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Rund ums Dorf

Seite 5

Mai 2018

Gemeinderatssitzung vom 6. Dezember 2017

1. Betriebsmittelrücklage:

Die Höhe der Betriebsmittelrücklage wird mit € 25.000,00

dotiert. Die Zuführung erfolgt nach den finanziellen Mög-

lichkeiten der Gemeinde.

2. Anpassung der Aufwandsentschädigung:

Den Mitgliedern des Überprüfungsausschusses wird

eine pauschale Verdienstabgeltung in Höhe von

€ 25,00 pro Prüfung und Mitglied ausbezahlt

3. Baukostenzuschuss:

An die nachstehend angeführten Eigentümer bzw. An-

tragsteller wird folgender Baukostenzuschuss gewährt:

- Schneider Josef, Dorf 62/1 € 696,00

- Obrist Johann, Bergen 2

€ 1.768,00

Der Baukostenzuschuss wird mit 80 % des genehmigten

Betrages nach Vorliegen der Bestätigungen nach § 31

Abs. 2 und 3 TBO zur Anweisung gebracht. Die restlichen

20 % sind nach der Bauvollendungsmeldung oder erteil-

ter Benützungsbewilligung auszuzahlen.

4. Marktstandgebühren:

Die bisher in Kraft stehende Krämermarkt-Ordnung für die

Gemeinde Obertilliach vom 08.03.1958 und 29.06.1958,

zuletzt geändert am 25.11.1975 wird aufgehoben.

5. Aufhebung der Vergnügungssteuerverordnung:

Die bisher in Kraft stehende Vergnügungssteuerverord-

nung der Gemeinde Obertilliach vom 18.12.2001 wird

aufgehoben.

6. Hundesteuer:

§ 1

Die Gemeinde Obertilliach erhebt eine Hundesteuer.

§ 2

Steuersätze, Steuerbefreiung

(1) Die Hundesteuer beträgt für jeden im Gemeindege-

biet gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, pro

Jahr 50,00 Euro.

(2) Für Wachhunde und für Hunde, die in Ausübung ei-

nes Berufes oder Erwerbes gehalten werden, beträgt die

Hundesteuer pro Jahr 45,00 Euro.

(3) Für Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a Bundes-

behindertengesetz ist keine Hundesteuer zu entrichten.

§ 3

Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Ka-

lenderjahres. Endet die Hundehaltung unterjährig, so

erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich jener Kalen-

dermonate, die dem Kalendermonat folgen, in dem die

Hundehaltung geendet hat. Der Halter des Hundes hat

für das Entstehen und Erlöschen der Abgabepflicht maß-

gebliche Umstände umgehend der Gemeinde zu melden.

§ 4

Vorschreibung

Die Vorschreibung der Hundesteuer erfolgt jeweils im

zweiten Quartal jeden Jahres.

§ 5

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Halter eines mehr als drei

Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Als Halter al-

ler in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen

Hunde gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinha-

ber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund,

so gelten sie als Gesamtschuldner.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschla-

ges an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Gleichzeitig

tritt die Verordnung vom 09.03.1970 außer Kraft.

7. Festsetzung der Hebesätze:

Die Gemeinde Obertilliach setzt die Hebesätze, Gemein-

deabgaben, Steuern, Beiträge, Benützungsentgelte und

sonstige Entgelte ab 01. Jänner 2018, fest. Detaillierte

Aufstellung unter:

www.obertilliach.gv.at

8. Einmalige Subvention an die

Musikkapelle Obertilliach:

Die Gemeinde Obertilliach gewährt der Musikkapelle

Obertilliach einen einmaligen Zuschuss für den Ankauf

von Musikinstrumenten und Trachten in der Höhe von

€ 6.000,00). Weiters wird für die Schweiz Reise der MK

Obertilliach im Jahr 2018 eine Subvention in der Höhe

von € 3.000,00 genehmigt. Die Schweiz Reise kann als

touristische Maßnahme (Region Obertilliach) gewertet

werden. Die angeführten Beträge sind im Voranschlag

2018 vorzusehen.

9. Grundtausch:

Der beantragte Grundtausch zwischen Herrn Indrist

Hansjörg – Bergen 20 (betroffene Gst. 3418, 3464, 3486,

alle KG Obertilliach) und dem öffentlichen Gut unter der

Verwaltung der Gemeinde Obertilliach (betroffenes Gst.

3417, KG Obertilliach) laut Teilungsvorschlag des Zivilgeo-

meters DI Rohracher, vom 06.11.2017, GZl. 9431/2014-

WEG, wird genehmigt.

10. Einstellung eines Gemeindearbeiters:

Herr Obmascher Fabian, geb. 20.04.1993, als Gemein-

dearbeiter nach den Ausschreibungsbedingungen ein-

gestellt (24 Wochenstunden, das sind 60 % der Vollbe-

schäftigung). Das Dienstverhältnis beginnt nach erfolgter

Kündigung bei seinem bisherigen Dienstgeber und wird

vorerst auf ein Jahr abgeschlossen.

Auf das Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des Ge-

meinde-Vertragsbedienstetengesetzes anzuwenden. Der