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Neues Zentrales Wählerregister
Neues Volksbegehren-System
Zu Jahresbeginn 2018 ist das Zentrale Wählerregister (ZeWaeR) in Betrieb gegangen. Es
ist eine vom Innenministerium zur Verfügung gestellte Datenanwendung, auf der die lokalen
Wählerevidenzen aller österreichischen Gemeinden unter gleichen Bedingungen, in der-
selben technischen Umgebung und mit einheitlichen Funktionalitäten geführt werden. Die
Evidenzen befinden sich weiterhin im Verantwortungsbereich der Gemeinden, das
Bundesministerium für Inneres fungiert als Dienstleister.
Das neue Volksbegehrengesetz 2018 bringt weitreichende Änderungen mit sich: Bürgerin-
nen und Bürger mussten bislang ihre Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen, wenn sie ein
Volksbegehren unterstützen wollten – sowohl bei der Sammlung von Unterschriften, um
überhaupt ein Volksbegehren starten zu können („Einleitungsverfahren“), als auch in der
späteren Phase des achttägigen „Eintragungsverfahrens“. Nun können Wahlberechtigte in
jede Gemeinde gehen, um für ein Volksbegehren – im Einleitungsverfahren oder im Ein-
tragungsverfahren – zu unterschreiben. Mit Hilfe der qualifizierten digitalen Signatur einer
Bürgerkartenfunktion („Handy-Signatur“ oder „Smart Card“) können Unterstützungs-
erklärungen und Eintragungen für Volksbegehren darüber hinaus erstmals auch von jedem
beliebigen Ort via Internet getätigt werden – etwa von Zuhause oder von einem Urlaubs-
domizil aus. Dadurch haben auch Auslandsösterreicherinnen und -österreicher mit einer
„Bürgerkarte“ erstmals das Recht, ein Volksbegehren zu unterstützen. Eine eventuelle Sorge
einer „Stigmatisierung“ bei Unterstützung eines Volksbegehrens in der Heimatgemeinde
fällt weg.
Ausführliche Informationen zum Thema „Volksbegehren“ finden sich im Internet auf
HELP.gv.atAlfons Monitzer
Der Amtslei ter informier t
Restmüll muss durch die
Deponieverordnung seit
1. Jänner 2004 in
Österreich stärker als
bisher vorsortiert und
vorbehandelt werden.
Dafür stehen mechanisch-biologische Be-
handlungsanlagen und Abfallverbrennungs-
anlagen zur Verfügung. Nur der Restmüll,
der durch eine dieser beiden Methoden vor-
behandelt ist, darf auf eine Deponie gelan-
gen. Medizinische Abfälle, die eine
Verletzungsgefahr darstellen oder stark ver-
unreinigt sind, dürfen nicht in den Restmüll
eingebracht werden. Sie müssen getrennt
gesammelt und einer Verbrennung zugeführt
werden.
Verletzungsgefährdende, spitze
oder scharfe Gegenstände und
stark verschmutzte Gegenstände:
• Einwegspritzen
• Kanülen (Spritzennadeln)
•Lanzetten
•Ampullenreste
•stark blutige und/oder eitrige Wundver-
bände etc.
•sonstige spitze oder scharfe Gegenstände
Entsorgung entweder durch Problemstoffent-
sorger, Mitnahme von Hausbesuchen von
Ärzten und mobilen Hauskrankenpflege-
diensten oder über die Problemstoffsamm-
lung der Gemeinde!
Medizinische Abfälle, die keine
Verletzungsgefahr darstellen:
Medizinische Abfälle, die keine Verletzungs-
gefahr darstellen und nicht stark veschmutzt
sind, können wie bisher in den Restmüll ein-
gebracht werden z. B.: geringfügig
verschmutzte Tupfer, Watterollen, Einmal-
handschuhe, Verbandsmaterialien,
Windeln, Vorlagen, Katheterschläuche,
Papierhandtücher, diverse Pflasterver-
bände.
RICHTIGE ENTSORGUNG VON MEDIZINISCHEN ABFÄLLEN AUS
HAUSHALTEN UND ARZTPRAXEN