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Aus der Ratsstube
Beratung und allfällige Beschlussfassung – Kanalordnung
Der Gemeinderat der Gemeinde Kartitsch beschließt folgende Kanalordnung:
Präambel:
Der Gemeinderat der Gemeinde Kartitsch hat mit Beschluss vom 21.11.2018 aufgrund der Ermächtigung des
§ 4 des Gesetzes vom 8. November 2000 über öffentliche Kanalisationen (Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000
- TiKG 2000), LGBl Nr. 1/2001, und des § 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, in
der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2005, folgende Kanalordnung beschlossen:
§1
Anschlussbereich
Der Anschlussbereich für Abwässer wird in der Weise festgelegt, dass der horizontal zu messende Abstand
zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches mit 200 Metern
festgesetzt wird.
§2
Anschlusspflicht
In die öffentliche Kanalisation sind alle Abwässer i.S. des TiKG 2000, §2,Abs. (1) einzuleiten.
Dies gilt auch dann, wenn das Niveau des Sammelkanals höher liegt als die private Entwässerungsanlage.
§ 3
Art und Lage der Trennstelle
Die Trennstelle ist die Schnittstelle zwischen der privaten Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal oder
Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation.
Der Ort der Trennstelle wird im Freiland bzw. im Bereich der offenen Bauweise einen Meter innerhalb der
Grundstücksgrenze des anschlusspflichtigen Grundstückes und im Bereich der geschlossenen Bauweise un-
mittelbar an der Innenseite der Gebäudemauern nach dem Zusammentreffen aller Sammelleitungen der Haus-
installation festgelegt.
Beträgt der Abstand zwischen Grundgrenze und Anschlussobjekt (gemessen in HA-Kanalachse) mehr als 10
Meter, wird der Anschlusskanal (Hausanschluss) seitens der Gemeinde bis auf einen Abstand von 10 Metern
zum Anschlussobjekt herangeführt und dort die Trennstelle festgelegt.
§ 4
Anschlussvertrag
Der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Entwässerungsanlage hat mit der Gemeinde Kartitsch einen schrift-
lichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen. Es wird aus-
drücklich auf den § 8 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 hingewiesen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Kanalordnung tritt mit 01.01.2019 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt wird die bisherige Kanalordnung außer Kraft gesetzt.
Abstimmung: 11/0/0
BESCHLÜSSE
Gemeinderatssitzung vom 21. November 2018