Rund ums Dorf
Seite 6
November 2016
- Wolfgang Kammerlander
Die außerordentliche Benützung (Sondergebrauch nach
dem Tiroler Straßengesetz) der Gp. 2786 (Gemeindestra-
ße „Huben-Flatsch-Goll“) - öffentl. Gut unter Verwal-
tung der Gemeinde Obertilliach, KG Obertilliach, für die
Ausladung des Vordaches im Rahmen der Ausführung
von Baumaßnahmen an der Westseite des Gebäudes
„Bergen 22“ auf dem Gst. 1556, KG Obertilliach, durch
Herrn Kammerlander Wolfgang, Bergen 23, wird mit der
Auflage zugestimmt, dass der jeweilige Verwalter des öf-
fentlichen Gutes (Straßenerhalter des Gemeindeweges
„Huben-Flatsch-Goll“) bei erforderlichen Arbeiten an
der Weganlage Gp. 2786 - öffentl. Gut - (z.B. Verlegung
und Betreuung von Ver- und Entsorgungsleitungen) im
Bereich der geplanten Baumaßnahmen vom Bauwerber
bzw. dem Eigentümer des Gebäudes auf der Gp. 1556,
KG Obertilliach, und dessen Rechtsnachfolgern in Bezug
auf Mehrkosten schadlos zu halten ist. Für den Sonder-
gebrauch der Gp. 2786 – Gemeindeweg „Huben-Flatsch-
Goll“, KG Obertilliach, ist mit dem Verwalter des öffent-
lichen Gutes (Gemeinde Obertilliach) eine schriftliche
Vereinbarung abzuschließen.
- Markus und Maria Obererlacher
Die außerordentliche Benützung (Sondergebrauch nach
dem Tiroler Straßengesetz) der Gp. 2770 (Gemein-
destraße „Ortsraum–Weberstube“) - öffentl. Gut unter
Verwaltung der Gemeinde Obertilliach, KG Obertilliach,
für die Verlegung einer unterirdischen Fernwärmelei-
tung (Versorgungsleitung – Heizung-Fernwärmeleitung)
durch die Eigentümer der Gebäude „Dorf 38a und Dorf
38“ (Obererlacher Markus und Obererlacher Maria) zwi-
schen den Grundstücken Bp. 143 (Weberstube) und dem
Grundstück Gp. 24/1 (Bp. 142 und 141 – Weberhaus,
Dorf 38) über das Grundstück 2770, KG Obertilliach, wird
mit der Auflage zugestimmt, dass der jeweilige Verwal-
ter des öffentlichen Gutes (Straßenerhalter des Gemein-
deweges „Ortsraum-Weberstube“) bei erforderlichen
Arbeiten an der Weganlage Gp. 2770- öffentl. Gut- (z.B.
Verlegung und Betreuung von Ver- und Entsorgungsleitun-
gen) im Bereich der geplanten Verlegung der Rohrleitung
(Fernwärmeleitung) vom Bauwerber bzw. den Eigentü-
mern der Gebäude „Dorf 38“ (auf dem Gst. Gp. 24/1 –
Bp. 142 und Bp. 141) sowie „Dorf 38a“ (auf dem Gst. Bp.
143), alle KG Obertilliach, und dessen Rechtsnachfolgern
in Bezug auf Mehrkosten schadlos zu halten ist. Für den
Sondergebrauch der Gp. 2770 – Gemeindeweg „Ortraum-
Weberstube“, KG Obertilliach, ist mit dem Verwalter des
öffentlichen Gutes (Gemeinde Obertilliach) eine schriftli-
che Vereinbarung abzuschließen
5. Genehmigung zur Herstellung
eines Wasseranschlusses
Die Herstellung eines Hauswasserleitungsanschlusses für
das Gebäude „Dorf 67 – Neubau“ an die, über das Gst.
2983/2, KG Obertilliach, führende Hauptwasserleitung der
Gemeinde Obertilliach wird genehmigt. Im Gebäudebe-
stand „Dorf 67“ sind Vorkehrungen zu treffen, damit beide
Hauswasserleitungsanschlüsse als getrennte Anschlüsse
hausintern Bestand haben (keine Ringbildung).
Im Falle der Auflassung des bisherigen Anschlusses für das
Gebäude „Dorf 67 – Altbestand“ ist dieser an der Hauptlei-
tung fachmännisch zu deinstallieren.
6. Sondergebrauch des Gemeindeweges
Die außerordentliche Benützung (Sondergebrauch nach
dem Tiroler Straßengesetz) der Gp. 2786 und 2788/1,
beide KG Obertilliach, (Gemeindestraße „Huben-Flatsch-
Goll“) - öffentl. Gut unter Verwaltung der Gemeinde
Obertilliach) für die Verlegung von Energieerdkabel bzw.
Lichtwellenleiter-Leerrohr durch die TINETZ-Tiroler Netze
GmbH (TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG) wird genehmigt.
Im Zuge dieser Verkabelung wird auch das LWL-Netz (Leer-
verrohrung) der Gemeinde Obertilliach mitverlegt. Eine
schriftliche Vereinbarung über den Sondergebrauch nach
dem Tiroler Straßengesetz mit planlicher Darstellung des