Table of Contents Table of Contents
Previous Page  14 / 40 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 14 / 40 Next Page
Page Background

14

Ende Juli 2014 kam eine deutsche Wandere-

rin bei einem tragischen Unfall mit Mutter-

kühen auf einer Alm im Stubaital ums Leben.

Der Almbauer wurde kürzlich mit (nicht

rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes

Innsbruck unter anderem zu einem einmali-

gen Schadenersatz von ca. 180.000 € und

einer monatlichen lebenslangen Rente an den

Witwer und den Sohn der Verunfallten von

zusammen rund 1.550 € verurteilt.

Das Landesgericht begründete die Haftung

des Almbauern im Wesentlichen damit, dass

durch das zwangsläufig häufige Aufeinander-

treffen von Wanderern mit und ohne Hunde

die Wahrscheinlichkeit von Reizungen der

Herde hoch sei und damit auch die davon

ausgehende Gefahr. Der Unfall mit der Mut-

terkuhherde ereignete sich auf einer öffentli-

chen Straße an einer Stelle im Weidegebiet

mit hoher Frequenz an Wanderern, Kindern,

Radfahrern und Fahrzeugen; viele Wander-

wege führen dort zusammen; in unmittelbarer

Nähe befindet sich eine Gastwirtschaft mit

mehr als 220 Sitzplätzen. Auch die Mutter-

kuhherde hielt sich überwiegend in diesem

Bereich auf, weil neben der Gastwirtschaft

der Viehstall steht. Die aufgestellten Warnta-

feln, dass es sich um Mutterkuhhaltung han-

deln würde und Hunde anzuleinen seien,

wären nicht ausreichend.

Das Landesgericht Innsbruck hält im Urteil

weiters aber auch fest, dass entgegen der –

in der Öffentlichkeit – immer wieder propa-

gierten Ansicht es beim Urteil aber nicht

ALM- UND WEIDETIERE

darum gehe, sämtliche Wege in einem Wei-

degebiet abzuzäunen, sondern nur um den

konkreten Unfallbereich. Eine Abzäunung

sämtlicher Wege durch ein Almgebiet wäre

einerseits wohl nicht notwendig (wegen gerin-

ger Frequenz von Wanderern, geringer

Wahrscheinlichkeit eines derartigen Angrif-

fes, da sich die Tiere in steilerem Gelände

nicht so schnell bewegen können oder das

Gebiet mangels Futterverfügbarkeit über-

haupt meiden), andererseits wäre ein solcher

Aufwand dem Tierhalter kaum zumutbar.

Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Lei-

sach hat sich bei der letzten Sitzung auch mit

den allfälligen Folgen des Urteiles auseinan-

dergesetzt. Auf der Leisacher Alm herrschen

aber gänzlich andere Verhältnisse (geringere

Besucherfrequenz, keine Zufütterung, keine

Mutterkühe mit Kälbern, kein öffentlicher Ver-

kehr etc.), so dass neben den gesetzten Maß-

nahmen wie Beschilderung oder teilweisen

Abzäunungen kein zusätzlicher Handlungsbe-

darf gesehen wird.

Vor allem die Hundebesitzer sollten sich aber

im eigenen Interesse an die entsprechenden

Vorgaben bzw. Verhaltensregeln halten. So

sind u.a. im gesamten Leisacher Gemeinde-

gebiet im Bereich landwirtschaftlicher Nutz-

flächen und Almen in der Zeit vom 15. März

bis 15. November jeden Jahres Hunde an

einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine

zu führen (näheres dazu auch auf der Home-

page der Gemeinde Leisach, Menüpunkt Ge-

meinde/Service „Informationen für

Hundehalter“).

Bei Attacken

durch Rinder

sollte die Leine

losgelassen wer-

den, da Hunde

(im Regelfall)

schneller als die

Angreifer sind.

Ein entsprechen-

der Sicherheitsab-

stand zu auch

noch so ruhig

scheinenden Wei-

detieren erscheint

auf jeden Fall

empfehlenswert.