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Aus der Ratsstube

Beratung und allfällige Beschlussfassung – Kanalordnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Kartitsch beschließt folgende Kanalordnung:

Präambel:

Der Gemeinderat der Gemeinde Kartitsch hat mit Beschluss vom 21.11.2018 aufgrund der Ermächtigung des

§ 4 des Gesetzes vom 8. November 2000 über öffentliche Kanalisationen (Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000

- TiKG 2000), LGBl Nr. 1/2001, und des § 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, in

der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2005, folgende Kanalordnung beschlossen:

§1

Anschlussbereich

Der Anschlussbereich für Abwässer wird in der Weise festgelegt, dass der horizontal zu messende Abstand

zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches mit 200 Metern

festgesetzt wird.

§2

Anschlusspflicht

In die öffentliche Kanalisation sind alle Abwässer i.S. des TiKG 2000, §2,Abs. (1) einzuleiten.

Dies gilt auch dann, wenn das Niveau des Sammelkanals höher liegt als die private Entwässerungsanlage.

§ 3

Art und Lage der Trennstelle

Die Trennstelle ist die Schnittstelle zwischen der privaten Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal oder

Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation.

Der Ort der Trennstelle wird im Freiland bzw. im Bereich der offenen Bauweise einen Meter innerhalb der

Grundstücksgrenze des anschlusspflichtigen Grundstückes und im Bereich der geschlossenen Bauweise un-

mittelbar an der Innenseite der Gebäudemauern nach dem Zusammentreffen aller Sammelleitungen der Haus-

installation festgelegt.

Beträgt der Abstand zwischen Grundgrenze und Anschlussobjekt (gemessen in HA-Kanalachse) mehr als 10

Meter, wird der Anschlusskanal (Hausanschluss) seitens der Gemeinde bis auf einen Abstand von 10 Metern

zum Anschlussobjekt herangeführt und dort die Trennstelle festgelegt.

§ 4

Anschlussvertrag

Der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Entwässerungsanlage hat mit der Gemeinde Kartitsch einen schrift-

lichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen. Es wird aus-

drücklich auf den § 8 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 hingewiesen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Kanalordnung tritt mit 01.01.2019 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt wird die bisherige Kanalordnung außer Kraft gesetzt.

Abstimmung: 11/0/0

BESCHLÜSSE

Gemeinderatssitzung vom 21. November 2018