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Neues Zentrales Wählerregister

Neues Volksbegehren-System

Zu Jahresbeginn 2018 ist das Zentrale Wählerregister (ZeWaeR) in Betrieb gegangen. Es

ist eine vom Innenministerium zur Verfügung gestellte Datenanwendung, auf der die lokalen

Wählerevidenzen aller österreichischen Gemeinden unter gleichen Bedingungen, in der-

selben technischen Umgebung und mit einheitlichen Funktionalitäten geführt werden. Die

Evidenzen befinden sich weiterhin im Verantwortungsbereich der Gemeinden, das

Bundesministerium für Inneres fungiert als Dienstleister.

Das neue Volksbegehrengesetz 2018 bringt weitreichende Änderungen mit sich: Bürgerin-

nen und Bürger mussten bislang ihre Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen, wenn sie ein

Volksbegehren unterstützen wollten – sowohl bei der Sammlung von Unterschriften, um

überhaupt ein Volksbegehren starten zu können („Einleitungsverfahren“), als auch in der

späteren Phase des achttägigen „Eintragungsverfahrens“. Nun können Wahlberechtigte in

jede Gemeinde gehen, um für ein Volksbegehren – im Einleitungsverfahren oder im Ein-

tragungsverfahren – zu unterschreiben. Mit Hilfe der qualifizierten digitalen Signatur einer

Bürgerkartenfunktion („Handy-Signatur“ oder „Smart Card“) können Unterstützungs-

erklärungen und Eintragungen für Volksbegehren darüber hinaus erstmals auch von jedem

beliebigen Ort via Internet getätigt werden – etwa von Zuhause oder von einem Urlaubs-

domizil aus. Dadurch haben auch Auslandsösterreicherinnen und -österreicher mit einer

„Bürgerkarte“ erstmals das Recht, ein Volksbegehren zu unterstützen. Eine eventuelle Sorge

einer „Stigmatisierung“ bei Unterstützung eines Volksbegehrens in der Heimatgemeinde

fällt weg.

Ausführliche Informationen zum Thema „Volksbegehren“ finden sich im Internet auf

HELP.gv.at

Alfons Monitzer

Der Amtslei ter informier t

Restmüll muss durch die

Deponieverordnung seit

1. Jänner 2004 in

Österreich stärker als

bisher vorsortiert und

vorbehandelt werden.

Dafür stehen mechanisch-biologische Be-

handlungsanlagen und Abfallverbrennungs-

anlagen zur Verfügung. Nur der Restmüll,

der durch eine dieser beiden Methoden vor-

behandelt ist, darf auf eine Deponie gelan-

gen. Medizinische Abfälle, die eine

Verletzungsgefahr darstellen oder stark ver-

unreinigt sind, dürfen nicht in den Restmüll

eingebracht werden. Sie müssen getrennt

gesammelt und einer Verbrennung zugeführt

werden.

Verletzungsgefährdende, spitze

oder scharfe Gegenstände und

stark verschmutzte Gegenstände:

• Einwegspritzen

• Kanülen (Spritzennadeln)

•Lanzetten

•Ampullenreste

•stark blutige und/oder eitrige Wundver-

bände etc.

•sonstige spitze oder scharfe Gegenstände

Entsorgung entweder durch Problemstoffent-

sorger, Mitnahme von Hausbesuchen von

Ärzten und mobilen Hauskrankenpflege-

diensten oder über die Problemstoffsamm-

lung der Gemeinde!

Medizinische Abfälle, die keine

Verletzungsgefahr darstellen:

Medizinische Abfälle, die keine Verletzungs-

gefahr darstellen und nicht stark veschmutzt

sind, können wie bisher in den Restmüll ein-

gebracht werden z. B.: geringfügig

verschmutzte Tupfer, Watterollen, Einmal-

handschuhe, Verbandsmaterialien,

Windeln, Vorlagen, Katheterschläuche,

Papierhandtücher, diverse Pflasterver-

bände.

RICHTIGE ENTSORGUNG VON MEDIZINISCHEN ABFÄLLEN AUS

HAUSHALTEN UND ARZTPRAXEN