Previous Page  14 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 14 / 36 Next Page
Page Background

14

Anzahl der

Art der Feuerungsanlage

Brennstoff

überprüfungen Bemerkungen

pro Jahr

Einzelfeuerstätten

Gas

1

Heizöl extra leicht

3

x

Pellets

2

x

sonstige Festbrennstoffe

4

x

Offene Kamine

Festbrennstoffe

2

Gas, auch

Brennwerttechnik

1

Heizöl extra leicht

1

Heizöl extra leicht –

Brennwerttechnik

1

Heizöl leicht

<400 kW: 2

>400 kW: 3

Heizöl sonstige

5

Pellets, auch

Brennwerttechnik

2

Festbrennstoffe mit

händischer Beschickung

4

Festbrennstoffe mit

automatischer Beschickung

2

Gas

1

Heizöl extra leicht

2

x

Heizöl leicht,

Heizöl schwer

4

x

Biomasse

4

x

Biomasse mit

Rauchgaskondensation

1

x

Räucheranlagen, privat

2

x

Räucheranlagen, gewerblich

4

x

x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heiz-

zentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

ÄNDeruNG Der TIroLer feuerPoLIzeIorDNuNG 1998,

IN krAfT GeTreTeN MIT 1. DezeMBer 2015:

Nach Art. 4 des Abgabenänderungsgesetzes 2015 wird eine Änderung des Gebührenge-

setzes dahingehend vorgenommen, dass sich gem. § 11 Abs. 3 GebG für Eingaben und

Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§

4 ff E-GovG) eingebracht werden, die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2 des

§ 14 angeführten Beträge

— von 3,90 Euro auf 2,30 Euro,

— von 14,30 Euro auf 8,60 Euro,

— von 21,80 Euro auf 13,10 Euro,

— von 47,30 Euro auf 28,40 Euro

ermäßigen.

Die Neuregelung gilt für Eingaben und Beilagen, für die die Gebührenschuld nach dem

31. Dezember 2015 entsteht.

GeBüHreNerMÄSSIGuNG BeI eINGABeN, DIe uNTer Der

fuNkTIoN „BürGerkArTe“ eINGeBrAcHT WerDeN

Zentralheizungsanlagen

(Anlagen nach § 2 Abs.

48 des Tiroler Gas-, Hei-

zungs- und Klimaanlagen-

gesetz 2013, LGBl. Nr.

111, in der jeweils gelten-

den Fassung und Anlagen

nach dem Emissionsschutz-

gesetz für Kesselanlagen –

EG-K 2013, BGBl. I Nr.

127/2013)

Fernwärme-Heizzentralen

(Fernwärmeversorgungsan-

lagen mit gewerberechtlicher

Genehmigung und Personal

zur Betreuung der Feuerungs-

anlage samt Abgasreinigung)