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Rund ums Dorf

Seite 5

November 2016

liach, zur Kenntnis. Durch die Änderung wird eine ein-

heitliche Flächenwidmung der Bp. 31 und Bp. 32, beide

KG Obertilliach, erzielt. Dies ist aufgrund einer Mappen-

berichtigung erforderlich. Ohne einheitliche Widmung

der betreffenden Grundstücke ist die Erteilung einer Bau-

bewilligung nicht möglich.

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinde-

rat der Gemeinde Obertilliach einstimmig (11 Stimmen)

gemäß § 70 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011

– TROG 2011, LGBl. Nr. 56, den von Raumgis Kranebit-

ter ausgearbeiteten Entwurf vom 06. September 2016

(Planungsnr. 721-2016-00001), über die Änderung des

Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Obertilliach im

Bereich der Grundstückes Bp. 31 und Bp. 32, beide KG

Obertilliach, durch vier Wochen hindurch vom 09. Sep-

tember 2016 bis 08. Oktober 2016 zur öffentlichen Ein-

sichtnahme aufzulegen.

Umwidmung

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der

Bp. 31 und Bp. 32, KG Obertilliach von derzeit Kernge-

biet in bestehenden örtlichen Verkehrsweg (§ 53.3) und

von bestehenden örtlichen Verkehrsweg in Kerngebiet (§

40.3), TROG 2011

Bp. 31, KG 85207 Obertilliach (70721) (rund 3 m²) von

Kerngebiet (§ 40.3) in bestehenden örtlichen Verkehrs-

weg (§ 53.3)

Bp. 32, KG 85207 Obertilliach (70721) (rund 4 m²) von

Kerngebiet (§ 40.3) in bestehenden örtlichen Verkehrs-

weg (§ 53.3)

Gst. 2770, KG 85207 Obertilliach (70721) (rund 9 m²) von

bestehendem örtlichen Verkehrsweg (§ 53.3) in Kernge-

biet (§ 40.3)

Gleichzeitig wird gemäß § 113 Abs. 3 iVm 70 Abs. 1 lit. a

TROG 2011 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-

chende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn inner-

halb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stel-

lungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten

Person oder Stelle abgegeben wird.

4. Außerordentliche Benützung des öffentlichen Gutes