November 2017 Dölsacher Dorfzeitung Seite 17
Teilfläche des Grundstückes Nr. 53/1, KG Stribach,
von derzeit Kenntlichmachung als Verkehrsfläche in
künftig „Wohngebiet“ nach § 38 Abs. 1, TROG 2016,
vor.
Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 71 Abs.
1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Ent-
wurf entsprechende Änderung des Flächenwid-
mungsplanes der Gemeinde Dölsach gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
d)
Änderung eines Bebauungsplanes im Bereich
der Gpn. 61/1 und 388, KG Stribach (Keil).
Die Eheleute Keil sind Eigentümer der Bauplätze
61/1 und 388, KG Stribach. Sie planen die Errichtung
eines Eigenheimes auf einer dieser Parzellen, dafür
soll die Gp. 61/1 um eine Teilfläche aus der Gp. 388
vergrößert werden. Um die Grundteilung positiv be-
urteilen zu können ist nachstehende Änderung des
Bebauungsplanes notwendig.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-
zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-
meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger
ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im
Bereich der Grundstücke Nr. 61/1 und 388, KG Stri-
bach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung der
Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-
Mayr-Elwischger vom 21. Juli 2017, Zahl 707u61-
1BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar
vom 26. Juli bis einschließlich 24. August 2017, zur
öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
e)
Änderung eines Bebauungsplanes im Bereich
der Gpn. 798/1, 798/6, 798/7, 798/11, 798/13,
798/15, 798/16, 799/1, 799/7, 799/8, 799/9, 800/1,
800/3 und 800/4 sowie Erlassung eines ergänzen-
den Bebauungsplanes im Bereich der Gpn.
798/8, 798/9, 798/12 und 798/14 , alle KG Gört-
schach-Gödnach (Bodenfonds u. a.).
Die Familie Robert Senoner ist an den Grundstücken
798/6 und 798/7, KG Görtschach-Gödnach, inter-
essiert. Es ist eine Bebauung mit einem Mehrfamilien-
wohnhaus beabsichtigt, wobei aber die Wohneinhei-
ten geschoßweise vorgesehen sind. Die derzeitige
Grundstücksform lässt diese Bauweise nicht zu.
Nachstehende Änderung des Bebauungsplanes für
diesen Bereich ist daher notwendig.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-
zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-
meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger
ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im
Bereich der Grundstücke Nr. 798/1, 798/6, 798/7,
798/11, 798/13, 798/15, 798/16, 799/1, 799/7, 799/8,
799/9, 800/1, 800/3 und 800/4, und ergänzenden Be-
bauungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. 798/8,
798/9, 798/12 und 798/14, alle KG Görtschach-Göd-
nach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung der
Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-
Elwischger vom 7. Juli 2017, Zahl 707u798-1EBP.dwg,
durch vier Wochen hindurch, und zwar vom 26. Juli
bis einschließlich 24. August 2017, zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der
Beschluss des Bebauungsplanes und ergänzenden Be-
bauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-
halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-
tigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Der Aufnahme nachstehenden Punktes in die Tages-
ordnung wird zugestimmt und die Behandlung ein-
stimmig genehmigt.
f)
Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich
der Gpn. 829, 831 und 832/2, KG Görtschach-
Gödnach (Gander).
Für diesen Bereich wurde bereits in der GR-Sitzung
am 13. Juni 2017 eine Flächenwidmungsplanände-
rung beschlossen. Um nun die geplante Änderung der
Grundstücksgrenzen durchführen zu können, ist nach-
stehende Erlassung des Bebauungsplanes notwendig.