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weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezi-

malzahlen sind zu berücksichtigen.

Die so gewonnenen Zahlen sind zu-

sammen mit den Listensummen nach

ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der

größten Listensumme zu beginnen ist.

Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der

Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der

zu vergebenden Mandate beträgt.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele

Mandate, als die Wahlzahl in ihrer

Listensumme enthalten ist.

(4) Haben nach dieser Berechnung zwei

oder mehrere Wählergruppen auf ein

Mandat denselben Anspruch, so ent-

scheidet das vom jüngsten Mitglied

der Gemeindewahlbehörde zu zie-

hende Los.

(5) Gemeinderatspartei sind die Wahl-

werber einer Wählergruppe, denen

Gemeinderatsmandate zugewiesen

wurden.

Beispiel für die Ermittlung

der Wahlzahl:

1 Walwerberliste,

15 Mandate zu vergeben

Wahlberechtigte:

1.773

Wahlbeteiligung in % 60,01

abgegebene Stimmen

1.064

ungültige Stimmen

50

gültige Stimmen

1.014

Stimmen Liste 1

1.014

geteilt durch

1

1014,0

2

507,0

3

338,0

4

253,5

5

202,8

6

169,0

7

144,9

8

126,8

9

112,7

10

101,4

11

92,2

12

84,5

13

78,0

14

72,4

15

67,6

Die Wahlzahl beträgt 67,6

(= die fünfzehntgrößte Zahl)

Virgen

Aktiv

Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen

I

15

Vergabe von Vorzugs-

stimmen – Auswirkungen

auf die Reihung bzw.

Vergabe der Mandate

Vergabe von Vorzugsstimmen:

Der Wähler kann in dem auf dem amt-

lichen Stimmzettel für die Wahl des Ge-

meinderates dafür vorgesehenen Raum

die Namen von höchstens zwei Wahl-

werbern der von ihm gewählten Wäh-

lergruppe eintragen.

Die Kundmachung mit den Wahlvor-

schlägen und den Wahlwerbern ist in

den Wahlzellen angeschlagen.

Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr

eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahl-

werber der gewählten Wählergruppe der

Wähler eintragen wollte. Dies ist insbe-

sondere dann der Fall, wenn die Ein-

tragung mindestens den Familien- bzw.

Nachnamen des Wahlwerbers oder bei

Wahlwerbern derselben Wählergruppe

mit demselben Namen ein entsprechen-

des Unterscheidungsmerkmal (z. B. An-

gabe der Reihungsziffer in der Wahlwer-

berliste, des Vornamens, des Geburtsjah-

res, des Berufes oder der Adresse) enthält.

Wurde der Name eines Wahlwerbers nicht

in der Zeile der gewählten Wählergruppe

im dafür vorgesehenen Raum eingetragen

so gilt die Eintragung als nicht erfolgt.

Wurden mehr als zwei Wahlwerber einge-

tragen, so gilt keiner der Wahlwerber als

eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der ge-

wählten Wählergruppe in dem dafür vor-

gesehenen Raum mehrmals eingetragen, so

gilt er als nur einmal gültig eingetragen.

Wahlzahl;

Verteilung der Mandate

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die

zu vergebenden Mandate auf die ein-

zelnen Wählergruppen mittels der

Wahlzahl zu verteilen.

(2) Zur Berechnung der Wahlzahl sind die

Listensummen nach ihrer Größe geord-

net nebeneinander zu schreiben; unter

jede Listensumme sind die Hälfte, das

Drittel, das Viertel und nach Bedarf die

Amtlicher Stimmzettel

für die Wahl des Gemeinderates

am 28. Februar 2016 in der Gemeinde Virgen

Num-

mer

des

Wahl-

vor-

schla-

ges

Für den

gewählten

Wahlvorschlag

im Kreis ein

X

einsetzen!

Bezeichnung der Wählergruppe

allfällige

Kurzbezeichnung

der Wählergruppe

Vorzugsstimme

für

1

FÜR VIRGEN -

Unabhängige

Gemeinschaftsliste

FÜR

VIRGEN

Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates.

Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.

MUSTER

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