Land Kärnten - Land beriet weiteres Vorgehen in der Corona-Krise


Land beriet weiteres Vorgehen in der Corona-Krise

Das Experten-Koordinationsgremium des Landes beriet auch am Ostermontag die aktuellen Entwicklungen rund um das Coronavirus. Zukünftige Corona-Maßnahmen sollen auch unter „Public Health“-Ansatz betrachtet werden. Angehörigen von pflegebedürftigen Personen kann dreiwöchige Sonderbetreuungszeit genehmigt werden.

In Kärnten bis zum heutigen Tag (14. März 2020) 385 Corona-Fälle bestätigt. 227 sind mittlerweile wieder genesen. Es gab bisher acht Todesfälle. Von den derzeit 150 infizierten Personen befinden sich 27 im Krankenhaus, zehn in intensivmedizinischer Betreuung.

LH Peter Kaiser appellierte in der Koordinationssitzung, die zukünftigen Corona-Maßnahmen unter einem „Public Health“-Ansatz zu betrachten. Demnach solle die Entwicklung der öffentlichen Gesundheit nicht nur virologisch und epidemiologisch, sondern interdisziplinär betrachtet werden. „Es gilt unter einer gesamtheitlichen Betrachtung zu entscheiden, welche Maßnahmen in den nächsten Wochen verschärft werden müssen, welche beibehalten werden sollen und welche gelockert werden können“, so Kaiser.

Klar sei jedenfalls, dass die Corona-Krise nicht nur virologische Gesundheitsfolgen habe, sondern etwa auch psychische Folgen mit sich bringe. Er werde diese Betrachtungsweise jedenfalls bei der Videokonferenz heute, Dienstag, mit den Mitgliedern der Bundesregierung und den Landeshauptleuten einbringen.

3 Arten von Tests

Diskutiert werde zudem über eine „Containment-Strategie 2.0“. Dabei solle zukünftig vor allem auf drei Ebenen Corona-Testungen stattfinden: Wie bisher bei akuten Verdachtsfällen, bei einem kärntenweiten Screening, das seitens der AGES ausgewertet wird und bei Antikörper-Stichprobentests, die österreichweit durchgeführt und von der Statistik Austria ausgewertet werden sollen.

Sonderbetreuungszeit für pflegende Angehörige

Wie LHStv.in und Gesundheitsreferentin Beate Prettner nach der Koordinationssitzung mitteilte, kann Angehörigen von pflegebedürftigen Personen, sofern ihre Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen von Seiten des Arbeitgebers gewährt werden. Mit dieser Regelung soll eine Sonderbetreuungszeit auch für Arbeitnehmer ermöglicht werden, wenn beispielsweise eine 24-Stunden-Betreuung bestanden hat und diese nun wegfalle. Dies wurde im Rahmen des dritten COVID-19-Pakets vom Nationalrat beschlossen. Arbeitgeber haben bei dieser Regelung Anspruch auf die Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung kann bei der Buchhaltungsagentur des Bundes – BHAG unter https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/ geltend gemacht werden. Dieselbe Regelung gilt, wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen unterrichtet werden und eine solche Einrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen geschlossen wird.

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