Landwirtschaft - Stallhaltepflicht für Geflügel


Stallhaltepflicht für Geflügel

Aufgrund aufgetretener Fälle von Geflügelpest in Niederösterreich und Wien gilt ab heute die Stallhaltepflicht für Geflügelbetriebe und Hobbyhaltungen ab 50 Tieren.

Die entsprechende Verordnung wurde den Bundesländern heute, Dienstag, Vormittag übermittelt. Wie bereits 2021 und 2022 sind auch diesmal weite Teile Kärntens betroffen. Konkret wurden 62 Gemeinden sowie die beiden Statutarstädte Klagenfurt und Villach als Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko eingestuft. Betriebe und Hobbyhaltungen ab 50 Stück Geflügel, die sich in diesen Gebieten befinden, müssen ihre Tiere in geschlossenen - zumindest überdachten - Stallungen halten. Insbesondere Enten und Gänse sind von anderem Geflügel zu trennen. Geflügelhaltungen im Risikogebiet mit weniger als 50 Tieren sind von der Stallhaltepflicht nur dann ausgenommen, wenn es gewährleistet ist, dass kein Kontakt mit Wildvögeln stattfindet.Auch in allen übrigen Gebieten, die nicht von der Stallhaltepflicht umfasst sind, sei derzeit aber erhöhte Vorsicht geboten. Direkte und indirekte Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sind auch hier unbedingt zu verhindern, etwa durch Fütterung und Tränkung im Stall.

Laut Verordnung in Oberkärnten als Risikogebiete ausgewiesen sind

Im Bezirk Hermagor die Gemeinden:

1. Hermagor-Pressegger See

2. St. Stefan im Gailtal

Im Bezirk Spittal an der Drau die Gemeinden:

1. Baldramsdorf

2. Lendorf

3. Spittal an der Drau

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