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FODN - 68/01/2018

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AUS DEM GEMEINDERAT

(104) im Bereich der Grundstücke 4319/1 und 4319/3, KG

Kals a. Gr, Warscher Leonhard

Geplant ist die Errichtung eines Zu- und Umbaus beim

bestehenden Wohnhaus. 1996 wurde das Grundstück 4319/1

geteilt und Grundstück 4319/3 gebildet. Die Erschließung

des Grundstücks 4319/3 sollte ursprünglich über Grundstück

4319/1 erfolgen. Inzwischen hat die Gemeinde Kals a. Gr. den

Uferbegleitweg übernommen, unter der Auflage, darüber kein

Bauland zu erschließen. Mit dem Argument, dass dies nicht

bestehendes Bauland betroffen haben konnte, wird das Grund-

stück 4319/3 über den Weg auf Grundstück 4656 erschlossen

(öffentliche Weg mit eingeschränktem Benutzerkreis). Die

Höhendifferenz gegenüber dem Bauplatz entspricht ungefähr

der Höhe eines Geschoßes, was einerseits in der Planung zu

berücksichtigen ist, andererseits durch Festlegung einer Hö-

henlage in gegenständlichem Bebauungsplan seinen Nieder-

schlag findet.

Im gegenständlichen Bereich gilt ein allgemeiner und er-

gänzender Bebauungsplan, mit Bescheid vom 13. August

1996, Zahl Ve1-546-712/34-3 aufsichtsbehördlich genehmigt.

Aufgrund des gültigen TROG 2016, LGBl. 101/2016, kann der

allgemeine und ergänzende Bebauungsplan nicht geändert

werden, allgemeine Bebauungspläne sowie die Inhalte des

allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes sind im

TROG nicht mehr definiert bzw. zwingende Mindestinhalte

fehlen.

Der ergänzende Bebauungsplan auf Grundstück 4319/1 und

4319/3 legt eine Höhenlage mit 805,10 m ü. MS fest. Diese

wird auf dem Grundstück 4319/1 auf 805,40 m ü. MS erhöht,

auf Grundstück 4319/3 wird sie mit 808,00 m ü. MS festgelegt.

Der höchste Punkt des Gebäudes wird im auf beiden Grund-

stücken mit 813,25 m ü. MS festgelegt, was dem Bestand auf

Grund-stück 4319/1 entspricht. Eingerechnet ist dabei ein ca.

34 cm hoher Spielraum für eine allfällige, etwa 20 cm starke

Wärmedämmung. Das Gartenniveau im westlichen Teil des

Grundstücks 4319/3 wird mit 805,40 m ü. MS festgelegt, um

trotz der unterschiedlichen Höhenlagen eine einheitlich und

zumutbare Bebauung zu erhalten. Die Zumutbarkeit gilt so-

wohl für das Grundstück 4319/1 als auch für die Grundtücke

4319/2, 4347 und 4348. Festgelegt wird das 0,4-fache der Höhe

jeden Punktes, mindestens 3,0 m als erforderlicher Grenz-

abstand. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes,

eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und der Sicherheit

des Verkehrs und eine Erhöhung des Gefährdungspotentials

können ausgeschlossen werden. Die Einholung einer Stellung-

nahme des Flussbaues beim BBA Lienz wird empfohlen. Be-

schluss einstimmig.

