Lockdown: Welche Gewerbebetriebe geöffnet haben
Zuletzt sorgten unterschiedliche Auslegungen der Lockdown-Regelungen für Verwirrung, sagt die Wirtschaftskammer Kärnten. Kompliziert werde es vor allem im Gewerbe und Handwerk: Hier darf ein Großteil der Betriebe offenhalten – aber eben nicht alle.
Während Gewerbetreibende, wie Tischler und Optiker wie bisher arbeiten dürfen, müssen Friseure geschlossen bleiben und Floristen dürfen ein „Click & Collect“-Abholservice anbieten. Diese Unterschiede sorgen für zahlreiche Anrufe in der Wirtschaftskammer Kärnten: Unternehmer haben sich erkundigt, inwiefern sie vom Lockdown betroffen sind.
Körpernahe sind geschlossen
Generell gilt: Während körpernahe Dienstleister – wie Friseure, Masseure oder Fußpfleger – noch bis voraussichtlich 13. Dezember geschlossen bleiben, gilt das nicht für andere Bereiche des Gewerbes und Handwerks. Zulässig sind alle nicht-körpernahen Dienstleistungen, wie beispielsweise jene der Kfz-Werkstätten, Putzereien, Berufsfotografen, Kleidermacher oder des Lebensmittelgewerbes.
Kunden nicht gut informiert
Die Montage bei Kunden und das Arbeiten auf Baustellen ist ebenfalls in vielen Bereichen erlaubt. So müssen Tischler, Dachdecker, Maler, Installateure, Elektro- oder Metalltechniker sowie viele andere Betriebe im Bau- und Baunebengewerbe zwar den Kundenbereich für den Verkauf von Waren geschlossen halten, doch sie dürfen produzieren, zustellen und montieren. Damit ist der Großteil der Gewerbebetriebe nicht direkt vom Lockdown betroffen, so WK-Spartenobmann Klaus Kronlechner. Da viele Kunden davon ausgehen, dass die Betriebe geschlossen sind, kommt es nun auch in Betrieben, die nicht vom Lockdown betroffen sind, zu enormen Umsatzeinbußen.
Ein kurzer Überblick über die geöffneten Betriebe:
- Betriebe, die nicht-körpernahe Dienstleistungen anbieten, sind vom Betretungsverbot ausgenommen.
- Ob Bäcker, Fleischer, Konditoren oder Müller: Das Lebensmittelgewerbe hat geöffnet.
- Optiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Schuhmacher sowie Zahntechniker: Die Unternehmen aus dem Bereich des Gesundheitsgewerbes haben geöffnet.
- Alle Branchen des Bekleidungsgewerbes wie Kleidermacher oder Änderungsschneider sind ebenfalls als nicht körpernahe Dienstleister eingestuft und haben grundsätzlich geöffnet. Es findet aber kein Verkauf von Waren im Geschäft statt.
- Die Arbeit der Lebens- und Sozialberater ist gerade in schwierigen Zeiten wichtig. Sie führen weiterhin Beratungen durch.
- Auch die Film- und Musikwirtschaft bietet nach wie vor ihre Dienstleistungen an.
- Das Chemische Gewerbe sowie Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger darf produzieren und seine Dienstleistungen anbieten.
- Berufsfotografen haben geöffnet.
- Persönliche Dienstleister, die beispielsweise in den Bereichen Astrologie, tierbezogene Dienstleistung, Humanenergetik oder Partnervermittlung tätig sind, dürfen unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen arbeiten.
- Heilmasseure sind als „Ort, an dem Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“ nicht vom Lockdown betroffen. Patienten müssen verpflichtend eine FFP2-Maske tragen.
- Viele Gärtner und Floristen haben auf „Click & Collect“ (Zustellung und Abholung von zuvor bestellten Waren) umgestellt, da ihre Kunden die Verkaufsräumlichkeiten nicht betreten dürfen.
- Betriebe, die im Bereich des Kunsthandwerks tätig sind, sind ebenfalls für den Verkauf geschlossen. Sie können aber einen „Click & Collect“-Abholservice anbieten.
Betroffen sind:
- Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, dürfen nicht betreten werden. Dazu zählen beispielsweise Friseure, Masseure, Fußpfleger und Kosmetiker. Die Erbringung mobiler Dienstleistungen ist nicht zulässig.
- Fußpfleger müssen zwar grundsätzlich geschlossen halten (siehe oben); die diabetische Fußpflege ist aber erlaubt. Diese Dienstleistung wird in der Schutzmaßnahmenverordnung als Gesundheitsdienstleistung genannt. Es gilt ein sehr strenger Rahmen („bei Gefahr für Leib und Leben“).