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Nutzung von bestehenden Einrichtungen (Heizanlage, Trock-

nungsanlage, Sprinkleranlage, Stellplätze) handelt. Die

Erschließung erfolgt über den bestehenden Weg auf Grund-

stück 200/4, unter Berücksichtigung der Vereinigung der

Grundstücke 290/4 und 518, KG Unterassling, ist der Pla-

nungsbereich verkehrsmäßig als erschlossen anzusehen.

Der Gemeinderat beschließt, den Entwurf über die geplante

Flächenwidmungsänderung aufzulegen:

Umwidmung Gst 581 KG 85039 Unterassling (70705) (rund

11199 m²) von Freiland § 41 in Gewerbe- u. Industriegebiet §

39 (1) sowie Gst 581 KG 85039 Unterassling (70705) (rund 14

m²) von Gewerbe- u. Industriegebiet § 39 (1) in Freiland § 41.

Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des

Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gste. 324, 326/1

und 326/2, KG Schrottendorf - Mair Lydia, Karl und Leo

Geplant ist die Änderung der Grundstücksgrenzen, wodurch

das Grundstück 326/2, KG Schrottendorf, vergrößert werden

soll (die Einmessung der Stützmauer und Böschung hat

gezeigt, dass diese teilweise auf den Grundstücken 324 und

326/1 liegen). Dieses Gst ist derzeit kein Bauplatz im Sinne

der TBO 2011. Auch die Vergrößerungsflächen liegen im

Freiland.

Die Auflage des Entwurfs über die Flächenwidmungsplanes

wird beschlossen:

Umwidmung Grundstücke 324 KG 85033 Schrottendorf

(70705) (rund 73 m²) von Freiland § 41 in Landwirtschaftlich-

es Mischgebiet § 40 (5), 326/1 KG 85033 Schrottendorf

(70705) (rund 13 m²) von Freiland § 41 in Landwirtschaftlich-

es Mischgebiet § 40 (5) und 326/2 KG 85033 Schrottendorf

(70705) (rund 16 m²) von Freiland § 41 in Landwirtschaftlich-

es Mischgebiet § 40 (5).

Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des

Flächenwidmungsplanes im Bereich einer Teilfläche des

Grundstückes 202/3, KG Thal, Senfter Christine und Rai-

mund

Geplant ist die Herstellung der einheitlichen Bauplatzwid-

mung des Gst 202/3. In der bereits durchgeführten Widmungs-

änderung vom Frühjahr 2017 wurde irrtümlich eine Teilfläche

nicht in den Planungsbereich einbezogen. Dieser Fehler soll

mit der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungspla-

nes korrigiert werden. Die Begründung in der Stellungnahme

des örtlichen Raumplaners vom 06.02.2017 gilt sinngemäß.

Der Gemeinderat beschließt die Auflage des Entwurfes über

die geplante Flächenwidmungsänderung:

Umwidmung Gst 202/3 KG 85036 Thal (70705) (rund 1 m²)

von Freiland § 41 in Wohngebiet § 38 (1)

Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des

Bebauungsplanes im Bereich des Gst. 475/3, KG Schrot-

tendorf - Senfter Markus

Geplant ist die Errichtung von Zu- und Umbauten beim beste-

henden Wohnhaus. Aufgrund der Abweichung des Bestands,

welcher 2016 vom derzeitigen Eigentümer käuflich erworben

worden ist, ist eine Lösung im Freiland nicht möglich, weshalb

die einheitliche Bauplatzwidmung durch Zuwidmung von

Bauland hergestellt wurde und ein Bebauungsplan erlassen

worden ist, um eine Bebauung in der Gefahrenzone „Wildbach

Rot“ auszuschließen (theoretisch mit einem Nebengebäude

möglich). Im Zuge der Prüfung des Einreichprojekts zeigte

sich nun, dass das Wohnhaus lagemäßig um ca. 2 m gegenüber

der Baugenehmigung abweicht. Daraus folgt, dass Richtung

Süden der erforderliche Grenzabstand bei dem 1972/73 errich-

teten Gebäude nicht vorhanden ist. Der Rückbau des Hauses

ist nicht gewünscht, widerspricht dem geplanten Ausbau des

Dachgeschoßes und ist im Ortsbild fremd. Der Zukauf von

Grundflächen ist ebenfalls schwierig. Deshalb wird die Ände-

rung des Bebauungsplanes angestrebt. Gegenüber dem beste-

henden Bebauungsplan wird lediglich zusätzlich eine

Höhenlage festgelegt, alle anderen Festlegungen bleiben

unverändert. Die Höhenlage entspricht der Bodenhöhe der

Garage und beträgt 818,52. Andernfalls würde die Garage zu

hoch werden und an der Grundstücksgrenze nicht bewilli-

gungsfähig sein (Abweichung zum baurechtlich genehmigten

Bestand). Da die Höhe gegenüber dem Bestand nur um die

nach TBO zulässige Höhe verlängert werden darf, kann eine

Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes ausgeschlossen

werden.

Der Gemeinderat beschließt den Entwurf über die Änderung

des Bebauungsplanes zur öffentlichen Einsichtnahme aufzule-

gen.

Beratung und Beschlussfassung über den Ankauf einer

Telefonanlage

Im Rahmen der Errichtung des LWL-Netzes besteht die Mög-

lichkeit für Internettelefonie. Durch die Errichtung einer Tele-

fonzentrale im Gemeindeamt könnte man andere Standorte

wie Schulen und Kindergärten an die zentrale Telefonanlage

anschließen und dadurch mittelfristig monatlich ca. € 500,—

an Telefongrundgebühren sparen. Aus den vorliegenden

Angeboten geht die Fa. Comsell als Bestbieter hinsichtlich

Preis und Funktionalität der Telefonanlage hervor.

Der Gemeinderat beschließt, eine neue Telefonanlage laut bei-

liegendem Anbot idHv. € 7.536,— brutto anzuschaffen. Da in

diesem Anbot nur die Hardware angeschafft wird und die

Inbetriebnahme der Telefonanlage nach tatsächlichem Auf-

wand verrechnet wird, wird insgesamt ein Betrag von €

15.000,— für den Kauf und die Inbetriebnahme der Telefon-

anlage budgetiert.

Beratung und Beschlussfassung über die freiwillige Beteili-

gung der Gemeinde an der Bringungsgenossenschaft Mit-

tewald-Herol

Der Verbindungsweg Herol-Mittewald ist für die Gemeinde

als Notweg bei Katastrophenereignissen von Bedeutung.

Daher ist die Gemeinde bereit, sich bei der Bringungsgenos-

senschaft zu beteiligen und die einmalige Übernahme der

Instandsetzungskosten (aufgrund von Elementarereignissen)

zu übernehmen. Es werden Satzung und Parteienübereinkom-

men verlesen.

Eckpunkte des Parteienübereinkommens:



Instandsetzung des Weges und Übernahme der Kosten

durch die Gemeinde Assling



freiwillige Beteiligung der Gemeinde Assling (30 Anteile

von 100) an der zu bildenden Bringungsgenossenschaft



Die beteiligten Grundeigentümer stellen den für die Weg-

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08/2017

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