Landwirtschaft - Regelung für Lagerung von Siloballen geschaffen


Regelung für Lagerung von Siloballen geschaffen

Silageballen dürfen in Kärnten nicht mehr auf Freiflächen gelagert werden. Bisher zumindest. Die Wogen bei den Landwirten gingen hoch. Nun wurde eine – zumindest vorübergehende – Lösung gefunden. Eine bewilligungsfreie Zwischenlagerung von Silageballen ist in der freien Landschaft für ein Jahr möglich.

Anfang Oktober hat ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) für Verunsicherung bei vielen Kärntner Bäuerinnen und Bauern gesorgt. Darin wird festgestellt, dass die Lagerung von Silageballen in der freien Landschaft einer Bewilligung bedarf. Scharfe Kritik am Erkenntnis der Wiener Richter kam auch aus der Landwirtschaftskammer Kärnten. In enger Abstimmung zwischen der für Naturschutz zuständigen LR Sara Schaar, dem Agrarreferenten des Landes LH-Stv. Martin Gruber und der LK Kärnten konnte nun eine praktikable Lösung gefunden werden. Mittels Erlasses wird konkretisiert, dass eine Zwischenlagerung von Silageballen in der freien Landschaft dann keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wenn die Silageballen nicht länger als ein Jahr auf der Fläche gelagert werden. Im Bereich von Feuchtgebieten, in roten Zonen, d. h. in Gefahrenzonen von Fließgewässern ist eine Lagerung weiterhin nicht erlaubt.

Gesetzliche Regelung geplant

 „Die bewilligungsfreie Aufbewahrung der Siloballen in der Landschaft ist seit Jahrzehnten in Kärnten üblich und damit auch weiterhin möglich. Es ist aber wichtig, langfristig an einer gesetzlichen Regelung zu arbeiten“, so Agrarreferent LH-Stv. Martin Gruber. Erleichtert über die rasche Einigung ist auch LK-Prädisent Siegfried Huber. Er bezeichnet die Jahresfrist für die Zwischenlagerung von Silageballen als „praktikablen Zugang“. Dass die nun vorliegende Regelung mittels Erlasses umgesetzt wird, liegt darin begründet, dass so rasch Rechtssicherheit geschaffen werden konnte. Eine gesetzliche Regelung hätte aufgrund des Fristenlaufs Monate gedauert. In den Gesprächen haben sich Schaar, Gruber und Huber jedoch darauf verständigt, dass eine Zwischenlagerung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen bei der nächsten Novelle des Naturschutzgesetzes gesetzlich verankert werden soll.

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