Previous Page  16 / 40 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 16 / 40 Next Page
Page Background

Seite 16

G

EMEINDE

Hundekot auf

den Wiesen

Die Verschmutzung der Wiesen und

Äcker mit Hundekot ist neben Spa-

zierwegen ein zunehmendes Pro-

blem. Die Häufchen (und Haufen)

sind nicht nur ekelerregend, son-

dern stellen für Rinder, Pferde und

Schafe eine ernsthafte Gefahr dar.

Über den Hundekot wird der Erreger

Neospora caninum übertragen, der

laut verschiedenen Untersuchungen

Verursacher von bis zu einem Drittel

aller Totgeburten bzw. Verwerfungsfäl-

len von Rindern ist. Der Hund nimmt

diesen Ende der 80er-Jahre erstmals

beschriebenen Parasiten über das

Futter auf. Über den Kot werden ver-

schiedene Übertragungsstadien aus-

geschieden. Da der Einzeller sehr um-

weltbeständig ist, kann er sich mehrere

Monate am Leben halten. Über Gras,

Heu, Silage oder über das Tränkewas-

ser gelangt er in weiterer Folge in die

Kuh, die dann ihr Leben lang aktiver

Träger bleibt.

Bei einer Trächtigkeit wird auch das

Kalb infiziert. Dieses wird frühzeitig

abgestoßen, tot geboren oder kommt

als lebensschwaches Tier auf die

Welt, das den Parasiten ebenfalls in

sich trägt. Die Milchleistung einer infi-

zierten Kuh lässt nach, sie wird auch

erschwert wieder trächtig. Bei einer er-

Zur Information hat die Landesstelle für

Brandverhütung folgende Auflistung

über unerlaubte und erlaubte Ablage-

rungen in Tiefgaragen übermittelt.

Nicht zulässige Lagerungen in

Garagen mit mehr als 50m

2

:

• brennbare Einrichtungen (z.B.

Holzregale, Holzkästen, Kunst-

stoffeinrichtungen, Holzbänke und

-tische),

• brennbare Lagerungen (z.B. Holz-

bretter, Kunststoffbehältnisse,

Stoffdecken, Schaumstoffe usw.),

neuten Trächtigkeit kann es wieder zur

Verkalbung kommen.

Eine Impfung für den Hund oder die

Kuh gibt es derzeit noch nicht, auch

eine Entwurmung nützt nichts. Der Tier-

halter kann lediglich versuchen, das

Futter von Hundekot frei zu halten.

Der Tiroler Bauernbund setzt in die-

sem Zusammenhang auf Aufklärung.

Auf Tafeln in wetterbeständiger Aus-

führung im Format 20 cm x 30 cm in-

formiert er über dieses Problem. Der

Verweis auf das Feldschutzgesetz,

das im §2 (Feldfrevel) bei Verschmut-

zung von Feldern ein Strafmaß bis zu

2.200 € vorsieht, ist nur als Information

zu sehen. An erster Stelle wird auf Be-

wusstseinsbildung und Information ge-

setzt, das Verhängen von Strafen kann

nur der letzte Schritt sein.

Für betroffene Landwirte sind diese Ta-

feln in der Bezirkslandwirtschaftskam-

mer Lienz zu einem Selbstkostenpreis

von 7 € erhältlich. Natürlich können

sich aber auch Gemeinden oder Tou-

rismusverbände angesprochen fühlen

und diese Informationstafeln an neu-

ralgischen Stellen positionieren.

Für nähere Informationen:

Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz,

059292-2600.

DI Martin Diemling, BLK Lienz

Was darf in Tiefgaragen abgelagert werden?

• Flüssiggasflaschen, weder gefüllt

oder anscheinend entleert,

• Flüssigkeiten, welche in der Ver-

ordnung über brennbare Flüssig-

keiten klassifiziert sind (z.B. Ben-

zin, Nitroverdünnung, Lacke usw.),

• Dekorationsmaterial, Elektroge-

räte, Kinderwägen, Müll usw.,

• Druckgasverpackungen entspre-

chen der Druckgaspackungsver-

ordnung,

• Pyrotechniklagerungen.

Zulässige Lagerungen in Garagen

mit mehr als 50m

2

:

• je Autoabstellplatz 2 x 4 Autoreifen

(Felgen + Reifen),

• Dachträger für das Kraftfahrzeug,

• Dachboxen für das Kraftfahrzeug,

• Zubehör für das Kraftfahrzeug

(z.B. Schneeketten, Wagenheber),

• versperrbarer Metallschrank mit

Zubehörteilen des Kraftfahrzeuges

(z.B. Abstreifmatten, Putztuch für

Auto).

Feuerwehreinsätze in Tiefgaragen sind immer mit großen Gefahren und hohem Risiko verbunden. Die zweck-

entfremdete Benützung einer Tiefgarage kann bei einem Brandgeschehen aber auch unangenehme Folgen für

Benützer und Betreiber nach sich ziehen.