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Ende Juli 2014 kam eine deutsche Wandere-
rin bei einem tragischen Unfall mit Mutter-
kühen auf einer Alm im Stubaital ums Leben.
Der Almbauer wurde kürzlich mit (nicht
rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes
Innsbruck unter anderem zu einem einmali-
gen Schadenersatz von ca. 180.000 € und
einer monatlichen lebenslangen Rente an den
Witwer und den Sohn der Verunfallten von
zusammen rund 1.550 € verurteilt.
Das Landesgericht begründete die Haftung
des Almbauern im Wesentlichen damit, dass
durch das zwangsläufig häufige Aufeinander-
treffen von Wanderern mit und ohne Hunde
die Wahrscheinlichkeit von Reizungen der
Herde hoch sei und damit auch die davon
ausgehende Gefahr. Der Unfall mit der Mut-
terkuhherde ereignete sich auf einer öffentli-
chen Straße an einer Stelle im Weidegebiet
mit hoher Frequenz an Wanderern, Kindern,
Radfahrern und Fahrzeugen; viele Wander-
wege führen dort zusammen; in unmittelbarer
Nähe befindet sich eine Gastwirtschaft mit
mehr als 220 Sitzplätzen. Auch die Mutter-
kuhherde hielt sich überwiegend in diesem
Bereich auf, weil neben der Gastwirtschaft
der Viehstall steht. Die aufgestellten Warnta-
feln, dass es sich um Mutterkuhhaltung han-
deln würde und Hunde anzuleinen seien,
wären nicht ausreichend.
Das Landesgericht Innsbruck hält im Urteil
weiters aber auch fest, dass entgegen der –
in der Öffentlichkeit – immer wieder propa-
gierten Ansicht es beim Urteil aber nicht
ALM- UND WEIDETIERE
darum gehe, sämtliche Wege in einem Wei-
degebiet abzuzäunen, sondern nur um den
konkreten Unfallbereich. Eine Abzäunung
sämtlicher Wege durch ein Almgebiet wäre
einerseits wohl nicht notwendig (wegen gerin-
ger Frequenz von Wanderern, geringer
Wahrscheinlichkeit eines derartigen Angrif-
fes, da sich die Tiere in steilerem Gelände
nicht so schnell bewegen können oder das
Gebiet mangels Futterverfügbarkeit über-
haupt meiden), andererseits wäre ein solcher
Aufwand dem Tierhalter kaum zumutbar.
Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Lei-
sach hat sich bei der letzten Sitzung auch mit
den allfälligen Folgen des Urteiles auseinan-
dergesetzt. Auf der Leisacher Alm herrschen
aber gänzlich andere Verhältnisse (geringere
Besucherfrequenz, keine Zufütterung, keine
Mutterkühe mit Kälbern, kein öffentlicher Ver-
kehr etc.), so dass neben den gesetzten Maß-
nahmen wie Beschilderung oder teilweisen
Abzäunungen kein zusätzlicher Handlungsbe-
darf gesehen wird.
Vor allem die Hundebesitzer sollten sich aber
im eigenen Interesse an die entsprechenden
Vorgaben bzw. Verhaltensregeln halten. So
sind u.a. im gesamten Leisacher Gemeinde-
gebiet im Bereich landwirtschaftlicher Nutz-
flächen und Almen in der Zeit vom 15. März
bis 15. November jeden Jahres Hunde an
einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine
zu führen (näheres dazu auch auf der Home-
page der Gemeinde Leisach, Menüpunkt Ge-
meinde/Service „Informationen für
Hundehalter“).
Bei Attacken
durch Rinder
sollte die Leine
losgelassen wer-
den, da Hunde
(im Regelfall)
schneller als die
Angreifer sind.
Ein entsprechen-
der Sicherheitsab-
stand zu auch
noch so ruhig
scheinenden Wei-
detieren erscheint
auf jeden Fall
empfehlenswert.