Previous Page  13 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 13 / 36 Next Page
Page Background

Mai 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 13

Freibad

Dölsach

mit

31. Mai

geöffnet

GÜNSTIGE

SAISONKARTEN

Familienkarte ........ 60,00 €

Erwachsene ........... 40,00 €

Kinder .................. 20,00 €

§ 2

(2) Die Vergnügungssteuer beträgt für

a) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiro-

ler Vergnügungssteuergesetzes 2017 50,00 € je

Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als

drei Spielautomaten in einer organisatorischen

Einheit zusammengefasst sind, 100,00 € je

Automat;

b) Spielautomaten nach § 2Abs. 2 lit. b und Glücks-

spielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Ver-

gnügungssteuergesetzes 2017 700,00 € je Auto-

mat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei

Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer orga-

nisatorischen Einheit zusammengefasst sind,

1.400,00 € je Automat;

c) Wettterminals 150,00 € pro Apparat.

Artikel II

Kartensteuer

§ 1

(1) Für Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1

FAG 2017 wird eine Kartensteuer erhoben.

(2) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der

ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unent-

geltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag

unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich

gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgelt-

lichenAusgabe nach näherer Bestimmung der Ge-

meinde erbracht wird.

§ 2

Höhe und Bemessungsgrundlage

(1) Die Kartensteuer beträgt für

a) Filmvorführungen .................................. 10 %

b) alle anderen Veranstaltungen.................. 15 %

des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgaben.

(2) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebe-

nen Preis ausschließlich der Steuer zu berechnen,

auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgege-

ben worden ist. Sie ist nach dem Entgelt zu be-

rechnen, wenn dieses höher ist als der auf der

Karte angegebene Preis. Die Steuer wird auf den

vollen Cent-Betrag aufgerundet.

(3) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die

Zulassung zur Veranstaltung gefordert wird, aus-

schließlich der Steuer sowie der für Rechnung

Dritter einzuhebenden gesetzlichen Abgaben.

(4) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung

oder an der Kasse sind an geeigneter, für die Be-

sucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise,

die Höhe der Steuer und die für Rechnung Dritter

einzuhebenden gesetzlichen Abgaben durch An-

schlag bekanntzumachen.

§ 3

Karten für mehrere Veranstaltungen

oder mehrere Personen

(1) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene

Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten