FODN - 68/01/2018
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AUS DEM GEMEINDERAT
(104) im Bereich der Grundstücke 4319/1 und 4319/3, KG
Kals a. Gr, Warscher Leonhard
Geplant ist die Errichtung eines Zu- und Umbaus beim
bestehenden Wohnhaus. 1996 wurde das Grundstück 4319/1
geteilt und Grundstück 4319/3 gebildet. Die Erschließung
des Grundstücks 4319/3 sollte ursprünglich über Grundstück
4319/1 erfolgen. Inzwischen hat die Gemeinde Kals a. Gr. den
Uferbegleitweg übernommen, unter der Auflage, darüber kein
Bauland zu erschließen. Mit dem Argument, dass dies nicht
bestehendes Bauland betroffen haben konnte, wird das Grund-
stück 4319/3 über den Weg auf Grundstück 4656 erschlossen
(öffentliche Weg mit eingeschränktem Benutzerkreis). Die
Höhendifferenz gegenüber dem Bauplatz entspricht ungefähr
der Höhe eines Geschoßes, was einerseits in der Planung zu
berücksichtigen ist, andererseits durch Festlegung einer Hö-
henlage in gegenständlichem Bebauungsplan seinen Nieder-
schlag findet.
Im gegenständlichen Bereich gilt ein allgemeiner und er-
gänzender Bebauungsplan, mit Bescheid vom 13. August
1996, Zahl Ve1-546-712/34-3 aufsichtsbehördlich genehmigt.
Aufgrund des gültigen TROG 2016, LGBl. 101/2016, kann der
allgemeine und ergänzende Bebauungsplan nicht geändert
werden, allgemeine Bebauungspläne sowie die Inhalte des
allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes sind im
TROG nicht mehr definiert bzw. zwingende Mindestinhalte
fehlen.
Der ergänzende Bebauungsplan auf Grundstück 4319/1 und
4319/3 legt eine Höhenlage mit 805,10 m ü. MS fest. Diese
wird auf dem Grundstück 4319/1 auf 805,40 m ü. MS erhöht,
auf Grundstück 4319/3 wird sie mit 808,00 m ü. MS festgelegt.
Der höchste Punkt des Gebäudes wird im auf beiden Grund-
stücken mit 813,25 m ü. MS festgelegt, was dem Bestand auf
Grund-stück 4319/1 entspricht. Eingerechnet ist dabei ein ca.
34 cm hoher Spielraum für eine allfällige, etwa 20 cm starke
Wärmedämmung. Das Gartenniveau im westlichen Teil des
Grundstücks 4319/3 wird mit 805,40 m ü. MS festgelegt, um
trotz der unterschiedlichen Höhenlagen eine einheitlich und
zumutbare Bebauung zu erhalten. Die Zumutbarkeit gilt so-
wohl für das Grundstück 4319/1 als auch für die Grundtücke
4319/2, 4347 und 4348. Festgelegt wird das 0,4-fache der Höhe
jeden Punktes, mindestens 3,0 m als erforderlicher Grenz-
abstand. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes,
eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und der Sicherheit
des Verkehrs und eine Erhöhung des Gefährdungspotentials
können ausgeschlossen werden. Die Einholung einer Stellung-
nahme des Flussbaues beim BBA Lienz wird empfohlen. Be-
schluss einstimmig.
