Juli 2017
‘s Blatt‘l
Seite 13
Landwirtschaft - Forstwirtschaft
Holzmeldung und Bewilligung
Bei den jährlich im Frühjahr stattfindenden Forsttagsatzungen werden die beim zuständigen Gemeinde-
waldaufseher eingelangten Fällungsanträge sowie Anträge für Kleinviehweide (Ziegen u. Schafe) behan-
delt und von der zuständigen Kommission, bestehend aus dem Leiter der Bezirksforstinspektion, einem
Vertreter der jeweiligen Gemeinde und einem Vertreter der Waldeigentümer beschlossen. Bei Holznut-
zungen über 50 fm sind einige Punkte zu beachten.
• Bekanntgabe
der
Örtlichkeit
(Grundstücksnummer, Katastralge-
meinde)
• Holzmenge
in fm
• Nutzungsart und Flächengröße
(Kleinkahlhieb, Auflichtung oder an-
dere Nutzungsformen).
Nutzungen im Schutzwald über
einer Fläche von 2000 m² sowie im
Wirtschaftswald über 5000 m² sind
bewilligungspflichtig!
Bei bewilligungspflichtigen Fäl-
lungen besteht
Auszeigepflicht
. Die
Auszeige wird von den zuständigen
Forstaufsichtsorganen im Beisein
des jeweiligen Waldeigentümers vor-
genommen.
Es dürfen nur ausgezeigte Stämme
genutzt werden, die mittels „Wald-
hammer“ gekennzeichnet sind. Aus-
genommen sind Nutzungen, die auf
ein Schadereignis zurück zu führen
sind wie z.B. Windwurf, Schneedruck
und Käferbefall. Hier besteht
Aufar-
beitungspflicht
, um eine Borken-
käfermassenvermehrung zu verhin-
dern.
Bei diesen sogenannten „Zwangs-
nutzungen“ besteht zwar eine Melde-
pflicht, es ist aber keine Fällungsbe-
willigung notwendig!
Um eine
Seilförderung
in An-
spruch nehmen zu können, ist es
notwendig, vor der Holzauszeige ein
Beratungsgespräch mit dem zustän-
digen Bezirksförster vorzunehmen. In
diesem Zuge kann dann ein Förde-
rantrag gestellt werden.
Förderbar
sind Holzfällungen die
eine Gesamtfläche von 0,3 ha nicht
überschreiten.
Achtung:
Benachbarte Freiflächen
und ungesicherte Verjüngungen un-
ter 1,3 Meter Höhe werden zusam-
mengerechnet.
Nicht förderbar
sind Nutzungen
im Wirtschaftswald sowie Holzfäl-
lungen, die mittels Traktorwinde zum
Forstweg geliefert werden.
Die durchgeführten Nutzungen
werden während und nach Beendi-
gung der Arbeiten durch das Forst-
personal kontrolliert.
Nach den durchgeführten Holz-
schlägerungsarbeiten ist der Besit-
zer verpflichtet, die Weganlagen,
Böschungsbereiche und eventuelle
Wasserdurchlässe
unverzüglich
freizumachen. Sollte dies nicht in
absehbarer Zeit geschehen, werden
diese Arbeiten gegen Kostenersatz
von der Gemeinde durchgeführt oder
in Auftrag gegeben.
Seit dem Jahre 1975 besteht bis
auf wenige Ausnahmen ein
allge-
meines Betretungsrecht zu Erho-
lungszwecken
in unseren Wäldern.
Hingegen ist das
Campieren im
Wald ohne die Erlaubnis des Wald-
eigentümers verboten.
Abschließend darf ich noch an die
Vernunft aller Nutzer von Wald und
Waldwegen appellieren. Wir alle pro-
fitieren von einem gesunden vitalen
Wald!
GWA Martin Falkner
Der Obmann der Agrargemeinschaft Schlaiten, Peter Pedarnig, hat sich bei der
Holzauszeige persönlich beteiligt.
Bei der Auszeige mit dem Waldhammer wird eine eindeutige Marke im Stamm hin-
terlassen, welche die Schlägerung erlaubt.