Rund ums Dorf
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Mai 2018
Gemeinderatssitzung vom 6. Dezember 2017
1. Betriebsmittelrücklage:
Die Höhe der Betriebsmittelrücklage wird mit € 25.000,00
dotiert. Die Zuführung erfolgt nach den finanziellen Mög-
lichkeiten der Gemeinde.
2. Anpassung der Aufwandsentschädigung:
Den Mitgliedern des Überprüfungsausschusses wird
eine pauschale Verdienstabgeltung in Höhe von
€ 25,00 pro Prüfung und Mitglied ausbezahlt
3. Baukostenzuschuss:
An die nachstehend angeführten Eigentümer bzw. An-
tragsteller wird folgender Baukostenzuschuss gewährt:
- Schneider Josef, Dorf 62/1 € 696,00
- Obrist Johann, Bergen 2
€ 1.768,00
Der Baukostenzuschuss wird mit 80 % des genehmigten
Betrages nach Vorliegen der Bestätigungen nach § 31
Abs. 2 und 3 TBO zur Anweisung gebracht. Die restlichen
20 % sind nach der Bauvollendungsmeldung oder erteil-
ter Benützungsbewilligung auszuzahlen.
4. Marktstandgebühren:
Die bisher in Kraft stehende Krämermarkt-Ordnung für die
Gemeinde Obertilliach vom 08.03.1958 und 29.06.1958,
zuletzt geändert am 25.11.1975 wird aufgehoben.
5. Aufhebung der Vergnügungssteuerverordnung:
Die bisher in Kraft stehende Vergnügungssteuerverord-
nung der Gemeinde Obertilliach vom 18.12.2001 wird
aufgehoben.
6. Hundesteuer:
§ 1
Die Gemeinde Obertilliach erhebt eine Hundesteuer.
§ 2
Steuersätze, Steuerbefreiung
(1) Die Hundesteuer beträgt für jeden im Gemeindege-
biet gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, pro
Jahr 50,00 Euro.
(2) Für Wachhunde und für Hunde, die in Ausübung ei-
nes Berufes oder Erwerbes gehalten werden, beträgt die
Hundesteuer pro Jahr 45,00 Euro.
(3) Für Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundes-
behindertengesetz ist keine Hundesteuer zu entrichten.
§ 3
Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Ka-
lenderjahres. Endet die Hundehaltung unterjährig, so
erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich jener Kalen-
dermonate, die dem Kalendermonat folgen, in dem die
Hundehaltung geendet hat. Der Halter des Hundes hat
für das Entstehen und Erlöschen der Abgabepflicht maß-
gebliche Umstände umgehend der Gemeinde zu melden.
§ 4
Vorschreibung
Die Vorschreibung der Hundesteuer erfolgt jeweils im
zweiten Quartal jeden Jahres.
§ 5
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Halter eines mehr als drei
Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Als Halter al-
ler in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen
Hunde gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinha-
ber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund,
so gelten sie als Gesamtschuldner.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschla-
ges an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung vom 09.03.1970 außer Kraft.
7. Festsetzung der Hebesätze:
Die Gemeinde Obertilliach setzt die Hebesätze, Gemein-
deabgaben, Steuern, Beiträge, Benützungsentgelte und
sonstige Entgelte ab 01. Jänner 2018, fest. Detaillierte
Aufstellung unter:
www.obertilliach.gv.at8. Einmalige Subvention an die
Musikkapelle Obertilliach:
Die Gemeinde Obertilliach gewährt der Musikkapelle
Obertilliach einen einmaligen Zuschuss für den Ankauf
von Musikinstrumenten und Trachten in der Höhe von
€ 6.000,00). Weiters wird für die Schweiz Reise der MK
Obertilliach im Jahr 2018 eine Subvention in der Höhe
von € 3.000,00 genehmigt. Die Schweiz Reise kann als
touristische Maßnahme (Region Obertilliach) gewertet
werden. Die angeführten Beträge sind im Voranschlag
2018 vorzusehen.
9. Grundtausch:
Der beantragte Grundtausch zwischen Herrn Indrist
Hansjörg – Bergen 20 (betroffene Gst. 3418, 3464, 3486,
alle KG Obertilliach) und dem öffentlichen Gut unter der
Verwaltung der Gemeinde Obertilliach (betroffenes Gst.
3417, KG Obertilliach) laut Teilungsvorschlag des Zivilgeo-
meters DI Rohracher, vom 06.11.2017, GZl. 9431/2014-
WEG, wird genehmigt.
10. Einstellung eines Gemeindearbeiters:
Herr Obmascher Fabian, geb. 20.04.1993, als Gemein-
dearbeiter nach den Ausschreibungsbedingungen ein-
gestellt (24 Wochenstunden, das sind 60 % der Vollbe-
schäftigung). Das Dienstverhältnis beginnt nach erfolgter
Kündigung bei seinem bisherigen Dienstgeber und wird
vorerst auf ein Jahr abgeschlossen.
Auf das Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des Ge-
meinde-Vertragsbedienstetengesetzes anzuwenden. Der