. 369/1999 und BGBl. II Nr. 433/2001, ist ab dem Betrag
von EUR 20.000,00 je Voranschlagspost für die Genehmi-
gung des Rechnungsabschlusses zu erläutern.
Zuschüsse:
Die Gewährung (Auszahlung) der Zuschüsse und Subven-
tionen für das Jahr 2018 an die örtlichen Vereine und In-
stitutionen, wird wie folgt festgesetzt:
allgemeine Sportförderung € 2.500,00 (Sportunion - €
1.500,00; OK-Biathlon € 1.000,00); Bike-Club Conny-Alm
€ 500,00; Volksbildung/Erwachsenenschule Obertilliach-
€ 200,00; Musikkapelle- € 12.700,00 (laufender Zuschuss
€ 3.000,00 – einmaliger Zuschuss € 9.000,00); Jugend-
chor Obertilliach- € 300,00; Heimatbühne Obertilliach- €
500,00; Schützenkompanie- € 1.500,00; Volkstanzgruppe
- € 500,00; Brauchtumsverein- € 500,00; Kutschenmuse-
umsverein - € 500,00; Kirchenchor € 500,00; Pfarrkirche
(Heizkostenzuschuss) - € 300,00; katholischer Familien-
verband - € 200,00; Bergrettung Obertilliach-Kartitsch
- € 1.100,00; Landjugend/Jungbauernschaft - € 500,00;
Ortsbäuerinnen Obertilliach- € 500,00; Jungschargruppe
Obertilliach- € 200,00;
2. Änderung des Flächenwidmungsplanes:
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der