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Seite 16 Dölsacher Dorfzeitung November 2017

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-

zes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektenge-

meinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger

ausgearbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes und

ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich der Grund-

stücke Nr. 906 und 913, KG Görtschach-Gödnach,

laut planlicher und schriftlicher Darstellung der

Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-

Elwischger vom 6. Juli 2017, Zahl 707u878-

2EBP2.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar

vom 26. Juli bis einschließlich 24. August 2017, zur

öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes und ergänzenden Be-

bauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

c)

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-

reich der Gp. 53/1, KG Stribach (Gemeinde Döl-

sach).

Die Gemeinde Dölsach hat Herrn Kunibert Kollnig

eine Teilfläche aus der Gp. 53/1, KG Stribach, ver-

kauft. Diese Fläche ist derzeit als Verkehrsfläche ge-

widmet. Um diese Teilfläche seinem Bauplatz

zuschreiben zu können ist nachstehende Änderung

des Flächenwidmungsplanes erforderlich.

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 113 Abs. 3 und 4 iVm § 71 Abs. 1 Tiroler

Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr.

101 und § 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-

zes 2006 – TROG 2016, LGBl. Nr. 27, den von der

Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-

Elwischger ausgearbeiteten Entwurf vom 19. Juli

2017, Zahl 707u53-1FWP.dwg, über die Änderung

des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dölsach

im Bereich einer Teilfläche des Grundstückes Nr.

53/1, KG Stribach, durch vier Wochen hindurch, und

zwar vom 26. Juli bis einschließlich 24. August 2017,

zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Der Entwurf sieht eine Änderung des Flächenwid-

mungsplanes der Gemeinde Dölsach im Bereich einer

Teilfläche der Grundstücke Nr. 169/1 und 169/3, KG

Stribach, von derzeit Freiland in künftig „Wohnge-

biet“ nach § 38 Abs. 1, im Bereich je einer Teilfläche

der Grundstücke 169/1 und 169/3, KG Stribach, von

derzeit Sonderfläche Grünraum in künftig „Wohn-

gebiet“ nach § 38 Abs. 1, im Bereich einer Teilfläche

des Grundstückes 169/1, KG Stribach, von derzeit

Freiland in künftig „Sonderfläche Heckenzug“ nach

§ 43 und im Bereich einer Teilfläche des Grund-

stückes 325, KG Stribach, von derzeit Sonderfläche

Grünraum in künftig „Freiland“ nach § 41, alle

TROG 2016, vor.

Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm § 71 Abs.

1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Ent-

wurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungs-

planes der Gemeinde Dölsach gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

2) Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach be-

schließt gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumord-

nungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, den von der

Architektengemeinschaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-

Elwischger ausgearbeiteten Entwurf eines Bebau-

ungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr. 169/1

und 169/3, KG Stribach, laut planlicher und schrift-

licher Darstellung der Architektengemeinschaft Dipl.-

Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger vom 14. Juli 2017,

Zahl 707u169-1BBP.dwg, durch vier Wochen hin-

durch, und zwar vom 26. Juli bis einschließlich

24. August 2017, zur öffentlichen Einsichtnahme auf-

zulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine

Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berech-

tigten Person oder Stelle abgegeben wird.

b)

Erlassung eines Bebauungsplanes und ergän-

zenden Bebauungsplanes im Bereich der Gpn.

906 und 913, KG Görtschach-Gödnach (Stra-

ganz).

Herr Josef Straganz hat bei seinem Wohnhaus Göd-

nach 89 an der Parzellengrenze einen Zubau errichtet.

Um baurechtlichen Konsens herstellen zu können ist

nachstehende Änderung des Bebauungsplanes erfor-

derlich.