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A

LLGEMEIN

INFORMATIONEN

Der Betrieb von „Drohnen“

Der Kreis der Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen wächst ständig und über das legale Betreiben der

Geräte sind einige auseinandergehende Versionen im Umlauf. Deshalb hat die Austro Control GmbH als zustän-

dige Luftfahrtbehörde für die Betriebsbewilligung unbemannter Luftfahrzeuge in einem Informationsschreiben

einen kurzen Leitfaden für die legale Nutzung der „Drohnen“ bereitgestellt. Mit dem nachfolgenden Schreiben

sollen die rechtlichen Bedingungen für das Betreiben von unbemannten Luftfahrzeugen transparent dargestellt

werden.

Leitfaden für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen („Drohnen“)

Unbemannte Luftfahrzeuge, umgangssprachlich auch als

„Drohnen“ bezeichnet, erfreuen sich immer größerer Beliebt-

heit. Dabei ist zu beachten, dass unbemannte Luftfahrzeuge

der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz nur mit Bewilligung

der Austro Control GmbH betrieben werden dürfen.

Als „Drohne“ ist das Gerät zu klassifizieren, wenn es gegen Ent-

gelt/gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges

selbst (sondern z.B. für Foto-/Filmaufnahmen) betrieben wird.

Sobald also die Kamera am Gerät eingeschaltet ist und Fotos

oder Videoaufnahmen angefertigt werden, ist eine Bewilligung

gesetzlich vorgeschrieben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die

Aufnahmen gewerblich oder privat erstellt werden oder ob die

Aufnahmen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden.

Auch der Betrieb in einem Umkreis von mehr als 500 m ist be-

willigungspflichtig. Zu beachten ist, dass zu jedem Zeitpunkt

eine direkte Sichtverbindung (ohne technische Hilfsmittel) zum

Piloten bestehen muss.

Der Betrieb mittels Videobrille („first person view“ - FPV) ist

daher nur zulässig, wenn ein zusätzlicher Beobachter hinzugezo-

gen wird, welcher in die Steuerung jederzeit eingreifen kann und

als verantwortlicher Pilot gilt.

Informationen zur Bewilligung und zum Betrieb von unbe-

mannten Luftfahrzeugen sind auf der Hompage der Austro Con-

trol im Menüpunkt „Luftfahrtbehörde“ unter „Unbemannte Luft-

fahrzeuge/Drohnen“ abrufbar. Hier findet sich auch der Luft-

tüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67, welcher die

Voraussetzungen für die Erlangung einer Bewilligung festlegt.

Dabei wird in erster Linie auf das Gefährdungspotential der be-

antragten Kategorie abgestellt, welche sich aus dem Gewicht des

Gerätes und dem beabsichtigten Einsatzgebiet ergibt.

Die Antragstellung für den Betrieb von „Drohnen“ erfolgt mittels

Antragsformular der Austro Control, in welchem auch alle dem

Antrag beizulegenden Unterlagen angeführt sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Betrieb ohne Bewilligung

gemäß § 169 Luftfahrtgesetz eine Verwaltungsübertretung dar-

stellt, welche von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde mit

Geldstrafen bis zu € 22.000,-- geahndet werden kann.

Fragen zu diesem Thema können Sie jederzeit an die Austro

Control unter der E-Mailadresse

ulfz@austrocontrol.at

richten.

Sehr geehrte Grundstücksbesitzer!

Die Gemeinde Thurn ersucht alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer den Bewuchs gegenüber

öffenlichen Verkehrsflächen regelmäßig bzw. bei Bedarf zurückzuschneiden.

In die Fahrbahn ragende Äste stellen für Verkehrsteilnehmer eine Sichtbehinderung und somit eine große Gefahrenquelle dar.

Bitte auch Bäume und Sträucher, die die Straßenlaternen umwachsen und damit außer Funktion setzen, zurückschneiden, damit

eine entsprechende Beleuchtung gewährleistet ist.

Sollten Ihre Hecken, Sträucher oder Bäume derzeit ordentlich zurechtgeschnitten sein, so bedanken wir uns bei Ihnen. Bitte

sorgen Sie dafür, dass auch in Zukunft entsprechende Maßnahmen zeitgerecht ergriffen werden.

Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer und Fußgänger, auch wegen eines sauberen Ortsbildes, wird gebeten, diesemAufruf Folge

zu leisten. Vielen Dank!

Der Bürgermeister