Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG
2016 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-
chende Änderung des Flächenwidmungsplanes ge-
fasst.
Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahme-
frist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
b)
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-
reich der Gp. 1491, KG Görtschach-Gödnach
(Johann Eder).
Herr Peter Buchacher ist Pächter der landwirtschaft-
lichen Gp. 1491, KG Görtschach-Gödnach. Geplant
ist die Errichtung von mobilen Folientunneln zum
Schutze seiner Erdbeerkulturen. Nachstehende Ände-
rung des Flächenwidmungsplanes ist daher erforder-
lich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge-
meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 71 Abs. 1
und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 –
TROG 2016, LGBl. Nr. 101, den vom Planer Archi-
tektengemeinschaft Lienz ausgearbeiteten Entwurf
vom 25. Oktober 2017, mit der Planungsnummer
707-2017-00004, über die Änderung des Flächenwid-
mungsplanes der Gemeinde Dölsach im Bereich 1491
KG 85013 Görtschach-Gödnach (zur Gänze) ist durch
vier Wochen hindurch zur öffentlichen Einsicht-
nahme aufzulegen.
Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächen-
widmungsplanes der Gemeinde Dölsach vor:
Umwidmung
Grundstück
1491 KG 85013 Görtschach-Gödnach
rund 64.000 m²
von Freiland § 41
in
Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche
Gebäude und Anlagen § 47, Festlegung Gebäudearten
oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 12, Festlegung
Erläuterung: Folientunnel für Erdbeeranbau mit einer
höchstzulässigen Grundfläche von 6.000 m²
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG
2016 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-
chende Änderung des Flächenwidmungsplanes ge-
fasst.
Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahme-
frist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
c)
Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich
einer Teilfläche der Gp. 53/1 und 53/2, KG Stri-
bach (Gemeinde Dölsach, Kunibert Kollnig).
Herr Kunibert Kollnig erwirbt von der Gemeinde
Dölsach eine Teilfläche aus der Gp. 53/1, KG Stri-
bach. Eine diesbezügliche Änderung des Flächenwid-
mungsplanes ist bereits erfolgt. Um nun diese Teil-
fläche aus der Gp. 53/1, KG Stribach, mit dem Bau-
platz Nr. 53/2, KG Stribach, vereinigen zu können,
ist nachstehende Erlassung eines Bebauungsplanes
erforderlich.
Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt
gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektengemein-
schaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger ausge-
arbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im Bereich
der Grundstücke Nr. 53/1 und 53/2, KG Stribach, laut
planlicher und schriftlicher Darstellung der Architek-
tengemeinschaft
Dipl.-Ingre.
Scherzer-Mayr-
Elwischger vom 14. November 2017, Zahl 707u53-
1BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar
vom 16. November bis einschließlich 15. Dezember
2017, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der
Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist
keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
d)
Erlassung eines Bebauungsplanes und ergän-
zenden Bebauungsplanes im Bereich der Gste.
227/5, .110, 962 und 227/2, KG Dölsach (Diet-
rich, Lindsberger, Gütl, Korber).
Herr Dirk Dietrich plant bei seinem Objekt Dölsach
67 den Neubau eines Lagers sowie den Zubau eines
Carport. Für den Bereich der Gste. 227/5 und .110 be-
steht bereits ein Bebauungsplan. Um die geplanten
Maßnahmen durchführen zu können, ist nachstehende
Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich.