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G
EMEINDE
Hundekot auf
den Wiesen
Die Verschmutzung der Wiesen und
Äcker mit Hundekot ist neben Spa-
zierwegen ein zunehmendes Pro-
blem. Die Häufchen (und Haufen)
sind nicht nur ekelerregend, son-
dern stellen für Rinder, Pferde und
Schafe eine ernsthafte Gefahr dar.
Über den Hundekot wird der Erreger
Neospora caninum übertragen, der
laut verschiedenen Untersuchungen
Verursacher von bis zu einem Drittel
aller Totgeburten bzw. Verwerfungsfäl-
len von Rindern ist. Der Hund nimmt
diesen Ende der 80er-Jahre erstmals
beschriebenen Parasiten über das
Futter auf. Über den Kot werden ver-
schiedene Übertragungsstadien aus-
geschieden. Da der Einzeller sehr um-
weltbeständig ist, kann er sich mehrere
Monate am Leben halten. Über Gras,
Heu, Silage oder über das Tränkewas-
ser gelangt er in weiterer Folge in die
Kuh, die dann ihr Leben lang aktiver
Träger bleibt.
Bei einer Trächtigkeit wird auch das
Kalb infiziert. Dieses wird frühzeitig
abgestoßen, tot geboren oder kommt
als lebensschwaches Tier auf die
Welt, das den Parasiten ebenfalls in
sich trägt. Die Milchleistung einer infi-
zierten Kuh lässt nach, sie wird auch
erschwert wieder trächtig. Bei einer er-
Zur Information hat die Landesstelle für
Brandverhütung folgende Auflistung
über unerlaubte und erlaubte Ablage-
rungen in Tiefgaragen übermittelt.
Nicht zulässige Lagerungen in
Garagen mit mehr als 50m
2
:
• brennbare Einrichtungen (z.B.
Holzregale, Holzkästen, Kunst-
stoffeinrichtungen, Holzbänke und
-tische),
• brennbare Lagerungen (z.B. Holz-
bretter, Kunststoffbehältnisse,
Stoffdecken, Schaumstoffe usw.),
neuten Trächtigkeit kann es wieder zur
Verkalbung kommen.
Eine Impfung für den Hund oder die
Kuh gibt es derzeit noch nicht, auch
eine Entwurmung nützt nichts. Der Tier-
halter kann lediglich versuchen, das
Futter von Hundekot frei zu halten.
Der Tiroler Bauernbund setzt in die-
sem Zusammenhang auf Aufklärung.
Auf Tafeln in wetterbeständiger Aus-
führung im Format 20 cm x 30 cm in-
formiert er über dieses Problem. Der
Verweis auf das Feldschutzgesetz,
das im §2 (Feldfrevel) bei Verschmut-
zung von Feldern ein Strafmaß bis zu
2.200 € vorsieht, ist nur als Information
zu sehen. An erster Stelle wird auf Be-
wusstseinsbildung und Information ge-
setzt, das Verhängen von Strafen kann
nur der letzte Schritt sein.
Für betroffene Landwirte sind diese Ta-
feln in der Bezirkslandwirtschaftskam-
mer Lienz zu einem Selbstkostenpreis
von 7 € erhältlich. Natürlich können
sich aber auch Gemeinden oder Tou-
rismusverbände angesprochen fühlen
und diese Informationstafeln an neu-
ralgischen Stellen positionieren.
Für nähere Informationen:
Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz,
059292-2600.
DI Martin Diemling, BLK Lienz
Was darf in Tiefgaragen abgelagert werden?
• Flüssiggasflaschen, weder gefüllt
oder anscheinend entleert,
• Flüssigkeiten, welche in der Ver-
ordnung über brennbare Flüssig-
keiten klassifiziert sind (z.B. Ben-
zin, Nitroverdünnung, Lacke usw.),
• Dekorationsmaterial, Elektroge-
räte, Kinderwägen, Müll usw.,
• Druckgasverpackungen entspre-
chen der Druckgaspackungsver-
ordnung,
• Pyrotechniklagerungen.
Zulässige Lagerungen in Garagen
mit mehr als 50m
2
:
• je Autoabstellplatz 2 x 4 Autoreifen
(Felgen + Reifen),
• Dachträger für das Kraftfahrzeug,
• Dachboxen für das Kraftfahrzeug,
• Zubehör für das Kraftfahrzeug
(z.B. Schneeketten, Wagenheber),
• versperrbarer Metallschrank mit
Zubehörteilen des Kraftfahrzeuges
(z.B. Abstreifmatten, Putztuch für
Auto).
Feuerwehreinsätze in Tiefgaragen sind immer mit großen Gefahren und hohem Risiko verbunden. Die zweck-
entfremdete Benützung einer Tiefgarage kann bei einem Brandgeschehen aber auch unangenehme Folgen für
Benützer und Betreiber nach sich ziehen.