(105) im Bereich 3373/2 und 3374/2, KG Kals,
Warscher Anton
Geplant ist die Errichtung eines Zubaus im Norden und Osten
des Hauses auf Grundstück 3374/2. Im Zuge des Bauvorha-
bens hat sich gezeigt, dass der Bestand aus dem Jahr 1966/67
abweichend zur Einreichung errichtet worden ist. Damals
war die Errichtung von Garagen unabhängig von deren Höhe
zulässig, die Wohnhäuser hatten einen erforderlichen Grenz-
ab-stand von 4,0m, ebenfalls unabhängig von deren Höhe
(Landesbauordnung). Die Abstandsbestimmung mit einer Hö-
henunabhängigkeit hat es damals noch nicht gegeben. Da die
Abweichung jedoch die Dachform des Garagendachs betrifft,
kann von keinem baurechtlichen Bestand ausgegangen wer-
den. Mit einer größten Höhe von ca. 3,6 m und einer kleinsten
Höhe von ca. 2,40 m hat die Garage eine mittlere Wandhöhe
von ca. 3,0 m. Der gegenständliche Siedlungsbereich, beste-
hend aus zwei Wohnhäusern, liegt aufgrund seiner Insellage
im Freiland. Deshalb gilt das 0,4-fache der Höhe jeden Punk-
tes, mindestens 3,0 m als erforderlicher Grenzabstand. Seit In-
krafttreten des TROG 2016, LGBl. 101/2016 ist die Erlassung
von Bebauungsplänen im Freiland zulässig. Der Bebauungs-
plan legt eine Höhenlage fest. Diese liegt ca. 30 cm über dem
Fußboden in der Garage. Im Sinne der Gleichbehandlung wird
der Planungsbereich auf das Grundstück 3373/2 ausgeweitet.
Der höchstzulässige Punkt der Gebäude wird mit 806,00 m
ü. MS festgelegt (30 cm über der Giebelhöhe des Hauses auf
Grundstück 3374/2, um das Aufbringen einer Wärmedäm-
mung zu ermöglichen. Beschluss einstimmig.
(106) im Bereich der Grundstücke 4351, 4352 und 4354,
KG Kals, Schneider Thomas
Geplant sind die Errichtung von Zu- und Umbauten beim
Stallgebäude auf Grundstück 4354. Dabei ist geplant, den
Stall umzubauen und Richtung Norden und Osten zu erwei-
tern, den Stadel Richtung Norden, mit neuer Stadeleinfahrt,
ebenfalls im Norden. Im Westen wird die Mistlege ausgebaut,
südwestlich eine Güllegrube und daran Richtung Süden an-
schließend ein zweigeschoßiges Lagergebäude. Die Planung
ist an die Umgebung angepasst (Holzbauweise, Holzfassaden,
Satteldächer). Damit wird das Orts- und Straßenbild nicht be-
einträchtigt. Zudem wird der Bestand an der Ostgrenze sowie
im Westen des Grundstückes 4350 einer baurechtlichen Ge-
nehmigung zugeführt. Da die Gebäude an der Grundgrenze
jeweils eine größere mittlere Höhe als 2,80 m haben, setzt dies
die Erlassung eines Bebauungsplanes voraus. Hier wird die
gekuppelte Bauweise vorgeschlagen, da mehr als die Hälfte
der Wandflächen an der Grundgrenze zusammengebaut sind.
Das Grundstück 4351 wird im Sinne einer zweckmäßigen Ab-
grenzung des Planungsbereichs in diesen einbezogen. Da es
sich um einen baurechtlichen Bestand handelt, entsteht kein
Widerspruch zur Festlegung im Bebauungsplan. Die Straßen-
fluchtlinie wird an der Grundgrenze zu den Straßen festgelegt,
die Baufluchtlinie unter Berücksichtigung der bestehenden
und der geplanten Gebäude. Beschluss einstimmig.
Beratung und Beschlussfassung zu Änderung
der Satzung des GV Bezirksaltenheime Lienz
a) Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Ge-
meindeverbandes Bezirksaltenheime Lienz
Der Gemeinderat der Gemeinde Kals am Großglockner
stimmt auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsver-
sammlung des Gemeindeverbandes Bezirksaltenheime Lienz
vom 22.12.2017 nachstehender Änderung der Vereinbarung
über die Bildung des Gemeindeverbandes Bezirksaltenheime
Lienz zu: Abstimmungsergebnis: 10 Stimmen dafür (Einstim-
migkeit)
b) Erlassung einer neuen Satzung für den Gemeindever-
band Bezirksaltenheime Lienz
Der Gemeinderat der Gemeinde Kals am Großglockner be-
schließt in seiner Sitzung vom 14.03.2018: Auf der Grundla-