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Juli 2017

‘s Blatt‘l

Seite 13

Landwirtschaft - Forstwirtschaft

Holzmeldung und Bewilligung

Bei den jährlich im Frühjahr stattfindenden Forsttagsatzungen werden die beim zuständigen Gemeinde-

waldaufseher eingelangten Fällungsanträge sowie Anträge für Kleinviehweide (Ziegen u. Schafe) behan-

delt und von der zuständigen Kommission, bestehend aus dem Leiter der Bezirksforstinspektion, einem

Vertreter der jeweiligen Gemeinde und einem Vertreter der Waldeigentümer beschlossen. Bei Holznut-

zungen über 50 fm sind einige Punkte zu beachten.

• Bekanntgabe

der

Örtlichkeit

(Grundstücksnummer, Katastralge-

meinde)

• Holzmenge

in fm

• Nutzungsart und Flächengröße

(Kleinkahlhieb, Auflichtung oder an-

dere Nutzungsformen).

Nutzungen im Schutzwald über

einer Fläche von 2000 m² sowie im

Wirtschaftswald über 5000 m² sind

bewilligungspflichtig!

Bei bewilligungspflichtigen Fäl-

lungen besteht

Auszeigepflicht

. Die

Auszeige wird von den zuständigen

Forstaufsichtsorganen im Beisein

des jeweiligen Waldeigentümers vor-

genommen.

Es dürfen nur ausgezeigte Stämme

genutzt werden, die mittels „Wald-

hammer“ gekennzeichnet sind. Aus-

genommen sind Nutzungen, die auf

ein Schadereignis zurück zu führen

sind wie z.B. Windwurf, Schneedruck

und Käferbefall. Hier besteht

Aufar-

beitungspflicht

, um eine Borken-

käfermassenvermehrung zu verhin-

dern.

Bei diesen sogenannten „Zwangs-

nutzungen“ besteht zwar eine Melde-

pflicht, es ist aber keine Fällungsbe-

willigung notwendig!

Um eine

Seilförderung

in An-

spruch nehmen zu können, ist es

notwendig, vor der Holzauszeige ein

Beratungsgespräch mit dem zustän-

digen Bezirksförster vorzunehmen. In

diesem Zuge kann dann ein Förde-

rantrag gestellt werden.

Förderbar

sind Holzfällungen die

eine Gesamtfläche von 0,3 ha nicht

überschreiten.

Achtung:

Benachbarte Freiflächen

und ungesicherte Verjüngungen un-

ter 1,3 Meter Höhe werden zusam-

mengerechnet.

Nicht förderbar

sind Nutzungen

im Wirtschaftswald sowie Holzfäl-

lungen, die mittels Traktorwinde zum

Forstweg geliefert werden.

Die durchgeführten Nutzungen

werden während und nach Beendi-

gung der Arbeiten durch das Forst-

personal kontrolliert.

Nach den durchgeführten Holz-

schlägerungsarbeiten ist der Besit-

zer verpflichtet, die Weganlagen,

Böschungsbereiche und eventuelle

Wasserdurchlässe

unverzüglich

freizumachen. Sollte dies nicht in

absehbarer Zeit geschehen, werden

diese Arbeiten gegen Kostenersatz

von der Gemeinde durchgeführt oder

in Auftrag gegeben.

Seit dem Jahre 1975 besteht bis

auf wenige Ausnahmen ein

allge-

meines Betretungsrecht zu Erho-

lungszwecken

in unseren Wäldern.

Hingegen ist das

Campieren im

Wald ohne die Erlaubnis des Wald-

eigentümers verboten.

Abschließend darf ich noch an die

Vernunft aller Nutzer von Wald und

Waldwegen appellieren. Wir alle pro-

fitieren von einem gesunden vitalen

Wald!

GWA Martin Falkner

Der Obmann der Agrargemeinschaft Schlaiten, Peter Pedarnig, hat sich bei der

Holzauszeige persönlich beteiligt.

Bei der Auszeige mit dem Waldhammer wird eine eindeutige Marke im Stamm hin-

terlassen, welche die Schlägerung erlaubt.