Rund ums Dorf
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November 2016
liach, zur Kenntnis. Durch die Änderung wird eine ein-
heitliche Flächenwidmung der Bp. 31 und Bp. 32, beide
KG Obertilliach, erzielt. Dies ist aufgrund einer Mappen-
berichtigung erforderlich. Ohne einheitliche Widmung
der betreffenden Grundstücke ist die Erteilung einer Bau-
bewilligung nicht möglich.
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinde-
rat der Gemeinde Obertilliach einstimmig (11 Stimmen)
gemäß § 70 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011
– TROG 2011, LGBl. Nr. 56, den von Raumgis Kranebit-
ter ausgearbeiteten Entwurf vom 06. September 2016
(Planungsnr. 721-2016-00001), über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Obertilliach im
Bereich der Grundstückes Bp. 31 und Bp. 32, beide KG
Obertilliach, durch vier Wochen hindurch vom 09. Sep-
tember 2016 bis 08. Oktober 2016 zur öffentlichen Ein-
sichtnahme aufzulegen.
Umwidmung
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der
Bp. 31 und Bp. 32, KG Obertilliach von derzeit Kernge-
biet in bestehenden örtlichen Verkehrsweg (§ 53.3) und
von bestehenden örtlichen Verkehrsweg in Kerngebiet (§
40.3), TROG 2011
Bp. 31, KG 85207 Obertilliach (70721) (rund 3 m²) von
Kerngebiet (§ 40.3) in bestehenden örtlichen Verkehrs-
weg (§ 53.3)
Bp. 32, KG 85207 Obertilliach (70721) (rund 4 m²) von
Kerngebiet (§ 40.3) in bestehenden örtlichen Verkehrs-
weg (§ 53.3)
Gst. 2770, KG 85207 Obertilliach (70721) (rund 9 m²) von
bestehendem örtlichen Verkehrsweg (§ 53.3) in Kernge-
biet (§ 40.3)
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm 70 Abs. 1 lit. a
TROG 2011 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-
chende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stel-
lungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
4. Außerordentliche Benützung des öffentlichen Gutes