Mai 2018 Dölsacher Dorfzeitung Seite 13
Freibad
Dölsach
mit
31. Mai
geöffnet
GÜNSTIGE
SAISONKARTEN
Familienkarte ........ 60,00 €
Erwachsene ........... 40,00 €
Kinder .................. 20,00 €
§ 2
(2) Die Vergnügungssteuer beträgt für
a) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiro-
ler Vergnügungssteuergesetzes 2017 50,00 € je
Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als
drei Spielautomaten in einer organisatorischen
Einheit zusammengefasst sind, 100,00 € je
Automat;
b) Spielautomaten nach § 2Abs. 2 lit. b und Glücks-
spielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Ver-
gnügungssteuergesetzes 2017 700,00 € je Auto-
mat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei
Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer orga-
nisatorischen Einheit zusammengefasst sind,
1.400,00 € je Automat;
c) Wettterminals 150,00 € pro Apparat.
Artikel II
Kartensteuer
§ 1
(1) Für Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1
FAG 2017 wird eine Kartensteuer erhoben.
(2) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der
ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unent-
geltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag
unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich
gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgelt-
lichenAusgabe nach näherer Bestimmung der Ge-
meinde erbracht wird.
§ 2
Höhe und Bemessungsgrundlage
(1) Die Kartensteuer beträgt für
a) Filmvorführungen .................................. 10 %
b) alle anderen Veranstaltungen.................. 15 %
des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgaben.
(2) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebe-
nen Preis ausschließlich der Steuer zu berechnen,
auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgege-
ben worden ist. Sie ist nach dem Entgelt zu be-
rechnen, wenn dieses höher ist als der auf der
Karte angegebene Preis. Die Steuer wird auf den
vollen Cent-Betrag aufgerundet.
(3) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die
Zulassung zur Veranstaltung gefordert wird, aus-
schließlich der Steuer sowie der für Rechnung
Dritter einzuhebenden gesetzlichen Abgaben.
(4) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung
oder an der Kasse sind an geeigneter, für die Be-
sucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise,
die Höhe der Steuer und die für Rechnung Dritter
einzuhebenden gesetzlichen Abgaben durch An-
schlag bekanntzumachen.
§ 3
Karten für mehrere Veranstaltungen
oder mehrere Personen
(1) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene
Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten