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Rund ums Dorf

Seite 6

November 2016

- Wolfgang Kammerlander

Die außerordentliche Benützung (Sondergebrauch nach

dem Tiroler Straßengesetz) der Gp. 2786 (Gemeindestra-

ße „Huben-Flatsch-Goll“) - öffentl. Gut unter Verwal-

tung der Gemeinde Obertilliach, KG Obertilliach, für die

Ausladung des Vordaches im Rahmen der Ausführung

von Baumaßnahmen an der Westseite des Gebäudes

„Bergen 22“ auf dem Gst. 1556, KG Obertilliach, durch

Herrn Kammerlander Wolfgang, Bergen 23, wird mit der

Auflage zugestimmt, dass der jeweilige Verwalter des öf-

fentlichen Gutes (Straßenerhalter des Gemeindeweges

„Huben-Flatsch-Goll“) bei erforderlichen Arbeiten an

der Weganlage Gp. 2786 - öffentl. Gut - (z.B. Verlegung

und Betreuung von Ver- und Entsorgungsleitungen) im

Bereich der geplanten Baumaßnahmen vom Bauwerber

bzw. dem Eigentümer des Gebäudes auf der Gp. 1556,

KG Obertilliach, und dessen Rechtsnachfolgern in Bezug

auf Mehrkosten schadlos zu halten ist. Für den Sonder-

gebrauch der Gp. 2786 – Gemeindeweg „Huben-Flatsch-

Goll“, KG Obertilliach, ist mit dem Verwalter des öffent-

lichen Gutes (Gemeinde Obertilliach) eine schriftliche

Vereinbarung abzuschließen.

- Markus und Maria Obererlacher

Die außerordentliche Benützung (Sondergebrauch nach

dem Tiroler Straßengesetz) der Gp. 2770 (Gemein-

destraße „Ortsraum–Weberstube“) - öffentl. Gut unter

Verwaltung der Gemeinde Obertilliach, KG Obertilliach,

für die Verlegung einer unterirdischen Fernwärmelei-

tung (Versorgungsleitung – Heizung-Fernwärmeleitung)

durch die Eigentümer der Gebäude „Dorf 38a und Dorf

38“ (Obererlacher Markus und Obererlacher Maria) zwi-

schen den Grundstücken Bp. 143 (Weberstube) und dem

Grundstück Gp. 24/1 (Bp. 142 und 141 – Weberhaus,

Dorf 38) über das Grundstück 2770, KG Obertilliach, wird

mit der Auflage zugestimmt, dass der jeweilige Verwal-

ter des öffentlichen Gutes (Straßenerhalter des Gemein-

deweges „Ortsraum-Weberstube“) bei erforderlichen

Arbeiten an der Weganlage Gp. 2770- öffentl. Gut- (z.B.

Verlegung und Betreuung von Ver- und Entsorgungsleitun-

gen) im Bereich der geplanten Verlegung der Rohrleitung

(Fernwärmeleitung) vom Bauwerber bzw. den Eigentü-

mern der Gebäude „Dorf 38“ (auf dem Gst. Gp. 24/1 –

Bp. 142 und Bp. 141) sowie „Dorf 38a“ (auf dem Gst. Bp.

143), alle KG Obertilliach, und dessen Rechtsnachfolgern

in Bezug auf Mehrkosten schadlos zu halten ist. Für den

Sondergebrauch der Gp. 2770 – Gemeindeweg „Ortraum-

Weberstube“, KG Obertilliach, ist mit dem Verwalter des

öffentlichen Gutes (Gemeinde Obertilliach) eine schriftli-

che Vereinbarung abzuschließen

5. Genehmigung zur Herstellung

eines Wasseranschlusses

Die Herstellung eines Hauswasserleitungsanschlusses für

das Gebäude „Dorf 67 – Neubau“ an die, über das Gst.

2983/2, KG Obertilliach, führende Hauptwasserleitung der

Gemeinde Obertilliach wird genehmigt. Im Gebäudebe-

stand „Dorf 67“ sind Vorkehrungen zu treffen, damit beide

Hauswasserleitungsanschlüsse als getrennte Anschlüsse

hausintern Bestand haben (keine Ringbildung).

Im Falle der Auflassung des bisherigen Anschlusses für das

Gebäude „Dorf 67 – Altbestand“ ist dieser an der Hauptlei-

tung fachmännisch zu deinstallieren.

6. Sondergebrauch des Gemeindeweges

Die außerordentliche Benützung (Sondergebrauch nach

dem Tiroler Straßengesetz) der Gp. 2786 und 2788/1,

beide KG Obertilliach, (Gemeindestraße „Huben-Flatsch-

Goll“) - öffentl. Gut unter Verwaltung der Gemeinde

Obertilliach) für die Verlegung von Energieerdkabel bzw.

Lichtwellenleiter-Leerrohr durch die TINETZ-Tiroler Netze

GmbH (TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG) wird genehmigt.

Im Zuge dieser Verkabelung wird auch das LWL-Netz (Leer-

verrohrung) der Gemeinde Obertilliach mitverlegt. Eine

schriftliche Vereinbarung über den Sondergebrauch nach

dem Tiroler Straßengesetz mit planlicher Darstellung des