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LLGEMEIN
INFORMATIONEN
Der Betrieb von „Drohnen“
Der Kreis der Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen wächst ständig und über das legale Betreiben der
Geräte sind einige auseinandergehende Versionen im Umlauf. Deshalb hat die Austro Control GmbH als zustän-
dige Luftfahrtbehörde für die Betriebsbewilligung unbemannter Luftfahrzeuge in einem Informationsschreiben
einen kurzen Leitfaden für die legale Nutzung der „Drohnen“ bereitgestellt. Mit dem nachfolgenden Schreiben
sollen die rechtlichen Bedingungen für das Betreiben von unbemannten Luftfahrzeugen transparent dargestellt
werden.
Leitfaden für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen („Drohnen“)
Unbemannte Luftfahrzeuge, umgangssprachlich auch als
„Drohnen“ bezeichnet, erfreuen sich immer größerer Beliebt-
heit. Dabei ist zu beachten, dass unbemannte Luftfahrzeuge
der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz nur mit Bewilligung
der Austro Control GmbH betrieben werden dürfen.
Als „Drohne“ ist das Gerät zu klassifizieren, wenn es gegen Ent-
gelt/gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges
selbst (sondern z.B. für Foto-/Filmaufnahmen) betrieben wird.
Sobald also die Kamera am Gerät eingeschaltet ist und Fotos
oder Videoaufnahmen angefertigt werden, ist eine Bewilligung
gesetzlich vorgeschrieben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Aufnahmen gewerblich oder privat erstellt werden oder ob die
Aufnahmen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden.
Auch der Betrieb in einem Umkreis von mehr als 500 m ist be-
willigungspflichtig. Zu beachten ist, dass zu jedem Zeitpunkt
eine direkte Sichtverbindung (ohne technische Hilfsmittel) zum
Piloten bestehen muss.
Der Betrieb mittels Videobrille („first person view“ - FPV) ist
daher nur zulässig, wenn ein zusätzlicher Beobachter hinzugezo-
gen wird, welcher in die Steuerung jederzeit eingreifen kann und
als verantwortlicher Pilot gilt.
Informationen zur Bewilligung und zum Betrieb von unbe-
mannten Luftfahrzeugen sind auf der Hompage der Austro Con-
trol im Menüpunkt „Luftfahrtbehörde“ unter „Unbemannte Luft-
fahrzeuge/Drohnen“ abrufbar. Hier findet sich auch der Luft-
tüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67, welcher die
Voraussetzungen für die Erlangung einer Bewilligung festlegt.
Dabei wird in erster Linie auf das Gefährdungspotential der be-
antragten Kategorie abgestellt, welche sich aus dem Gewicht des
Gerätes und dem beabsichtigten Einsatzgebiet ergibt.
Die Antragstellung für den Betrieb von „Drohnen“ erfolgt mittels
Antragsformular der Austro Control, in welchem auch alle dem
Antrag beizulegenden Unterlagen angeführt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Betrieb ohne Bewilligung
gemäß § 169 Luftfahrtgesetz eine Verwaltungsübertretung dar-
stellt, welche von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde mit
Geldstrafen bis zu € 22.000,-- geahndet werden kann.
Fragen zu diesem Thema können Sie jederzeit an die Austro
Control unter der E-Mailadresse
ulfz@austrocontrol.atrichten.
Sehr geehrte Grundstücksbesitzer!
Die Gemeinde Thurn ersucht alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer den Bewuchs gegenüber
öffenlichen Verkehrsflächen regelmäßig bzw. bei Bedarf zurückzuschneiden.
In die Fahrbahn ragende Äste stellen für Verkehrsteilnehmer eine Sichtbehinderung und somit eine große Gefahrenquelle dar.
Bitte auch Bäume und Sträucher, die die Straßenlaternen umwachsen und damit außer Funktion setzen, zurückschneiden, damit
eine entsprechende Beleuchtung gewährleistet ist.
Sollten Ihre Hecken, Sträucher oder Bäume derzeit ordentlich zurechtgeschnitten sein, so bedanken wir uns bei Ihnen. Bitte
sorgen Sie dafür, dass auch in Zukunft entsprechende Maßnahmen zeitgerecht ergriffen werden.
Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer und Fußgänger, auch wegen eines sauberen Ortsbildes, wird gebeten, diesemAufruf Folge
zu leisten. Vielen Dank!
Der Bürgermeister