CHRONIK
PUSTERTALER VOLLTREFFER
APRIL/MAI 2018
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Nach vielen Jahren wil-
der Immobilienspekula-
tion im landwirtschaft-
lichen Grün wurde dem
Treiben nun ein Riegel
vorgeschoben: Das
neue Höfegesetz ist da.
Etliche neue Höfe ohne Hof-
stellen wurden in den vergange-
nen 15 Jahren in Südtirol ge-
schlossen. „Mit wenigen Aus-
nahmen alle im Obst- und
Weinbaugebiet, bevorzugt im
Überetsch, Etschtal und Unter-
land“, berichtet Agrarlandrat
Arnold Schuler. Der Grund: Der
„geschlossene Hof“ entwickelte
sich zu einem Spekulationsob-
jekt der Immobilienbranche.
Das Höfegesetz, erlassen für die
Südtiroler Bauern, damit die
Höfe in der Erbfolge nicht auf-
geteilt und zerstückelt werden,
wurde von Spekulanten ad ab-
surdum geführt, um ein Millio-
nengeschäft zu machen. So
wurde damit etwa die Möglich-
keit geschaffen, Villen im Grü-
nen zu bauen. Makler suchten
dafür Jungbauern, die nach dem
Gesetz die Voraussetzungen zur
Errichtung einer Hofstelle hat-
ten. Weil diese dann offiziell ins
„Schleudern“ gerieten, mussten
sie den Rohbau oder das geneh-
migte Projekt verkaufen. Die
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www.alpenland-reisen.atEnde der Spekulationen
Arnold Schuler.
Foto: Rene Tumler
Geschlossener Hof
als Schutz vor
Zerstückelung
Als geschlossener Hof gel-
ten die Kulturgründe mit Hof-
stelle, die der Unteilbarkeit
unterliegen. Der geschlossene
Hof soll als Einheit den Un-
terhalt einer bäuerlichen Fa-
milie sichern. Über die Un-
teilbarkeit der Liegenschafts-
einheit wacht die Höfekom-
mission. Etwaige Veränderun-
gen am Bestand müssen daher
von dieser genehmigt werden.
Das Höfegesetz zum ge-
schlossenen Hof sorgt dem-
nach dafür, dass die Höfe in
der Erbfolge nicht aufgeteilt
und zerstückelt werden. Die
Wahrung der bäuerlichen Fa-
milienbetriebe in Südtirol ist
auch dem geschlossenen Hof
zu verdanken.
Zu den 13.400 geschlossenen Höfen in Südtirol zählt auch dieser
in Lappach im Tauferer Ahrntal.
Foto: LPA/Amt für bäuerliches Eigentum
landwirtschaftlichen Gründe
wurden dann meist über „be-
sondere“ Pachtverträge den
Bauern zurückgegeben.
Höfegesetz neu
Das neue Höfegesetz soll nun
genau diese Spekulationen rund
um den geschlossenen Hof
verhindern. Damit werden die
Bedingungen für die Neubil-
dung von geschlossenen Höfen
ohne Wohn- und Wirtschafts-
gebäude deutlich erschwert.
Denn in Zukunft müssen alle
für die Bildung eines geschlos-
senen Hofes geeigneten land-
wirtschaftlichen Nutzflächen
im Eigentum der Antrag stel-
lenden Person und deren Eltern
sowie die nach Eheschließung
vom Ehegatten erworbenen
Liegenschaften einbezogen
werden.
Weniger
Grundverbrauch
Hofschließungen ohne beste-
hende Gebäude sind aber mit
dem neuen Gesetz nach wie vor
zulässig und möglich, und zwar
dort, wo eine Notwendigkeit
land geschlossen. Zudem dür-
fen keine Flächen herange-
zogen werden, die zuvor von
anderen geschlossenen Höfen
abgetrennt wurden. „Auf diese
Weise soll auch der Grundver-
brauch im landwirtschaftlichen
Grün eingeschränkt werden.“
13.400 geschlossene
Höfe
„Die Verabschiedung des
Höfegesetzes kann als Erfolg
der Landwirtschaft und Raum-
ordnung gegenüber dem Ein-
zelinteresse gewertet werden.
Es ist eine Erfolgsgeschichte
und ein wichtiges Instrument,
um Südtirols kleinstrukturierte
Landwirtschaft zu schützen“,
unterstreicht Agrarlandesrat
Arnold Schuler. „Das Höfege-
setz nimmt aber keinen Einfluss
auf die Übertragung des ge-
schlossenen Hofes bzw. auf die
Hofübergabe. Hier ändert sich
nichts. Es lässt in Zukunft im
geschlossenen Hof 1.500 Ku-
bikmeter Wohnkubatur zu“, so
Schuler. In Südtirol gibt es der-
zeit rund 13.400 geschlossene
Höfe, davon sind 1.166 Erb-
höfe, also seit mindestens
200 Jahren innerhalb derselben
Familie in gerade Linie oder in
der Seitenlinie bis zum zweiten
Grad übertragen.
besteht, solche Gebäude zu er-
richten, um Landwirtschaft zu
betreiben. „Nicht mehr möglich
wird die Hofschließung in Fäl-
len sein, in denen nur mehr
Baurechte geschaffen werden,
noch dazu für Personen, bei
denen die Landwirtschaft keine
Rolle oder nur eine Nebenrolle
spielt“, so Schuler. Mit dem
neuen Gesetz ist eine Neu-
schließung ohne Gebäude
zudem nur mehr dann möglich,
wenn der Antragsteller und des-
sen Eltern nicht schon über ge-
eignete Gebäude verfügen,
außer der Hof wird mit minde-
stens vier Hektar Obst-/Wein-
bau bzw. sechs Hektar Grün-