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Der Amtslei ter informier t
Förderung von E-Mopeds und E-Motorrädern
Im Rahmen einer gemeinsamen Förderaktion für E-Mobilität mit erneuerbarer Energie
gewähren das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft (BMLFUW) und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
(bmvit) gemeinsam mit den Importeuren einen E-Mobilitäts-Bonus für E-Zweiräder. Dieser
E-Mobilitäts-Bonus wird unabhängig von etwaigen zusätzlichen Nachlässen von Impor-
teuren bzw. Handel gewährt. Der E-Mobilitäts-Bonus-Anteil der Importeure für den Ankauf
von E-Zweirädern ist auf dieser Rechnung extra ausgewiesen. Der E-Mobilitäts-Bonus-Anteil
von BMLFUW und bmvit für den Ankauf von E-Zweirädern kann – sofern alle Voraus-
setzungen im Sinne der Förderaktion erfüllt sind – nach zuerst erfolgter Registrierung und
anschließender Fördereinreichung bei der Abwicklungsstelle KPC (Kommunalkredit Public
Consulting GmbH) unter
www.umweltfoerderung.atzur Auszahlung gelangen. Zu
beachten ist, dass eine Auszahlung der Förderung nur dann möglich ist, wenn alle Voraus-
setzungen der Förderaktion – diese finden Sie im Detail unter
www.umweltfoerde-
rung.at– erfüllt sind. Der zum Betrieb erforderliche Strom muss nachweislich mit
erneuerbaren Energieträgern produziert werden. Diese Förderaktion E-Mobilitäts-Bonus für
E-Zweiräder von BMLFUW und bmvit und Importeuren erfolgt im Rahmen des Klima und
Energiefonds, des klima-aktiv-mobil-Programms und der Umweltförderung im Inland.
Der Förderantrag kann ausschließlich von Privatpersonen gestellt werden. Die Förderung beträgt:
• 2.500 € pro Fahrzeug für reine Elektro und Brennstoffzellenfahrzeuge bzw.
• 750 € pro Fahrzeug für Plugin-Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Range
Extender bzw. Reichweitenverlängerer
• 375 € pro E-Moped bzw. E-Motorrad
• 200 € für Wallbox (Heimladestation) oder intelligentes Ladekabel (einmalig, nur bei
gleichzeitigem Kauf eines EPKWs).
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt und ist mit 30 % der
An-schaffungskosten begrenzt. Bei geringen Investitionskosten ist daher eine Reduzierung
der oben angeführten Pauschalbeträge möglich.
Weitere Informationen zum Thema
„Elektroautos und E-Mobilität“
finden sich auch
auf
HELP.gv.at.
Alfons Monitzer
Die Tiroler Landesregierung hat in Ihrer Sit-
zung vom 27. Juni 2017 neue Richtlinien für
das
Tiroler Kindergeld Plus
beschlossen.
Seit dem 1. Juli 2017 können Ansuchen
von Eltern eingereicht werden, deren Kinder
zwischen dem
2. September 2013 und
dem 1. September 2015
geboren sind
und die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben.
Neu ist, dass die Förderung an sozial gestaf-
felte
Einkommensgrenzen
gebunden ist
und die Fördersätze zum Teil erhöht wurden.
Das Förderansuchen kann
online
direkt
an das Land Tirol als Fördergeber gestellt
werden kann.
Eine Freigabe über das Tirol Portal Ihrer
Gemeinde ist damit nicht mehr notwendig.
Um die Haushaltsangaben der Antrag-
stellerInnen prüfen können, ist dem Förder-
ansuchen vom Antragsteller/der Antragstel-
lerin eine Haushaltsbestätigung beizulegen.
Die Vorlage der Haushaltsbestätigung ob-
liegt jedoch nicht der Gemeinde, sondern
den AntragstellerInnen.
Die detaillierten Richtlinien sowie das
Onlineformular finden die betreffenden
Eltern auf unserer Homepage:
www.tirol.gv.at/KindergeldplusFür weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mit-
arbeiterinnen unter Tel. 0512/508-3545
gerne zur Verfügung.
KINDERGELD PLUS DES LANDES TIROL, NEU SEIT 1. JULI 2017