weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezi-
malzahlen sind zu berücksichtigen.
Die so gewonnenen Zahlen sind zu-
sammen mit den Listensummen nach
ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der
größten Listensumme zu beginnen ist.
Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der
Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der
zu vergebenden Mandate beträgt.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele
Mandate, als die Wahlzahl in ihrer
Listensumme enthalten ist.
(4) Haben nach dieser Berechnung zwei
oder mehrere Wählergruppen auf ein
Mandat denselben Anspruch, so ent-
scheidet das vom jüngsten Mitglied
der Gemeindewahlbehörde zu zie-
hende Los.
(5) Gemeinderatspartei sind die Wahl-
werber einer Wählergruppe, denen
Gemeinderatsmandate zugewiesen
wurden.
Beispiel für die Ermittlung
der Wahlzahl:
1 Walwerberliste,
15 Mandate zu vergeben
Wahlberechtigte:
1.773
Wahlbeteiligung in % 60,01
abgegebene Stimmen
1.064
ungültige Stimmen
50
gültige Stimmen
1.014
Stimmen Liste 1
1.014
geteilt durch
1
1014,0
2
507,0
3
338,0
4
253,5
5
202,8
6
169,0
7
144,9
8
126,8
9
112,7
10
101,4
11
92,2
12
84,5
13
78,0
14
72,4
15
67,6
Die Wahlzahl beträgt 67,6
(= die fünfzehntgrößte Zahl)
Virgen
Aktiv
Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen
I
15
Vergabe von Vorzugs-
stimmen – Auswirkungen
auf die Reihung bzw.
Vergabe der Mandate
Vergabe von Vorzugsstimmen:
Der Wähler kann in dem auf dem amt-
lichen Stimmzettel für die Wahl des Ge-
meinderates dafür vorgesehenen Raum
die Namen von höchstens zwei Wahl-
werbern der von ihm gewählten Wäh-
lergruppe eintragen.
Die Kundmachung mit den Wahlvor-
schlägen und den Wahlwerbern ist in
den Wahlzellen angeschlagen.
Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr
eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahl-
werber der gewählten Wählergruppe der
Wähler eintragen wollte. Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn die Ein-
tragung mindestens den Familien- bzw.
Nachnamen des Wahlwerbers oder bei
Wahlwerbern derselben Wählergruppe
mit demselben Namen ein entsprechen-
des Unterscheidungsmerkmal (z. B. An-
gabe der Reihungsziffer in der Wahlwer-
berliste, des Vornamens, des Geburtsjah-
res, des Berufes oder der Adresse) enthält.
Wurde der Name eines Wahlwerbers nicht
in der Zeile der gewählten Wählergruppe
im dafür vorgesehenen Raum eingetragen
so gilt die Eintragung als nicht erfolgt.
Wurden mehr als zwei Wahlwerber einge-
tragen, so gilt keiner der Wahlwerber als
eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der ge-
wählten Wählergruppe in dem dafür vor-
gesehenen Raum mehrmals eingetragen, so
gilt er als nur einmal gültig eingetragen.
Wahlzahl;
Verteilung der Mandate
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die
zu vergebenden Mandate auf die ein-
zelnen Wählergruppen mittels der
Wahlzahl zu verteilen.
(2) Zur Berechnung der Wahlzahl sind die
Listensummen nach ihrer Größe geord-
net nebeneinander zu schreiben; unter
jede Listensumme sind die Hälfte, das
Drittel, das Viertel und nach Bedarf die
Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl des Gemeinderates
am 28. Februar 2016 in der Gemeinde Virgen
Num-
mer
des
Wahl-
vor-
schla-
ges
Für den
gewählten
Wahlvorschlag
im Kreis ein
X
einsetzen!
Bezeichnung der Wählergruppe
allfällige
Kurzbezeichnung
der Wählergruppe
Vorzugsstimme
für
1
FÜR VIRGEN -
Unabhängige
Gemeinschaftsliste
FÜR
VIRGEN
Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates.
Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.
MUSTER
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