Previous Page  18 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 18 / 36 Next Page
Page Background

Seite 18 Dölsacher Dorfzeitung Mai 2018

Artikel I

Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindever-

bandes Bezirksaltenheime Lienz, die im Artikel I.

„Zweck und Sitz“ der bisherigen Satzung dieses Ge-

meindeverbandes, zuletzt genehmigt mit Bescheid der

Tiroler Landesregierung vom 11. September 1992,

Zl. Ib-5948/5, verankert ist, wird wie folgt geändert:

VEREINBARUNG

über die Bildung des Gemeindeverbandes

Bezirksaltenheime Lienz

1. Die Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Lienz –

Abfaltersbach, Ainet, Amlach, Anras, Assling,

Außervillgraten, Dölsach, Gaimberg, Heinfels,

Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Isels-

berg-Stronach, Kals am Großglockner, Kartitsch,

Lavant, Leisach, Lienz, Matrei in Osttirol, Nikols-

dorf, Nußdorf-Debant, Oberlienz, Obertilliach,

Prägraten am Großvenediger, St. Jakob in Defer-

eggen, St. Johann im Walde, St. Veit in Defereg-

gen, Schlaiten, Sillian, Strassen, Thurn, Tristach,

Untertilliach und Virgen – schließen sich zu einem

Gemeindeverband gemäß § 129 der Tiroler Ge-

meindeordnung 2001 – TGO,

LBGl.Nr

. 36, in der

jeweils geltenden Fassung, zusammen.

2. Aufgabe des Gemeindeverbandes ist die Neuerrich-

tung, der Zu- und Umbau, die Generalsanierung

sowie die Instandhaltung und die Betriebsführung

von Alten- und Pflegeheimen im Bezirk Lienz.

3. Der Name des Gemeindeverbandes ist „Gemeinde-

verband Bezirksaltenheime Lienz“.

4. Der Sitz dieses Gemeindeverbandes ist in Lienz.

5. Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffent-

lichen Rechtes.

Artikel II

Diese Vereinbarung über die Bildung des Gemeinde-

verbandes Bezirksaltenheime Lienz tritt mit ihrer Ge-

nehmigung (Verordnung) durch die Tiroler Landes-

regierung in Kraft.

Zugleich tritt die Vereinbarung über die Bildung

des Gemeindeverbandes Bezirksaltenheime Lienz,

die imArtikel I. „Zweck und Sitz“ der bisherigen Sat-

zung dieses Gemeindeverbandes, zuletzt genehmigt

mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom

11. September 1992, Zl. Ib-5948/5, verankert ist,

außer Kraft.

Abstimmungsergebnis: 14 Stimmen dafür (Einstim-

migkeit!)

b)Erlassung einer neuen Satzung für den Gemein-

deverband Bezirksaltenheime Lienz

Die Gemeinde Dölsach fasst für die Erlassung einer

neuen Satzung für den Gemeindeverband Bezirks-

altenheime Lienz folgenden

BESCHLUSS:

Die Satzung des Gemeindeverbandes Bezirksalten-

heime Lienz, deren Bestimmungen in den Artikeln II.

bis XV. der bisherigen Satzung dieses Gemeindever-

bandes, zuletzt genehmigt mit Bescheid der Tiroler

Landesregierung vom 11. September 1992, Zl. Ib-

5948/5, verankert sind, wird in der Weise geändert,

dass für den Gemeindeverband Bezirksaltenheime

Lienz folgende neue Satzung erlassen wird:

Satzung

des Gemeindeverbandes Bezirksaltenheime

Lienz

§ 1

Organe

Die Organe des Gemeindeverbandes sind

a) die Verbandsversammlung

b) der Verbandsausschuss

c) der Verbandsobmann

§ 2

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bür-

germeistern der dem Gemeindeverband ange-

hörenden Gemeinden sowie aus dem Verbands-

obmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie

nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat

einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind.

Gemeinden, deren Anteil am Aufwand des Ge-

meindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben

weitere Vertreter in die Verbandsversammlung,

höchstens jedoch einen für je weitere angefangene

10 v. H., zu entsenden.

Diese Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinde-

rates der sie entsendenden Gemeinde sein. Die

Amtsdauer eines Mitgliedes der Verbandsver-

sammlung, das nicht Bürgermeister ist, beträgt

sechs Jahre. Ein solches Mitglied scheidet mit sei-

nemAusscheiden aus dem Gemeinderat auch aus

der Verbandsversammlung aus.

Der Verbandsversammlung gehört weiters gemäß

§ 136a TGO 2001 ein Vertreter der Bediensteten

des Gemeindeverbandes, im Fall seiner Verhinde-

rung sein Stellvertreter, mit beratender Stimme an.

Der Vertreter der Bediensteten und sein Stellver-