Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
c)
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-
reich der Gpn. 725/3, 360, 361, 367, 368, 369,
370, 371, 372, 374, 376, 377, 383/2 388 und .81,
alle KG Dölsach (Johannes Weingartner u. a.).
Dieser Tagesordnungspunkt muss verschoben wer-
den, da nicht sämtliche entscheidungsrelevanten
Unterlagen (Gutachten Agrar Lienz) vorliegen.
Der Aufnahme nachstehenden Punktes in die Tages-
ordnung wird zugestimmt und die Behandlung ein-
stimmig genehmigt.
d)
Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der
Gste. 224/3 und 224/4, KG Dölsach (Reinhard
Greil).
Für diesen Bereich besteht bereits ein Bebauungsplan.
Im Zuge der Planungsarbeiten wurde festgestellt, dass
die Festlegung HG zu niedrig gewählt wurde und
unterhalb des Gebäudebestandes liegt. Um die beab-
sichtigte Bebauung zu ermöglichen, ist nachstehende
Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-
zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-
meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger
ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im
Bereich der Grundstücke Nr. 224/3 und 224/4, KG
Dölsach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung
der Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-
Mayr-Elwischger vom 24. Jänner 2018, Zahl
707v224-3BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch,
und zwar vom 31. Jänner bis einschließlich 1. März
2018, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Folgende Bauwerber erhielten
Erschließungskosten
vorgeschrieben:
Marina Brandstätter, Görtschach 11
Es wird einstimmig beschlossen, dem Bauwerber 30 %
der Abgabe als Baukostenzuschuss zu gewähren.
Folgende Ansuchen um
Förderung eines Elektro-
fahrrades
sind eingelangt:
Daniel Hassler, Dölsach 235a
Ingo Maier, Gödnach 57a
Erich Egger, Gödnach 94
Es wird einstimmig beschlossen, den Förderungswer-
bern eine Förderung zu gewähren.
Der Bürgermeister bringt dem Gemeinderat ein
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom
9. Jänner 2018, Zl. LZ-G-VA-312/07/1-2018, betref-
fend dem
Voranschlag 2018
vollinhaltlich zur Kennt-
nis. ImWesentlichen wird die Gemeinde Dölsach auf-
gefordert, den Erlös aus Grundverkauf umgehend zur
einmaligen und kostenfreien Tilgung des Finanzie-
rungsdarlehens für Grundkauf zu verwenden. Nach
Beratung und einigen Wortmeldungen wird die Auf-
forderung der BH Lienz zur Kenntnis genommen. Der
Gemeinderat gelangt aber einstimmig zur Auffassung,
im Hinblick auf die noch erforderliche verkehrs-
mäßige Erschließung sowie notwendige Wildbach-
Schutzmaßnahmen keine vorzeitige Darlehenstilgung
vorzunehmen.
Anschließend informiert der Bürgermeister über das
Projekt
„gemeinsames Gewerbegebiet“
der Ge-
meinden im Talboden.
Mit 13. Dezember 2017 hat der Gemeinderat eine neue
Vergnügungssteuerverordnung beschlossen. Im Zuge
des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens
hat das Land festgestellt, dass einige Änderungen bzw.
Ergänzungen der Vergnügungssteuerverordnung not-
wendig sind. Nachstehende Änderung der Vergnügungs-
steuerverordnung wird daher beschlossen:
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde
Dölsach vom 29. Jänner 2018
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
Aufgrund des § 1 des Tiroler Vergnügungssteuerge-
setzes 2017, LGBl. Nr. 87/2017, und des § 17 Abs. 3
Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017,
BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 144/2017, wird verordnet:
Artikel I
Vergnügungssteuer für Spiel- und Glücksspiel-
automaten sowie Wettterminals
§ 1
(1) Für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücks-
spielautomaten und Wettterminals wird für jeden
angefangenen Monat eine Vergnügungssteuer er-
hoben.
Seite 12 Dölsacher Dorfzeitung Mai 2018