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Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG

2016 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-

chende Änderung des Flächenwidmungsplanes ge-

fasst.

Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam,

wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahme-

frist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer

hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben

wird.

b)

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Be-

reich der Gp. 1491, KG Görtschach-Gödnach

(Johann Eder).

Herr Peter Buchacher ist Pächter der landwirtschaft-

lichen Gp. 1491, KG Görtschach-Gödnach. Geplant

ist die Errichtung von mobilen Folientunneln zum

Schutze seiner Erdbeerkulturen. Nachstehende Ände-

rung des Flächenwidmungsplanes ist daher erforder-

lich.

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der Ge-

meinderat der Gemeinde Dölsach gemäß § 71 Abs. 1

und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 –

TROG 2016, LGBl. Nr. 101, den vom Planer Archi-

tektengemeinschaft Lienz ausgearbeiteten Entwurf

vom 25. Oktober 2017, mit der Planungsnummer

707-2017-00004, über die Änderung des Flächenwid-

mungsplanes der Gemeinde Dölsach im Bereich 1491

KG 85013 Görtschach-Gödnach (zur Gänze) ist durch

vier Wochen hindurch zur öffentlichen Einsicht-

nahme aufzulegen.

Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächen-

widmungsplanes der Gemeinde Dölsach vor:

Umwidmung

Grundstück

1491 KG 85013 Görtschach-Gödnach

rund 64.000 m²

von Freiland § 41

in

Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche

Gebäude und Anlagen § 47, Festlegung Gebäudearten

oder Nutzungen, Festlegung Zähler: 12, Festlegung

Erläuterung: Folientunnel für Erdbeeranbau mit einer

höchstzulässigen Grundfläche von 6.000 m²

Gleichzeitig wird gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG

2016 der Beschluss über die dem Entwurf entspre-

chende Änderung des Flächenwidmungsplanes ge-

fasst.

Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam,

wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahme-

frist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer

hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben

wird.

c)

Erlassung eines Bebauungsplanes im Bereich

einer Teilfläche der Gp. 53/1 und 53/2, KG Stri-

bach (Gemeinde Dölsach, Kunibert Kollnig).

Herr Kunibert Kollnig erwirbt von der Gemeinde

Dölsach eine Teilfläche aus der Gp. 53/1, KG Stri-

bach. Eine diesbezügliche Änderung des Flächenwid-

mungsplanes ist bereits erfolgt. Um nun diese Teil-

fläche aus der Gp. 53/1, KG Stribach, mit dem Bau-

platz Nr. 53/2, KG Stribach, vereinigen zu können,

ist nachstehende Erlassung eines Bebauungsplanes

erforderlich.

Der Gemeinderat fasst daher folgenden einstimmigen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Dölsach beschließt

gemäß § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes

2016, LGBl. Nr. 101, den von der Architektengemein-

schaft Dipl.-Ingre. Scherzer-Mayr-Elwischger ausge-

arbeiteten Entwurf eines Bebauungsplanes im Bereich

der Grundstücke Nr. 53/1 und 53/2, KG Stribach, laut

planlicher und schriftlicher Darstellung der Architek-

tengemeinschaft

Dipl.-Ingre.

Scherzer-Mayr-

Elwischger vom 14. November 2017, Zahl 707u53-

1BBP.dwg, durch vier Wochen hindurch, und zwar

vom 16. November bis einschließlich 15. Dezember

2017, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Gleichzeitig wird gemäß § 66 Abs. 2 TROG 2016 der

Beschluss des Bebauungsplanes gefasst.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn

innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist

keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu

berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

d)

Erlassung eines Bebauungsplanes und ergän-

zenden Bebauungsplanes im Bereich der Gste.

227/5, .110, 962 und 227/2, KG Dölsach (Diet-

rich, Lindsberger, Gütl, Korber).

Herr Dirk Dietrich plant bei seinem Objekt Dölsach

67 den Neubau eines Lagers sowie den Zubau eines

Carport. Für den Bereich der Gste. 227/5 und .110 be-

steht bereits ein Bebauungsplan. Um die geplanten

Maßnahmen durchführen zu können, ist nachstehende

Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich.