Nutzung von bestehenden Einrichtungen (Heizanlage, Trock-
nungsanlage, Sprinkleranlage, Stellplätze) handelt. Die
Erschließung erfolgt über den bestehenden Weg auf Grund-
stück 200/4, unter Berücksichtigung der Vereinigung der
Grundstücke 290/4 und 518, KG Unterassling, ist der Pla-
nungsbereich verkehrsmäßig als erschlossen anzusehen.
Der Gemeinderat beschließt, den Entwurf über die geplante
Flächenwidmungsänderung aufzulegen:
Umwidmung Gst 581 KG 85039 Unterassling (70705) (rund
11199 m²) von Freiland § 41 in Gewerbe- u. Industriegebiet §
39 (1) sowie Gst 581 KG 85039 Unterassling (70705) (rund 14
m²) von Gewerbe- u. Industriegebiet § 39 (1) in Freiland § 41.
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gste. 324, 326/1
und 326/2, KG Schrottendorf - Mair Lydia, Karl und Leo
Geplant ist die Änderung der Grundstücksgrenzen, wodurch
das Grundstück 326/2, KG Schrottendorf, vergrößert werden
soll (die Einmessung der Stützmauer und Böschung hat
gezeigt, dass diese teilweise auf den Grundstücken 324 und
326/1 liegen). Dieses Gst ist derzeit kein Bauplatz im Sinne
der TBO 2011. Auch die Vergrößerungsflächen liegen im
Freiland.
Die Auflage des Entwurfs über die Flächenwidmungsplanes
wird beschlossen:
Umwidmung Grundstücke 324 KG 85033 Schrottendorf
(70705) (rund 73 m²) von Freiland § 41 in Landwirtschaftlich-
es Mischgebiet § 40 (5), 326/1 KG 85033 Schrottendorf
(70705) (rund 13 m²) von Freiland § 41 in Landwirtschaftlich-
es Mischgebiet § 40 (5) und 326/2 KG 85033 Schrottendorf
(70705) (rund 16 m²) von Freiland § 41 in Landwirtschaftlich-
es Mischgebiet § 40 (5).
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes im Bereich einer Teilfläche des
Grundstückes 202/3, KG Thal, Senfter Christine und Rai-
mund
Geplant ist die Herstellung der einheitlichen Bauplatzwid-
mung des Gst 202/3. In der bereits durchgeführten Widmungs-
änderung vom Frühjahr 2017 wurde irrtümlich eine Teilfläche
nicht in den Planungsbereich einbezogen. Dieser Fehler soll
mit der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungspla-
nes korrigiert werden. Die Begründung in der Stellungnahme
des örtlichen Raumplaners vom 06.02.2017 gilt sinngemäß.
Der Gemeinderat beschließt die Auflage des Entwurfes über
die geplante Flächenwidmungsänderung:
Umwidmung Gst 202/3 KG 85036 Thal (70705) (rund 1 m²)
von Freiland § 41 in Wohngebiet § 38 (1)
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des
Bebauungsplanes im Bereich des Gst. 475/3, KG Schrot-
tendorf - Senfter Markus
Geplant ist die Errichtung von Zu- und Umbauten beim beste-
henden Wohnhaus. Aufgrund der Abweichung des Bestands,
welcher 2016 vom derzeitigen Eigentümer käuflich erworben
worden ist, ist eine Lösung im Freiland nicht möglich, weshalb
die einheitliche Bauplatzwidmung durch Zuwidmung von
Bauland hergestellt wurde und ein Bebauungsplan erlassen
worden ist, um eine Bebauung in der Gefahrenzone „Wildbach
Rot“ auszuschließen (theoretisch mit einem Nebengebäude
möglich). Im Zuge der Prüfung des Einreichprojekts zeigte
sich nun, dass das Wohnhaus lagemäßig um ca. 2 m gegenüber
der Baugenehmigung abweicht. Daraus folgt, dass Richtung
Süden der erforderliche Grenzabstand bei dem 1972/73 errich-
teten Gebäude nicht vorhanden ist. Der Rückbau des Hauses
ist nicht gewünscht, widerspricht dem geplanten Ausbau des
Dachgeschoßes und ist im Ortsbild fremd. Der Zukauf von
Grundflächen ist ebenfalls schwierig. Deshalb wird die Ände-
rung des Bebauungsplanes angestrebt. Gegenüber dem beste-
henden Bebauungsplan wird lediglich zusätzlich eine
Höhenlage festgelegt, alle anderen Festlegungen bleiben
unverändert. Die Höhenlage entspricht der Bodenhöhe der
Garage und beträgt 818,52. Andernfalls würde die Garage zu
hoch werden und an der Grundstücksgrenze nicht bewilli-
gungsfähig sein (Abweichung zum baurechtlich genehmigten
Bestand). Da die Höhe gegenüber dem Bestand nur um die
nach TBO zulässige Höhe verlängert werden darf, kann eine
Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes ausgeschlossen
werden.
Der Gemeinderat beschließt den Entwurf über die Änderung
des Bebauungsplanes zur öffentlichen Einsichtnahme aufzule-
gen.
Beratung und Beschlussfassung über den Ankauf einer
Telefonanlage
Im Rahmen der Errichtung des LWL-Netzes besteht die Mög-
lichkeit für Internettelefonie. Durch die Errichtung einer Tele-
fonzentrale im Gemeindeamt könnte man andere Standorte
wie Schulen und Kindergärten an die zentrale Telefonanlage
anschließen und dadurch mittelfristig monatlich ca. € 500,—
an Telefongrundgebühren sparen. Aus den vorliegenden
Angeboten geht die Fa. Comsell als Bestbieter hinsichtlich
Preis und Funktionalität der Telefonanlage hervor.
Der Gemeinderat beschließt, eine neue Telefonanlage laut bei-
liegendem Anbot idHv. € 7.536,— brutto anzuschaffen. Da in
diesem Anbot nur die Hardware angeschafft wird und die
Inbetriebnahme der Telefonanlage nach tatsächlichem Auf-
wand verrechnet wird, wird insgesamt ein Betrag von €
15.000,— für den Kauf und die Inbetriebnahme der Telefon-
anlage budgetiert.
Beratung und Beschlussfassung über die freiwillige Beteili-
gung der Gemeinde an der Bringungsgenossenschaft Mit-
tewald-Herol
Der Verbindungsweg Herol-Mittewald ist für die Gemeinde
als Notweg bei Katastrophenereignissen von Bedeutung.
Daher ist die Gemeinde bereit, sich bei der Bringungsgenos-
senschaft zu beteiligen und die einmalige Übernahme der
Instandsetzungskosten (aufgrund von Elementarereignissen)
zu übernehmen. Es werden Satzung und Parteienübereinkom-
men verlesen.
Eckpunkte des Parteienübereinkommens:
Instandsetzung des Weges und Übernahme der Kosten
durch die Gemeinde Assling
freiwillige Beteiligung der Gemeinde Assling (30 Anteile
von 100) an der zu bildenden Bringungsgenossenschaft
Die beteiligten Grundeigentümer stellen den für die Weg-
Seite 4
08/2017
Fortsetzung von Seite 3: Aus dem Gemeinderat
Fortsetzung nächste Seite