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Der Amtslei ter informier t

Förderung von E-Mopeds und E-Motorrädern

Im Rahmen einer gemeinsamen Förderaktion für E-Mobilität mit erneuerbarer Energie

gewähren das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-

wirtschaft (BMLFUW) und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

(bmvit) gemeinsam mit den Importeuren einen E-Mobilitäts-Bonus für E-Zweiräder. Dieser

E-Mobilitäts-Bonus wird unabhängig von etwaigen zusätzlichen Nachlässen von Impor-

teuren bzw. Handel gewährt. Der E-Mobilitäts-Bonus-Anteil der Importeure für den Ankauf

von E-Zweirädern ist auf dieser Rechnung extra ausgewiesen. Der E-Mobilitäts-Bonus-Anteil

von BMLFUW und bmvit für den Ankauf von E-Zweirädern kann – sofern alle Voraus-

setzungen im Sinne der Förderaktion erfüllt sind – nach zuerst erfolgter Registrierung und

anschließender Fördereinreichung bei der Abwicklungsstelle KPC (Kommunalkredit Public

Consulting GmbH) unter

www.umweltfoerderung.at

zur Auszahlung gelangen. Zu

beachten ist, dass eine Auszahlung der Förderung nur dann möglich ist, wenn alle Voraus-

setzungen der Förderaktion – diese finden Sie im Detail unter

www.umweltfoerde-

rung.at

– erfüllt sind. Der zum Betrieb erforderliche Strom muss nachweislich mit

erneuerbaren Energieträgern produziert werden. Diese Förderaktion E-Mobilitäts-Bonus für

E-Zweiräder von BMLFUW und bmvit und Importeuren erfolgt im Rahmen des Klima und

Energiefonds, des klima-aktiv-mobil-Programms und der Umweltförderung im Inland.

Der Förderantrag kann ausschließlich von Privatpersonen gestellt werden. Die Förderung beträgt:

• 2.500 € pro Fahrzeug für reine Elektro und Brennstoffzellenfahrzeuge bzw.

• 750 € pro Fahrzeug für Plugin-Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Range

Extender bzw. Reichweitenverlängerer

• 375 € pro E-Moped bzw. E-Motorrad

• 200 € für Wallbox (Heimladestation) oder intelligentes Ladekabel (einmalig, nur bei

gleichzeitigem Kauf eines EPKWs).

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt und ist mit 30 % der

An-schaffungskosten begrenzt. Bei geringen Investitionskosten ist daher eine Reduzierung

der oben angeführten Pauschalbeträge möglich.

Weitere Informationen zum Thema

„Elektroautos und E-Mobilität“

finden sich auch

auf

HELP.gv.at

.

Alfons Monitzer

Die Tiroler Landesregierung hat in Ihrer Sit-

zung vom 27. Juni 2017 neue Richtlinien für

das

Tiroler Kindergeld Plus

beschlossen.

Seit dem 1. Juli 2017 können Ansuchen

von Eltern eingereicht werden, deren Kinder

zwischen dem

2. September 2013 und

dem 1. September 2015

geboren sind

und die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben.

Neu ist, dass die Förderung an sozial gestaf-

felte

Einkommensgrenzen

gebunden ist

und die Fördersätze zum Teil erhöht wurden.

Das Förderansuchen kann

online

direkt

an das Land Tirol als Fördergeber gestellt

werden kann.

Eine Freigabe über das Tirol Portal Ihrer

Gemeinde ist damit nicht mehr notwendig.

Um die Haushaltsangaben der Antrag-

stellerInnen prüfen können, ist dem Förder-

ansuchen vom Antragsteller/der Antragstel-

lerin eine Haushaltsbestätigung beizulegen.

Die Vorlage der Haushaltsbestätigung ob-

liegt jedoch nicht der Gemeinde, sondern

den AntragstellerInnen.

Die detaillierten Richtlinien sowie das

Onlineformular finden die betreffenden

Eltern auf unserer Homepage:

www.tirol.gv.at/Kindergeldplus

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mit-

arbeiterinnen unter Tel. 0512/508-3545

gerne zur Verfügung.

KINDERGELD PLUS DES LANDES TIROL, NEU SEIT 1. JULI 2017