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Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

c)

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-

reich der Gpn. 725/3, 360, 361, 367, 368, 369,

370, 371, 372, 374, 376, 377, 383/2 388 und .81,

alle KG Dölsach (Johannes Weingartner u. a.).

Dieser Tagesordnungspunkt muss verschoben wer-

den, da nicht sämtliche entscheidungsrelevanten

Unterlagen (Gutachten Agrar Lienz) vorliegen.

Der Aufnahme nachstehenden Punktes in die Tages-

ordnung wird zugestimmt und die Behandlung ein-

stimmig genehmigt.

d)

Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der

Gste. 224/3 und 224/4, KG Dölsach (Reinhard

Greil).

Für diesen Bereich besteht bereits ein Bebauungsplan.

Im Zuge der Planungsarbeiten wurde festgestellt, dass

die Festlegung HG zu niedrig gewählt wurde und

unterhalb des Gebäudebestandes liegt. Um die beab-

sichtigte Bebauung zu ermöglichen, ist nachstehende

Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-

zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-

meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger

ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im

Bereich der Grundstücke Nr. 224/3 und 224/4, KG

Dölsach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung

der Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-

Mayr-Elwischger vom 24. Jänner 2018, Zahl

707v224-3BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch,

und zwar vom 31. Jänner bis einschließlich 1. März

2018, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

Folgende Bauwerber erhielten

Erschließungskosten

vorgeschrieben:

Marina Brandstätter, Görtschach 11

Es wird einstimmig beschlossen, dem Bauwerber 30 %

der Abgabe als Baukostenzuschuss zu gewähren.

Folgende Ansuchen um

Förderung eines Elektro-

fahrrades

sind eingelangt:

Daniel Hassler, Dölsach 235a

Ingo Maier, Gödnach 57a

Erich Egger, Gödnach 94

Es wird einstimmig beschlossen, den Förderungswer-

bern eine Förderung zu gewähren.

Der Bürgermeister bringt dem Gemeinderat ein

Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom

9. Jänner 2018, Zl. LZ-G-VA-312/07/1-2018, betref-

fend dem

Voranschlag 2018

vollinhaltlich zur Kennt-

nis. ImWesentlichen wird die Gemeinde Dölsach auf-

gefordert, den Erlös aus Grundverkauf umgehend zur

einmaligen und kostenfreien Tilgung des Finanzie-

rungsdarlehens für Grundkauf zu verwenden. Nach

Beratung und einigen Wortmeldungen wird die Auf-

forderung der BH Lienz zur Kenntnis genommen. Der

Gemeinderat gelangt aber einstimmig zur Auffassung,

im Hinblick auf die noch erforderliche verkehrs-

mäßige Erschließung sowie notwendige Wildbach-

Schutzmaßnahmen keine vorzeitige Darlehenstilgung

vorzunehmen.

Anschließend informiert der Bürgermeister über das

Projekt

„gemeinsames Gewerbegebiet“

der Ge-

meinden im Talboden.

Mit 13. Dezember 2017 hat der Gemeinderat eine neue

Vergnügungssteuerverordnung beschlossen. Im Zuge

des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens

hat das Land festgestellt, dass einige Änderungen bzw.

Ergänzungen der Vergnügungssteuerverordnung not-

wendig sind. Nachstehende Änderung der Vergnügungs-

steuerverordnung wird daher beschlossen:

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde

Dölsach vom 29. Jänner 2018

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Aufgrund des § 1 des Tiroler Vergnügungssteuerge-

setzes 2017, LGBl. Nr. 87/2017, und des § 17 Abs. 3

Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017,

BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 144/2017, wird verordnet:

Artikel I

Vergnügungssteuer für Spiel- und Glücksspiel-

automaten sowie Wettterminals

§ 1

(1) Für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücks-

spielautomaten und Wettterminals wird für jeden

angefangenen Monat eine Vergnügungssteuer er-

hoben.

Seite 12 Dölsacher Dorfzeitung Mai 2018