(105) im Bereich 3373/2 und 3374/2, KG Kals,

Warscher Anton

Geplant ist die Errichtung eines Zubaus im Norden und Osten

des Hauses auf Grundstück 3374/2. Im Zuge des Bauvorha-

bens hat sich gezeigt, dass der Bestand aus dem Jahr 1966/67

abweichend zur Einreichung errichtet worden ist. Damals

war die Errichtung von Garagen unabhängig von deren Höhe

zulässig, die Wohnhäuser hatten einen erforderlichen Grenz-

ab-stand von 4,0m, ebenfalls unabhängig von deren Höhe

(Landesbauordnung). Die Abstandsbestimmung mit einer Hö-

henunabhängigkeit hat es damals noch nicht gegeben. Da die

Abweichung jedoch die Dachform des Garagendachs betrifft,

kann von keinem baurechtlichen Bestand ausgegangen wer-

den. Mit einer größten Höhe von ca. 3,6 m und einer kleinsten

Höhe von ca. 2,40 m hat die Garage eine mittlere Wandhöhe

von ca. 3,0 m. Der gegenständliche Siedlungsbereich, beste-

hend aus zwei Wohnhäusern, liegt aufgrund seiner Insellage

im Freiland. Deshalb gilt das 0,4-fache der Höhe jeden Punk-

tes, mindestens 3,0 m als erforderlicher Grenzabstand. Seit In-

krafttreten des TROG 2016, LGBl. 101/2016 ist die Erlassung

von Bebauungsplänen im Freiland zulässig. Der Bebauungs-

plan legt eine Höhenlage fest. Diese liegt ca. 30 cm über dem

Fußboden in der Garage. Im Sinne der Gleichbehandlung wird

der Planungsbereich auf das Grundstück 3373/2 ausgeweitet.

Der höchstzulässige Punkt der Gebäude wird mit 806,00 m

ü. MS festgelegt (30 cm über der Giebelhöhe des Hauses auf

Grundstück 3374/2, um das Aufbringen einer Wärmedäm-

mung zu ermöglichen. Beschluss einstimmig.

(106) im Bereich der Grundstücke 4351, 4352 und 4354,

KG Kals, Schneider Thomas

Geplant sind die Errichtung von Zu- und Umbauten beim

Stallgebäude auf Grundstück 4354. Dabei ist geplant, den

Stall umzubauen und Richtung Norden und Osten zu erwei-

tern, den Stadel Richtung Norden, mit neuer Stadeleinfahrt,

ebenfalls im Norden. Im Westen wird die Mistlege ausgebaut,

südwestlich eine Güllegrube und daran Richtung Süden an-

schließend ein zweigeschoßiges Lagergebäude. Die Planung

ist an die Umgebung angepasst (Holzbauweise, Holzfassaden,

Satteldächer). Damit wird das Orts- und Straßenbild nicht be-

einträchtigt. Zudem wird der Bestand an der Ostgrenze sowie

im Westen des Grundstückes 4350 einer baurechtlichen Ge-

nehmigung zugeführt. Da die Gebäude an der Grundgrenze

jeweils eine größere mittlere Höhe als 2,80 m haben, setzt dies

die Erlassung eines Bebauungsplanes voraus. Hier wird die

gekuppelte Bauweise vorgeschlagen, da mehr als die Hälfte

der Wandflächen an der Grundgrenze zusammengebaut sind.

Das Grundstück 4351 wird im Sinne einer zweckmäßigen Ab-

grenzung des Planungsbereichs in diesen einbezogen. Da es

sich um einen baurechtlichen Bestand handelt, entsteht kein

Widerspruch zur Festlegung im Bebauungsplan. Die Straßen-

fluchtlinie wird an der Grundgrenze zu den Straßen festgelegt,

die Baufluchtlinie unter Berücksichtigung der bestehenden

und der geplanten Gebäude. Beschluss einstimmig.

Beratung und Beschlussfassung zu Änderung

der Satzung des GV Bezirksaltenheime Lienz

a) Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Ge-

meindeverbandes Bezirksaltenheime Lienz

Der Gemeinderat der Gemeinde Kals am Großglockner

stimmt auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsver-

sammlung des Gemeindeverbandes Bezirksaltenheime Lienz

vom 22.12.2017 nachstehender Änderung der Vereinbarung

über die Bildung des Gemeindeverbandes Bezirksaltenheime

Lienz zu: Abstimmungsergebnis: 10 Stimmen dafür (Einstim-

migkeit)

b) Erlassung einer neuen Satzung für den Gemeindever-

band Bezirksaltenheime Lienz

Der Gemeinderat der Gemeinde Kals am Großglockner be-

schließt in seiner Sitzung vom 14.03.2018: Auf der Grundla-